Findok · Richtlinien
AH-2724
2. Ausfuhr von Gütern und Technologien
überholte Fassung (bis 01.08.2012)RichtlinieBMF-010302/0014-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 01.08.2012.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von Gütern und Technologien
2.1. Ausfuhrverbot
Es ist verboten, die Güter und Technologien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).
Definition:
"Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea" sind der Nordkoreanische Staat sowie jede Behörde dieses Staats, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Nordkorea, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Nordkorea sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
Anmerkung:
Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt und daher gesondert geregelt sind (Siehe dazu die AußHV 2005 und die Arbeitsrichtlinie AH-3200), sind nicht im Anhang I aufgeführt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.3. Vorabanmeldung für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe
(1) Für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas müssen den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorgelegt werden.
(2) Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung bei der Ausfuhr, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen des ZK und der ZK-DVO.
(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Ausgangsanmeldungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Siehe dazu ergänzend Abschnitt 11.
2.4. Zusätzliche Erklärung für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe
2.4.1. Erklärung zu Nordkorea Embargo
Frachtflugzeuge oder Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter müssen erklären, ob die Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.
Fallen die Waren nicht unter die Verordnung, ist dies zu erklären. In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
Wenn die Ausfuhr der Güter eine Ausfuhrgenehmigung erfordert, muss diese vorliegen und gültig sein. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2.4.2. Abgabe der Erklärungen
Bis zum 31. Dezember 2010 können die erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.
Ab dem 1. Januar 2011 ist die erforderliche zusätzliche Erklärung nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.
Siehe dazu ergänzend Abschnitt 11.
Normen und Schlagworte
- AußHV 2005, Außenhandelsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 121/2006
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0014-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 01.08.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF