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Findok · Richtlinien

AH-2724

4. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 01.08.2012)RichtlinieBMF-010302/0014-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 01.08.2012.

Wortlaut laut Findok

4. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 4.1. Ausfuhrverbot Den in Anhang IV bzw. V der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die genannten Personen. 4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4.2.1. Andere als die im Anhang IV bzw. V der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang IV bzw. V der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 4.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0014-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 20)
Gültig
01.11.2010 bis 01.08.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF