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Findok · Richtlinien

AH-2724

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 2.1. AusfuhrverbotAllgemeines GemäßAusfuhrverbote Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dassbestehen in Bezug auf a) der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zusätzlich zu weiteren in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Gütern und Technologien einschließlich Software (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a); Güter der gemeinsamen Militärgüterliste (Artikel 7) Flugkraftstoffe des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b); jegliche Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Arzneimitteln, die für die Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind (Artikel 5); Luxusgüter des Anhanges VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 10); Gold, Edelmetalle und Diamanten des Anhanges IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11); Banknoten und Münzen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1509; Hubschrauber und Schiffe des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 15); Erdgaskondensate und Flüssiggas des Anhangs XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16c); raffinierte Mineralölerzeugnisse des Anhanges XId der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16d); Rohöl des Anhanges XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16f); Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle es Anhanges XII Teil A der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16p). b) die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte. 2.2. Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Maßnahme nicht umfasster GüterVerordnung (EU) 2017/1509 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturAusfuhrverbot für Güter des Anhangs II Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Gegenstände dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil I dieser Verordnung (Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.2.1.1. Ausfuhrverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang II Teil I) - InGemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführterfasst, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EGEU) Nr. 4282021/2009821 sind. (2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 2A2.2.1.1.1.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Ausfuhrgenehmigung 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs II Teil I dieser Verordnung (sieheArtikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werdenAusfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazuin diesem Fall der Dokumentenartencode "N941C069" ("EmbargogenehmigungGenehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung. Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B2.2.1.2. AusfuhrAusfuhrverbot von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper (Anhang II Teil II) 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. - InGemäß Artikel Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe3 Ziffer Anlage 1)2 sind in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführterfasst, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. (2) Gemäß Art. 52 Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 2B2.2.1.2.1.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Ausfuhrgenehmigung 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs II Teil II dieser Verordnung (sieheArtikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werdenAusfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazuin diesem Fall der Dokumentenartencode "N941C069" ("EmbargogenehmigungGenehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2C2.2.1.3. AusfuhrAusfuhrverbot von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 2B. (Anhang II Teil III) 2C.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil III dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. - InGemäß Artikel Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe3 Ziffer Anlage 2)2 sind in Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführterfasst. 2.2.1.3.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) GemäßIn Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509e-Zoll ist es verboten, wissentlich und absichtlich anin diesem Fall der Dokumentenartencode "C069 Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509 Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird)") zu verwenden. 2C2.2.1.4.2. Ausfuhr Ausfuhrverbot von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IV) 2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgendenGemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Abschnitt 5.Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 2C2.2.1.4.1.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung Siehe nachfolgenden(1) Gemäß Abschnitt 5.Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. 2C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments(2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069 sind der Arbeitsrichtlinie" ("Genehmigung durch zuständige AH-1110 Abschnitt 8. Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu entnehmenverwenden. 2C2.2.1.5.3. Ausfuhrmöglichkeit Ausfuhrverbot von mit AusfuhrgenehmigungMassenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil V) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Art. 8 Abs. 1Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 kann fürmit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter des Anhangs II Teil III dieser Verordnung (siehe und Technologien aufgeführtAnlage 2) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2D2.2.1.5.1. Ausfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden GüternAusfuhrgenehmigung 2D.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (12) Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1059In e-Zoll ist es verboten, die in Anhang II Teil IV bis IXdiesem Fall der Verordnung (EUDokumentenartencode "C069") 2017/1509 (siehe ("Genehmigung durch Anlage 6) aufgeführten Güterzuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509 und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea)") zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführenverwenden. 2.2.1.6. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VI) - In Anhang II Teil IVVI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. 2.2.1.6.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C076" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.7. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VII) - InGemäß Artikel Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe3 Ziffer Anlage 6)2 sind in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurdenerfasst. 2.2.1.7.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2.2.1.8. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VIII) - In Anhang II Teil VI der VerordnungGemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden erfasst. 2.2.1.8.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. -(2) In Anhang II Teil VIIe-Zoll ist in diesem Fall der Verordnung (EUDokumentenartencode "C077) 2017/1509" (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371"Genehmigung durch zuständige Behörde (2017Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden") zu verwenden. 2.2.1.9. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IX) - In Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6)Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurdenerfasst. 2.2.1.9.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung - In Anhang II Teil IX der Verordnung (EU1) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängendeGemäß Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit 8 Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) GemäßIn Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509e-Zoll ist es verboten, wissentlich und absichtlich anin diesem Fall der Dokumentenartencode "C052 Aktivitäten teilzunehmen, mit denen" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wirdEinschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2D2.2.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2D2.2.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgendenGüter aus Abschnitt 5.Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2D2.2.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Gütern aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der ArbeitsrichtlinieAusführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu entnehmenverwenden. 2E2.3. Ausfuhr von Flugkraftstoffen 2E2.3.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang III dieser Verordnung angeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern. In Anhang III der VO (EU) 2017/1509 sind die nachstehend angeführten Flugkraftstoffe aufgeführt. (2) In Anhang III der VO (EU) 2017/1509 sind die nachstehend angeführten Flugkraftstoffe aufgeführt. | Anhang III der VO (EU) 2017/1509 Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | KN-Code | BeschreibungWarenbezeichnung | von 2710 12 31 bis 2710 12 59 | Benzin | 2710 12 70 | Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis | 2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis | 2710 19 25 | Raketentreibstoff auf Petroleumbasis (2) Das Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen. (3) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. 2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2E.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2E2.3.2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung für bestimmte Zwecke (siehezB Abschnitt 2E.1.humanitäre Hilfe) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y034"Y034" ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedochGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in ebesonderen Fällen) -Zoll als nicht der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lautenMaßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.3.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und überBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der ArbeitsrichtlinieAusführer AH-1110 Abschnitt 8. in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu entnehmenverwenden. 2F2.4. Ausfuhr von ErdgaskondensatenGütern und FlüssiggasGegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 2F2.4.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16c5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die inGegenstände, mit Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Erdgaskondensate und FlüssiggasAusnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen., sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass (2) Die nachstehend angeführten Erdgaskondensate und Flüssiggase sind in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt. | KN-Code | Warenbezeichnung | 2709 00 10 | Erdgaskondensate | 2711 11 | Erdgas, verflüssigt 2F.1.1. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2G. Ausfuhr von raffinierten Mineralölerzeugnissen 2G.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 16d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XId der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 11) angeführten raffinierten Mineralölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht. 2G.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16e der Verordnung (EU) 2017/1509 kann in bestimmten Fällen für Güter des Anhangs XId dieser Verordnung (siehe Anlage 11) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y082 ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (4) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2H. Ausfuhr von Rohöl 2H.1. Ausfuhrverbot (1a) Gemäßder Gegenstand Art. 16f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, das in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführte Rohöl unmittelbar oder mittelbar anfür die DVRK zu verkaufen, zu liefernnordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht. (2b) Das nachstehend angeführte Rohöl ist indie Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführtder Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte. | KN-Code | Warenbezeichnung | 2709 00 90 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate 2H2.4.2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16g6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIe Gegenstände dieser Verordnung Verordnung in bestimmten Fällen eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y083 ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates")C052 " ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. (4) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. Abschnitt 2I. derzeit frei 2J. Ausfuhr von Luxuswaren 2J.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII dieser Verordnung (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden. (3) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 2J2.4.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2J2.4.3.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2J2.4.3.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y948Y920" ("Güter, ausgenommen dieAndere Waren als in Anhang VIII (Luxusgüter) derden an die Maßnahme VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güterverknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten. 2J2.5.2.3. Voranfrage Ausfuhr von Luxuswaren 2.5.1. Ausfuhrverbot Die BestimmungenGemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 zur Voranfrage und überist es verboten, die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinieim Anhang VIII dieser Verordnung (siehe AH-1110 AbschnittAnlage 8.) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu entnehmenverkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. 2J2.5.2.3. Ausfuhrmöglichkeit Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung im Rahmen der humanitären Hilfe (1) Gemäß Art.Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genanntenAusfuhr von bestimmten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießenZwecke der humanitären Hilfe genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Indiesem Fall ist in e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y947" ("Transaktion genehmigt durch die zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 Abs. 4 der VOVerordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.5.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.5.3.1. Ausfuhr im Reiseverkehr für den persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Ausfuhrverbot nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.5.3.2. Ausfuhr im Rahmen von diplomatischen Vertretungen (1) Gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Verbot nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.5.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.5.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.5.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Hinweis: Im vorliegenden Fall müssteBei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zollzoll ist der richtige Dokumentenartencode N941"Y948" ("EmbargogenehmigungGüter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") lautenzu verwenden. (3) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2K2.6. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 2K2.6.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2K2.6.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Sofern keine der unter Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, ist die Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar unter bestimmten Bedingungen möglich. Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2K2.6.2.1.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2K2.6.2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Ausfuhranmeldung, muss der Ausführer in der Ausfuhranmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XI (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 2K2.7.2.3. Voranfrage Ausfuhr von nordkoreanischer Währung 2.7.1. Ausfuhrverbot Die BestimmungenGemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1509 zur Voranfrageist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und übergeprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinienordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmenzu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Abschnitt 2L. derzeit frei 2M2.8. Ausfuhr von Hubschraubern und Schiffen 2M2.8.1.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. | Hubschrauber und Schiffe gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 | Hubschrauber | 8802 11 | mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger | 8802 12 | mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg | Schiffe | 8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern | 8902 | Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen | 8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus | 8904 | Schlepper und Schubschiffe | 8906 | andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote | 8907 10 | aufblasbare Flöße 2M.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2M.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2M.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2M.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2M2.8.2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter des Anhangs XI (1) Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XI der Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Abschnitt 2M.1.) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode"C052" N941 ("EmbargogenehmigungAusfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. Abschnitt 2N. derzeit frei Abschnitt 2O. derzeit frei Abschnitt 2P. derzeit frei Abschnitt 2Q. derzeit frei Abschnitt 2R. derzeit frei Abschnitt 2S. derzeit frei 2T2.9. Ausfuhr von Gütern an benannte PersonenErdgaskondensaten und Flüssiggas 2T2.9.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 34 Abs. 316c der Verordnung (EU) 2017/1509 dürfenist es verboten, die in denAnhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 Anhängen XIII, XV, XVIangeführten Erdgaskondensate und XVII Flüssiggas der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar nochoder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oderan Nordkorea zu Gute kommen (sieheverkaufen, zu liefern, AH-2724 intern)weiterzugeben oder auszuführen. - Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte handelt, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen - verwendet werden können. - In Bezug auf "wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.(2) Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Ausnachstehend angeführten Erdgaskondensate und Durchfuhrverbot von Waren vonFlüssiggase sind in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 den oder an die entsprechend gelisteten Personenangeführt. | KN-Code | Warenbezeichnung | 2709 00 10 | Erdgaskondensate | 2711 11 | Erdgas, verflüssigt 2.10. Ausfuhr von raffinierten Mineralölerzeugnissen 2.10.1. Ausfuhrverbot (2) Gemäß Art. 52 c16d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlichdie in Anhang XId der Verordnung (EU) 2017/1509 an Aktivitäten(siehe Anlage 11 teilzunehmen) angeführten raffinierten Mineralölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder bewirkt wird nicht. (3) Eine Liste jener Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Nordkorea Embargo intern (AH-2724 intern) enthalten. 2T.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2T.2.1. Andere als gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts T. (siehe dazu auch Abschnitt 5.). 2T.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2T2.10.2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Das VerbotGemäß Art. 16e der Verordnung (EU) 2017/1509 nachkann Abschnitt 2T.1. gilt nichtin bestimmten Fällen für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazuGüter des Anhangs XId dieser Art. 34 bis 37Verordnungder Verordnung (EU) 2017/1509). In diesen (siehe Anlage 11 Fällen kann) eine Ausfuhrgenehmigung durch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigtzuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) BeiIn der Ausfuhr von Gütern an eine Person nachAusfuhranmeldung Abschnitt 2T.1. in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisenerklären, dass dafürfür die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "N941Y082" ("EmbargogenehmigungAbweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2U2.11. Ausfuhr von nordkoreanischer WährungRohöl 2U2.11.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1216f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, auf diedas in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzenangeführte Rohöl unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oderDVRK zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht. 2U.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2U.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden(2) Das nachstehend angeführte Rohöl ist in Abschnitt 5.Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt. | KN-Code | Warenbezeichnung | 2709 00 90 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate 2U2.11.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Siehe nachfolgenden(1) Gemäß Abschnitt 5.Art. 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIe dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 2U.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Verwendung Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y083" ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Dokuments sindRates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 84.6.3. zu entnehmen. Abschnitt 2V. derzeit frei Abschnitt 2W. derzeit frei Abschnitt 2X. derzeit frei Abschnitt 2Y. derzeit frei Abschnitt 2Z. derzeit frei 2Za2.12. Ausfuhr von Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle 2Za2.12.1.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 16p der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle, die im Anhang Xll der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 13) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5. 2Za.1.1. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2Za2.12.2.1.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Ersatzteile für den Betrieb von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen (1) Gemäß Art. 16q der Verordnung (EU) 2017/1509 kannkönnen die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Ersatzteilen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK für die in Anhang XII Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind, erteilt werden. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y107" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren - Ersatzteile für die in der "CD"-Fußnote genannten Flugzeuge") zu verwenden. 2.13. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen 2.13.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 34 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1509 dürfen die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen (siehe AH-2724 intern). (2) Eine Liste jener Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Nordkorea Embargo intern (AH-2724 intern) enthalten. 2.13.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.13.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) InBei der AusfuhranmeldungAusfuhr von Gütern an gelistete Personen in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer erklärennachweisen, dass für die Ausfuhrgüterdafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941"C052" ("EmbargogenehmigungAusfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.13.3. Ausnahmen 2.13.3.1. Ausfuhr an andere als gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitt 2.13.1. (siehe dazu auch Abschnitt 5.). 2.13.3.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der humanitären Hilfe (31) Die BestimmungenGemäß Artikel 34 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/1509 zur Voranfrage und über diegilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.13.1. Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinienicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen AH-1110 Abschnitt 8.oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Nordkorea durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Nordkorea beteiligt sind, zu entnehmengewährleisten. (42) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgendenIn der Ausfuhranmeldung muss der Abschnitt 5.Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.14. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | N941 | Embargogenehmigung | siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4. | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.1.7.1.; Abschnitt 2.2.1.9.1., Abschnitt 2.4.2.; Abschnitt 2.8.2.; Abschnitt 2.13.2. | C069 | Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.1.1.1.; Abschnitt 2.2.1.2.1; Abschnitt 2.2.1.3.1.; Abschnitt 2.2.1.4.1.; Abschnitt 2.2.1.5.1. | C076 | Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 2.2.1.6.1. | C077 | Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 2.2.1.8.1. | Y034 | Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 | siehe Abschnitt 2.3.2. | Y082 | Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates | siehe Abschnitt 2.10.2. | Y083 | Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates | siehe Abschnitt 2.11.2. | Y107 | Von dem Verbot ausgenommene Waren - Ersatzteile für die in der "CD"-Fußnote genannten Flugzeuge | siehe Abschnitt 2.12.2. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.2.2.,, Abschnitt 2.3.3.2., Abschnitt 2.4.3.2. | Y945 | Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 2.5.3.1. | Y946 | Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 2.5.3.2. | Y947 | Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509) | siehe Abschnitt 2.5.2. | Y948 | Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2.5.4.2. | Y961 | Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2.6.2.2.

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Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.268.200
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 20)
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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