Findok · Richtlinien
AH-2724
3. Ausfuhr von Luxuswaren
überholte Fassung (bis 01.08.2012)RichtlinieBMF-010302/0014-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 01.08.2012.
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr von Luxuswaren
3.1. Ausfuhrverbot
Es ist verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
3.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
3.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Für Güter Luxuswaren des Anhangs III der Verordnung können Ausfuhrgenehmigungen nach erfolgter Erteilung von Sondergenehmigungen durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- Anhang III VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0014-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 01.08.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF