RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2724

1.3. Dokumente

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1.3. Dokumente 1.3.0. Behandlung Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 1.3.1. Ausfuhrgenehmigung (1) Ausfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang III aufgeführten Behörden ausgestellt. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien. (2) Die Ausfuhrgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (3) Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (4) e-Zoll Code: X010 1.3.2. Feststellungsbescheid (1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt. (2) e-Zoll Code: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0021-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 20)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF