Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0990-W/07
Aussetzung der Einhebung für Nachforderung, nicht auch für beantragte Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0990-W/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vertreten durch Schebesta u.
Holzinger Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH., Steuerberatungsgesellschaft,
3100 St. Pölten, Schreinergasse 6, vom 5. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 1. Februar 2007 über die
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO entschieden:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Aussetzung der
Einhebung für einen Umsatzsteuerrestbetrag in Höhe von
€ 21.553,62 laut Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22. September 2006
sowie für den Säumniszuschlag in Höhe von € 421,07 für
die Umsatzsteuer 2003 gewährt.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für einen Betrag von €
728.025,31 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) beantragte die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO des Umsatzsteuerrests von € 21.553,62 laut
Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22. September 2006 sowie des
Säumniszuschlages von € 421,07 für die Umsatzsteuer 2003 und
verwies darauf, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid am 23. Oktober 2006 eine
Berufung eingebracht worden sei, in welcher eine Minderung der Umsatzsteuer in
Höhe von € 750.000,00 begehrt worden sei. Bei Stattgabe dieser
Berufung würde auch der Umsatzsteuerrest aufgehoben werden. Der
Säumniszuschlag sei mittelbar abhängig und werde daher ebenfalls die
Aussetzung der Einhebung beantragt.
Das Finanzamt Wien 6/7/15 wies
den Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 2007 als wenig Erfolg versprechend
im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab und
verwies inhaltlich auf die ho. Berufungsentscheidung vom 28. Jänner
2005, RV/0723-W/04.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 5. März 2007 wird ausgeführt, dass der
angefochtene Bescheid dem Inhalt nach und auch infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.
In der Bescheidbegründung
werde zwar auf die Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2005, RV/0723-W/04,
verwiesen, die diesbezüglichen Überlegungen des Finanzamtes seien
allerdings unrichtig.
Im Zusammenhang mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der seinerzeitigen Berufung gegen die
Festsetzung von Umsatzsteuer für Mai 2003 habe der UFS zu § 212a BAO
unter Hinweis auf die Berufungsausführungen betreffend der Judikatur des
EuGH wie Entscheidung des EuGH vom 19.9.2000, RsC 454/98, Schenk & Cofreth
& Strobel, aus, dass an Hand des Berufungsvorbringens die Berufung durchaus
Erfolg versprechend zu sein scheine und der Tatbestand des § 212a Abs. 2
lit. a BAO nicht vorläge. Nach Auffassung des UFS hätten allerdings
zur gänzlichen Abweisung des Aussetzungsantrags folgende Überlegungen
geführt, wie aus der Berufungsentscheidung entnommen werde
könne:
"Dabei übersieht die Bw.,
dass auch die Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht vertritt, dass eine
Berichtigung vorgenommen werden kann. Allerdings kann die Berichtigung
gesetzeskonform (siehe § 16 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 3 UStG 1994) nur in
jenem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Berichtigung vorgenommen wurde
und nicht - wie von der Bw. vertreten - rückwirkend auf den
Voranmeldungszeitraum, in dem die fragliche Rechnung ausgestellt wurde. Daher
kann aus diesem Argument für die Bw. nichts gewonnen werden."
Im Wesentlichen habe der UFS
dem Aussetzungsantrag betreffend Umsatzsteuer für Mai 2003 daher nicht
Folge gegeben, weil nach Auffassung des UFS die Vorsteuerberichtigung im
falschen Monat durchgeführt worden sei.
Im gegenständlichen Fall
sei allerdings von der Bw. eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 des
Finanzamtes vom 22.9.2006 erhoben worden und diesbezüglich - mit
ähnlichen Argumenten - ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO gestellt
worden. Da bei der Umsatzsteuer 2003 es nicht auf den monatlichen
Voranmeldungszeitraum in Ansehung der Berichtigung ankomme, sei daher gerade aus
der vorhin zitierten Entscheidung des UFS vom 28.1.2005 entnehmbar, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Umsatzsteuer
2003 im Zusammenhang mit der Erhebung einer Berufung gemäß
§
212a BAO gegeben seien.
Die gegenteiligen
Ausführungen des Finanzamtes seien daher unrichtig und der angefochtene
Bescheid rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag Folge gegeben werde und
die Einhebung der Umsatzsteuer im Umfang von € 750.000,00 bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 ausgesetzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder lit. c, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Die Bw. beantragte
zunächst die Aussetzung der Einhebung des Umsatzsteuerrestbetrages von
€ 21.553,62 laut Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22. September 2006
sowie des entsprechenden Säumniszuschlages von € 421,07. Allerdings
dehnte die Bw. in der Berufung den auszusetzenden Betrag auf € 750.000,00
aus.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nach dem
Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen
Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein
Anbringen zugrunde liegt. Die von der Bw. in der Berufung versuchte Ausdehnung
der Aussetzung der Einhebung für die beantragte Geltendmachung von
Umsatzsteuer in Höhe von € 750.000,00 erfüllt nicht die
Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für eine
Aussetzung der Einhebung der von diesem Berufungsbegehren betroffenen
Abgabenbeträge (vgl. VwGH 11.5.2005, 2002/13/0216). Vielmehr handelt es
sich bei den "möglichen" Nachforderungen um die im ursprünglichen
Antrag gestellten Beträge von € 21.553,62 sowie € 421,07.
Nachdem die in der Berufung
beantragte Umsatzsteuergutschrift von € 750.000,00 begrifflich nicht als
Nachforderung eingestuft werden kann, war mangels Erfüllung der gesetzlich
determinierten Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nur für die Beträge in Höhe von
€ 21.553,62 sowie € 421,07 zu prüfen. Die Berufung war daher
insoweit für einen Betrag von € 728.025,31 als unbegründet
abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe
eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig Erfolg versprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger
während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz vertritt die Ansicht, dass - nach Ansicht der Betriebsprüfung - den
in Rede stehenden Rechnungen eine ernsthaft gewollte Leistungserbringung nicht
zugrunde gelegen ist, es sich somit um Rechnungen nach § 11 Abs. 14 UStG
1994 handle, aus denen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Aufgrund der
dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen konnte eine Finanzierungsmöglichkeit
der vereinbarten Geschäfte nicht glaubhaft gemacht werden. Wer aber eine
Rechnung ausstellt, obwohl eine Leistungserbringung nicht beabsichtigt ist,
schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gemäß
§ 11
Abs. 14 UStG 1994. Eine Berichtigung der Rechnung ist laut Finanzamt nur dann
zulässig, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des
Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (VwGH 26.6.2001,
2001/14/0023).
Nach dem Berufungsvorbringen
wird die Ansicht des Finanzamtes bestritten und ausgeführt, dass eine
Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 aufgrund der Rechnungslegung nur
mehr in Ausnahmefällen bestehen bleiben kann. In seiner Entscheidung vom
19.9.2000, RsC 454/98, Schenk & Cofreth und Strobel führte der
EuGH aus, dass entsprechend dem Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden
kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens
rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, ohne dass eine solche
Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung
abhängig gemacht werden kann. Eine Ausfallshaftung des Ausstellers der
Rechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass die
Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim
Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist; in einem derartigen Fall
wäre allerdings noch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers
von Bedeutung.
Weiters wurde im Rahmen der
Berufung vorgebracht, dass einerseits die bei der E-KG im Zusammenhang mit dem
rückabgewickelten Vorsteuerabzug entstandene Abgabenschuld keineswegs
uneinbringlich ist, da eine Insolvenz nicht vorliegt, andererseits aber auch
nicht von einer missbräuchlichen Rechnungslegung seitens der Bw. gesprochen
werden kann, sondern von einer Gutgläubigkeit im Sinne der Judikatur
auszugehen ist. Diesbezüglich wurde ein umfassendes Vorbringen erstattet
und auch diverse Beweise angeboten, die im Rahmen des abgabenbehördlichen
Berufungsverfahrens zu würdigen sein werden.
Im Zuge der Beurteilung einer
Berufung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten
lediglich abzuschätzen. Eine Berufung kann nicht schon deshalb von
Vornherein als wenig Erfolg versprechend angesehen werden, weil sich der
erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses
einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur
konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen
Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne
jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in
Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Berufung
die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212).
Im vorliegenden Fall erscheint
aufgrund des Berufungsvorbringens und der beantragten Beweismittel der genaue
Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung durch die Bank, der Frage der
(beabsichtigten) Leistungserbringung sowie des Vorliegens eines guten Glaubens
noch nicht ausreichend geklärt, sodass von einer Aussichtslosigkeit der
Berufung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Aufgrund der Komplexität
des Falles sind die Erfolgsaussichten schwer abschätzbar, sodass die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der
ursprünglich beantragten Beträge für Umsatzsteuer 2003 von
€ 21.553,62 sowie den entsprechenden Säumniszuschlag von €
421,07 zu gewähren ist.
Wien, am 25.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0990-W/07
- Stammnummer
- 34465
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF