Findok · Richtlinien
AH-2724
1.3. Dokumente
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1.3. Dokumente
1.3.0. Behandlung
Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2.
1.3.1. Ausfuhrgenehmigung
(1) Ausfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang III aufgeführten Behörden ausgestellt. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien.
(2) Die Ausfuhrgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(4) e-Zoll Code: X010
1.3.2. Feststellungsbescheid
(1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt.
(2) e-Zoll Code: 4FSB
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0021-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF