Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2733-W/07
Zurücknahmeerklärung einer Berufung, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2733-W/07vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Privatstiftung, Wien, vertreten durch
Steuerberater, vom 18. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
1/23 vom 15. Juni 2007 betreffend Zurücknahmeerklärung einer
Berufung gemäß
§ 275 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 23. Juni 2003 gegründete
Privatstiftung (idF kurz Privatstiftung) gab für das
berufungsgegenständliche Jahr 2004 keine
Körperschaftsteuererklärung ab, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid
vom 16. April 2007 die Körperschaftsteuer, ausgehend von gemäß
§ 184 BAO geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen in
Höhe von € 10.000,00, mit € 3.400,00 festsetzte.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 erhob der damalige
steuerliche Vertreter der Privatstiftung dagegen Berufung und brachte vor, dass
bereits der Jahresabschluss und die Steuererklärung für das Jahr 2004
erstellt worden seien und mit getrennter Post dem Finanzamt übermittelt
würden. Eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei daher nicht
vorzunehmen, sondern die Veranlagung entsprechend der vorliegenden
Steuererklärung durchzuführen.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen mit 23. Mai 2007
datierten, auf § 275 BAO gestützten Mängelbehebungsbescheid,
wonach die Berufung keine Erklärungen, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten bzw. welche Änderungen beantragt werden, sowie keine
Begründung enthalte. Als Frist zur Behebung dieser Mängel wurde der
11. Juni 2007 festgesetzt.
In einem Schreiben der Privatstiftung, zur Post gegeben am
11. Juni 2007 (beim Finanzamt eingelangt am 12. Juni 2007, datiert aber schon
mit 16. Mai 2007), heißt es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den
Mängelbehebungsauftrag vom 23. Mai 2007, dass eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen nicht vorzunehmen sei, da eine Steuererklärung
vorliege. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Einkünfte aus
Kapitalvermögen laut Erklärung festzusetzen.
Am 14. Juni 2007 wurde von der Privatstiftung im
Briefkasten des Finanzamtes ein mit diesem Datum ausgewiesenes Schreiben
eingeworfen, wonach "neuerlich" eine Kopie der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 übermittelt
werde. Dieser beigelegten Erklärung ist zu entnehmen, dass die
Privatstiftung Kapitalerträge von € 37,72 erzielt habe.
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2007 den
berufungsgegenständlichen Bescheid, wonach die Berufung vom 18. Mai 2007
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 16. April 2007 als
zurückgenommen gelte, weil die Privatstiftung dem Auftrag, die Mängel
der Berufung zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen habe. Daher sei
gemäß
§ 275 BAO mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass
die Berufung als zurückgenommen gelte.
In der Berufung vom 18. Juli 2007 heißt es, dass dem
Mängelbehebungsauftrag vollinhaltlich entsprochen und eine
Steuererklärung vorgelegt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2007 wies das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab und verwies darauf, dass die
Privatstiftung die Steuererklärung für das Jahr 2004 erst nach Ablauf
der mit 11. Juni 2007 festgesetzten Mängelbehebungsfrist, nämlich am
14. Juni 2007, beim Finanzamt eingereicht habe. Innerhalb der Frist sei demnach
keine vollständige Mängelbehebung erfolgt, weshalb der angefochtene
Bescheid vom 15. Juni 2007 zu Recht ergangen sei.
Am 27. August 2007 stellte die Privatstiftung einen
Vorlageantrag und führte wörtlich aus:
"Wir möchten nochmals festhalten, dass
dem Mängelbehebungsauftrag vollinhaltlich entsprochen wurde und wir
verweisen diesbezüglich auf unsere Schreiben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs.
1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Im konkreten Fall entsprach die Berufung vom 16. Mai 2007
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 unstrittig
nicht diesen in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, weil
die Privatstiftung - bezugnehmend auf die vom Finanzamt vorgenommene
Schätzung - lediglich darauf verwies, dass eine Steuererklärung
vorliegen würde, die dem Finanzamt mit getrennter Post übermittelt
würde. Dass das Finanzamt deshalb zu Recht am 23. Mai 2007 den
Mängelbehebungsauftrag erlassen hat, wird von der Privatstiftung in ihren
Schriftsätzen auch nicht bestritten. Nicht bestritten wird weiters, dass
die vom Finanzamt für die Behebung der Mängel gesetzte Frist (11. Juni
2007) angemessen war.
Nach der Aktenlage steht fest, dass die Privatstiftung
innerhalb dieser Frist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich
entsprochen hat. Im beim Finanzamt am 12. Juni 2007 eingelangten und demnach
innerhalb der Frist abgesandten Schriftsatz sind zwar entsprechende
Erklärungen enthalten (Festsetzung der Einkünfte laut
Steuererklärung), die aber ohne eine beigelegte Steuererklärung
ziffernmäßig nicht nachvollziehbar sind. Erst am 14. Juni 2007,
mithin außerhalb der vom Finanzamt für die Mängelbehebung
gesetzten Frist, reichte die Privatstiftung die
Körperschaftsteuererklärung 2004 beim Finanzamt ein.
Der Vermerk der Privatstiftung auf dem entsprechenden
Schriftsatz vom 14. Juni 2007, die Körperschaftsteuererklärung werde
"neuerlich" dem Finanzamt vorgelegt, ist nach der Aktenlage unverständlich.
So hat auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung die Privatstiftung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuererklärung erstmals am
14. Juni 2007 - demnach verspätet - beim Finanzamt eingereicht worden sei.
Diesbezüglich hat die Privatstiftung im Vorlageantrag aber lediglich ihre
Meinung bekundet, sie habe dem Mängelbehebungsauftrag vollinhaltlich
entsprochen, ohne aber auf die vom Finanzamt vorgeworfene Fristversäumnis
in irgendeiner Form einzugehen.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
überhaupt nicht, unzureichend oder nicht zeitgerecht entsprochen, so ist
die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet,
einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995,
90/14/0225).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2733-W/07
- Stammnummer
- 34457
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF