Findok · Richtlinien
AH-2724
1. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Ausfuhr
1.1. Ausfuhrverbot
1.1.1. Anhang I Güter/Technologien
(1) Güter des Anhang I unterliegen einem Ausfuhrverbot.
Es ist verboten, die vom Warenkatalog im Anhang I umfassten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die Ausfuhr ist für die betroffenen Güter und Technologien auch dann verboten, wenn für diese Güter mit Bestimmungsland Nordkorea eine Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgelegt wird.
1.1.2. Anhang III Güter (Luxuswaren)
Güter des Anhang III unterliegen einem Ausfuhrverbot.
Es ist verboten, die vom Warenkatalog im Anhang III umfassten Luxuswaren, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0021-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF