Findok · Richtlinien
AH-2724
3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
3.1. EinfuhrverbotAllgemeines
GemäßEinfuhrverbote Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dassbestehen in Bezug auf
- der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar von den nordkoreanischen Streitkräften stammt, oder
alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zusätzlich zu weiteren in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Gütern und Technologien einschließlich Software (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c);
Güter der gemeinsamen Militärgüterliste (Artikel 7)
Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdemineralen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d),
Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e)
Erdölerzeugnisse des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f),
Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g)
jegliche Gegenstände mit Ausnahme von Lebensmittels und Arzneimitteln, die für die Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind (Artikel 5);
Luxusgüter des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b),
Gold, Edelmetalle und Diamanten des Anhangs IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11 gemäß Artikel 11 Buchstabe b),
Statuen des Anhangs X der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11 gemäß Artikel 13),
Fisch und Meeresfrüchte des Anhangs XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16a),
Blei und Bleierze des Anhangs XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16b),
Textilien des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16h),
Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16j),
Maschinen und elektrische Ausrüstung des Anhangs XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16k),
Erden und Steine des Anhangs XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16l),
Holzwaren des Anhangs XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16m);
Schiffe des Anhangs XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16n).
- die Einfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützt oder verstärkt hat oder haben könnte.
3.2. Einfuhr von Gütern des Anhangs II der Maßnahme nicht umfasster GüterVerordnung (EU) 2017/1509
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturEinfuhrverbot für Güter des Anhangs II
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Abschnitts 3.1. in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
3A.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangsin Anhang II Teil I und Teil II derdieser Verordnung (siehe Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördernweiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse sie ihren Ursprung in Nordkoreas handelt haben oder nicht.
3.2.1.1. Einfuhrverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang II Teil I)
(Gemäß Artikel 3 Ziffer 2) Im sind in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EGEU) Nr. 4282021/2009821 sind.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3B3.2.1.2. EinfuhrEinfuhrverbot von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper (Anhang II Teil II)
3B.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die Güter und Technologien des Anhangs II Teil II dieser Verordnung (siehe Anlage 1) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) InGemäß Artikel Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe3 Ziffer Anlage 1)2 sind in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführterfasst, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
3.2.1.3. Einfuhrverbot von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper (Anhang II Teil III)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.4. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IV)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.5. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil V)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.6. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VI)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.7. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VII)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.8. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VIII)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3.2.1.9. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IX)
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst.
3B3.2.2.2. Einfuhr Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3B3.2.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgendenGüter aus Abschnitt 5.Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3B3.2.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der ArbeitsrichtlinieAusführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) zu entnehmenverwenden.
3C3.3. Einfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer FlugkörperGold, andere als jene des Abschnitts 3B.Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien
3C3.3.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe cd der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die GüterGold, Titaniumerz, Vanadiumerz und TechnologienSeltenerdmineralien des AnhangsAnhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 II Teil III dieser Verordnung (siehe Anlage 23) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) In Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 2) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
3C3.3.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3C3.3.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgendenGüter aus Abschnitt 5.Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3C3.3.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der ArbeitsrichtlinieEinführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y958" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu entnehmenverwenden.
3D3.4. Einfuhr von mit Massenvernichtungswaffen oder konventionellen Waffen zusammenhängenden GüternKohle, Eisen und Eisenerz
3D3.4.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe ce der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die GüterKohle, Eisen und Technologien der Anhangs II Teil IV und Teil V derEisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 64) aus Nordkorea zu erwerben, aus Nordkorea einzuführen oder aus Nordkorea zu befördern, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
a) In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden;
3.4.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
b) In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
c) In Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
d) In Anhang II Teil VII der Verordnung (EU1) 2017/1509Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe AnlageAnlage 4 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien,eine Einfuhrgenehmigung durch die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurdenzuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y033" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3.4.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.4.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3.4.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
e) In Anhang II Teil VIIIBei Güter aus Unterpositionen der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sindKombinierten Nomenklatur, die mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialiender Maßnahme gekennzeichnet sind, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Resolution 2375 Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y959" (2017"Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) des VNder Verordnung (EU) 2017/1509-Sicherheitsrats benannt wurden beschriebenen Güter") zu verwenden.
3.5. Einfuhr von Erdölerzeugnissen
3.5.1. Einfuhrverbot
f) InGemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe AnlageAnlage 5 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikelaus Nordkorea zu erwerben, Materialieneinzuführen, Ausrüstungenweiterzugeben, Güter und Technologienunabhängig davon, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurdenob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
3D3.5.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3D3.5.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgendenGüter aus Abschnitt 5.Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3D3.5.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
3D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der ArbeitsrichtlinieEinführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y944" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu entnehmenverwenden.
Abschnitt 3E.
derzeit frei
Abschnitt 3F.
derzeit frei
Abschnitt 3G.
derzeit frei
Abschnitt 3H.
derzeit frei
3I3.6. Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber und Zink
3I3.6.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 7) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Einfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3I3.6.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3I3.6.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3I3.6.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y960" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3J3.7. EinfuhrEinfuhrverbot von LuxuswarenGütern und Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
3J.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 105 Abs. 1 Buchstabe b2 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die imGegenstände, mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (sieheAusnahme von Anlage 8) aufgeführten LuxuswarenLebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugebenzu befördern, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder nicht. berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
(2) Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden.
der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar von den nordkoreanischen Streitkräften stammt, oder
die Einfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützt oder verstärkt hat oder haben könnte.
(3) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden.
(4) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3J3.7.1.2. Einfuhrmöglichkeit Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Güter erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke, diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3K. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3K.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b6 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetallekann für Güter des Abschnitts 3.7. und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen,bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördernzuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) GemäßIn Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509e-Zoll ist es verboten, wissentlich und absichtlich anin diesem Fall der Dokumentenartencode "C069 Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509 Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird)") zu verwenden.
3K3.7.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3K3.7.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3K3.7.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961Y920" ("Güter, ausgenommen dieAndere Waren als in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamantenden an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3L3.8. Einfuhr von StatuenLuxuswaren
3L3.8.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art.13 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Statuen gemäß der Liste indie im Anhang XVIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 98) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse diese ihren Ursprung in Nordkoreas handelt haben oder nicht.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3L3.8.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung für humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Art. 1410 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güterkönnen die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr von Gütern in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durchgenannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die zuständige nationale Behörde erteilt werdenGüter sind für humanitäre Zwecke.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der EinführerAusführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y038 Y947" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 1410 (4) der VOVerordnung (EU) 2017/1509 (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3L3.8.3.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Ausnahmen für Güter zum persönlichen Ge- und Verbrauch
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3L.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die(1) Gemäß Art. 10 Ziffer 2 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3.8.1. nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflichtfür persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehenihrem Gepäck enthalten sind.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3L.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen:(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einfführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y962Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der VOihrem Gepäck enthalten sind (EUArtikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
Abschnitt 3M.3.8.4. Ausnahmen für diplomatische Vertretungen
derzeit frei
3N. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien
3N.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 10 Ziffer 2 gilt das Verbot gemäß Art. 3 AbsAbschnitt 3.8.1. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verbotengilt nicht für Güter, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien desdie für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (sieheoder konsularischer Anlage 3) ausMissionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea zu erwerbenoder internationaler Organisationen, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handeltdie nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder nichtfür die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(2) GemäßIn Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509e-zoll ist es verboten, wissentlichder Dokumentenartencode "Y946 und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach " ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509)") zu verwenden.
3N3.8.5.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3N3.8.5.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3N3.8.5.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y958Y920" ("Güter, ausgenommen dieAndere Waren als in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güterden an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
3.9. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3.9.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
3.9.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.9.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3.9.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3O3.10. Einfuhr Kohle, Eisen und Eisenerzvon Statuen
3O3.10.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e13 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kohle, Eisen und Eisenerz desStatuen gemäß der Liste in Anhangs V X der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 49) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3O3.10.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 der14 Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs VX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y033" Y038" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 214 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung sind dem nachfolgenden Abschnitt 5 zu entnehmen.
3P. Einfuhr von Erdölerzeugnissen
3P.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe Anlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
3P3.10.3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3P3.10.3.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3P3.10.3.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y944Y962" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VIX (ErdölerzeugnisseStatuen) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3Q3.11. Einfuhr von Fisch- und Meeresfrüchten
3Q3.11.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Fische- und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
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Code
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Beschreibung
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03
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Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
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ex 1603
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Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
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1604
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Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
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1605
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Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
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1902 20 10
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Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
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ex 2104
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Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
(2) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.
3Q3.11.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
(1) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(2) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Q3.11.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3Q3.11.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In hat der Einfuhranmeldung mussEinführer in der EinführerEinfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y964" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3R3.12. Einfuhr von Blei und Bleierz
3R3.12.1.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Blei und Bleierze gemäß der Liste in Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
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Code
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Beschreibung
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2607 00 00
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Bleierze und ihre Konzentrate
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7801
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Blei in Rohform
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7802 00 00
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Abfälle und Schrott, aus Blei
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7804
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Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
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ex 7806 00 00
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Andere Waren aus Blei
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7806 00 10
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- Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe
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ex 7806 00 80
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- folgende Waren aus Blei:
- Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen;
- Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen;
- Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.;
- Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke;
- Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen;
- Teile von Gebäudestrukturen;
- Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher;
- Anoden für die Galvanotechnik;
- Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801;
- Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (zB Bogen, Muffen), aus Blei.
(2) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(3) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3R3.12.2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3R3.12.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3R3.12.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In hat der Einfuhranmeldung mussEinführer in der EinführerEinfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y965" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
3S3.13. Einfuhr von Textilien
3S3.13.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 12) angeführten Textilien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
3S3.13.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16i der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist in e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y084 ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie des Rates") zu verwenden.AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3.13.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.13.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-ZollBei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lautenUnterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3.13.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der ArbeitsrichtlinieEinführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu entnehmenverwenden.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Abschnitt 3T.
derzeit frei
Abschnitt 3U.
derzeit frei
3V3.14. Einfuhr von Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen
3V3.14.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16j der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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07
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Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
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08
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Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
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12
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Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
3V3.14.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 "C069" ("Embargogenehmigung Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3W3.15. Einfuhr von Maschinen und elektrische Ausrüstung
3W3.15.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16k der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Maschinen und elektrische Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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84
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Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
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85
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Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder
-wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
3W3.15.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941"C069" ("Embargogenehmigung Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3X3.16. Einfuhr von Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia
3X3.16.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16l der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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25
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Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
3X3.16.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941"C069" ("Embargogenehmigung Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Y3.17. Einfuhr von Holzwaren
3Y3.17.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16m der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Holzwaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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44
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Holz und Holzwaren; Holzkohle
3Y3.17.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941"C069" ("Embargogenehmigung Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
3Z3.18. Einfuhr von Schiffen
3Z3.18.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 16n der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Schiffe unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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89
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Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen
3Z3.18.2.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941"C069" ("Embargogenehmigung Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.19. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(4) Die Bestimmungen betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4.
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C069
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Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)
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siehe Abschnitt 1.5.4., Abschnitt 3.7.1.; Abschnitt 3.14.2.; Abschnitt 3.15.2.; Abschnitt 3.16.2.; Abschnitt 3.17.2.; Abschnitt 3.18.2.
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Y033
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Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
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Siehe Abschnitt 3.4.2.
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Y038
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Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
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Siehe Abschnitt 3.10.2.
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Y084
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Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
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siehe Abschnitt 3.13.2.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 3.2.2.2.; Abschnitt 3.7.2.2.; Abschnitt 3.8.5.2.; Abschnitt 3.13.3.2.
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Y944
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Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.5.2.2.
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Y945
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Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
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Siehe Abschnitt 3.8.3.
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Y946
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Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
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Siehe Abschnitt 3.8.4.
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Y947
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Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509
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siehe Abschnitt 3.8.2.
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Y958
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Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.3.2.2.
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Y959
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Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
|
siehe Abschnitt 3.4.3.2.
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Y960
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Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.6.2.2.
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Y961
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Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.9.2.2.
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Y962
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Güter, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.10.3.2.
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Y964
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Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.11.2.2.
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Y965
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Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 3.12.2.2.
Normen und Schlagworte
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 6 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 10 Abs. 2 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 10 Abs. 3 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 10 Abs. 4 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 11 Buchstabe b VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 14 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16b VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16h VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16i VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 16j VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 52 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang IV VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang V VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang VI VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang VII VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang VIII VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang IX VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang X VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIa VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIb VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIf VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIg VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIh VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIi VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIj VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang XIk VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil I VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil II VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.268.200
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 20)
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF