Findok · Richtlinien
AH-2724
5. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Wortlaut laut Findok
5. VorabanmeldepflichtStrafbestimmungen
5.1. Pflicht zur Abgabe einer VorabanmeldungAußenwirtschaftsgesetz 2011
(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 besteht für alle Waren, die aus Nordkorea in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet-TIR durch das Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden (Durchfuhr).
(3) Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form zu übermitteln.
5.2. Anmeldepflichtige Person
Zur Anmeldung verpflichtet ist grundsätzlich die Person, die die Zollanmeldung (oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form) übermittelt.
5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung
Für die Abgabefristen gilt:
- Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen,
- Art. 105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung.
5.4. Inhalt der Vorabanmeldung
(1) Die nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten und die folgenden zusätzlichen Erklärungen:
- Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1509 Einschränkungen unterliegen,
(2) Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit einem der nachfolgenden zutreffenden Dokumentenartencodes:
- Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, oder
- N941 ("Embargogenehmigung") für Güter,Zuwiderhandlungen gegen die unterVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Verordnung (EU) 2017/1509§§ 79 fallen, wenn83 bei derund 84 AußWG 2011 Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus bzw. nach Nordkorea der Ein- oder Ausführer nachweißt, dass dafür eine gültige Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem istzur Anwendung (siehe dazu die Nummer der Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.1130 anzuführen., im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3).
(3) Wird die gemäß Art. 3a der Verordnung (EU) 2017/1509 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig.
Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen.
5.5. Abgabe der Vorabanmeldung
(1) Die Abgabe von Vorabanmeldungen, sogenannten summarischen Eingangsanmeldungen und Ausgangsanmeldungen ist seit dem 1. Jänner 2011 in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach UZK und UZK-IA unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend.
(2) Die Vorabanmeldung kann beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch die sofortige Abgabe einer Zollanmeldung erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der geforderten Daten, zu beachten.
(3) Für Sendungen aus oder nach Nordkorea sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" (siehe dazu den vorstehenden Abschnitt 5.4.) erforderlich.
5.6. Ausnahmen
Ausnahmen gelten nur für Waren nach Art. 127 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 2 UZK.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.268.200
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 20)
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF