Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0016-F/05
Vermietung von zwei Wohnungen als Liebhabereibetätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-F/05vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des H.S., A-straße 1a, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1990 bis 1998, Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 2003 sowie
Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Umsatzsteuerbescheide 1995
bis 1998, die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 2003 sowie die Bescheide
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und
2001 bleiben unverändert.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer der Jahre 1990 bis 1994 werden insoweit abgeändert, als
Umsatzsteuer gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG nicht
festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer ist als Grenzgänger
nichtselbständig tätig. Seit dem Jahr 1984 vermietet er eine Wohnung
im Objekt "A-straße 1a" in F und, nachdem er das mit diesem ein
Doppelwohnhaus bildenden Objekt "A-straße 1" erworben hatte, seit dem Jahr
1990 eine Wohnung im zweitgenannten Objekt.
Nachdem aus der Vermietung der Wohnung "A-straße 1a"
im Zeitraum von 1984 bis 1989 noch ein Gesamteinnahmenüberschuss in
Höhe von 53.382 S erzielt worden war, ersuchte das Finanzamt den
Berufungsführer aufgrund der nach der Vermietung der zweiten Wohnung
erklärten Werbungskostenüberschüsse in Höhe von
63.449 S für das Jahr 1990 und 121.772 S für das Jahr 1991
sowie die im Jahr 1990 geltend gemachten Vorsteuern (171.751,15 S) zwecks
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung mit Vorhalt vom
14. Mai 1993 um Vorlage einer begründeten Berechnung über die
voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und um Stellungnahme zu
Fragen betreffend die Mietverveinbarungen, den Mietzins, die Finanzierung sowie
vorgesehene Maßnahmen zur Senkung der Ausgaben bzw. zur Erhöhung der
Einnahmen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1993 teilte der damalige
steuerliche Vertreter des Berufungsführers daraufhin ua. mit, dass die
ungünstige Relation zwischen den Einnahmen und Werbungskosten damit zu
erklären sei, dass ein Mieter die vereinbarte Miete mehrere Monate nicht
bezahlt habe und in diesem Zusammenhang erhebliche Rechtsanwaltskosten
angefallen seien. Zudem seien die Finanzierungskosten infolge der erst zu Beginn
des Jahres 1993 zuteilungsreifen Bausparverträge hoch gewesen. Bei einer
ganzjährigen Vermietung und unter Berücksichtigung der erheblich
günstigeren Finanzierung über ein Bauspardarlehen sei für das
Jahr 1993 bei Einnahmen in Höhe von 102.000 S und Ausgaben in
Höhe von 140.000 S (davon Zinsen: 99.000 S) nur mehr mit einem
Werbungskostenüberschuss von 38.000 S und in den Folgejahren aufgrund
der sinkenden Zinsen mit sich ständig verbessernden Ergebnissen zu rechnen.
Zudem sei 1992 eine Sondertilgung iHv 30.000 S geleistet worden; bei einem
normalen Mietverlauf werde die Sondertilgung verdoppelt werden können. Da
der Berufungsführer das Haus "A-straße 1a" selbst bewohne, sei der
zur Gänze fremdfinanzierte Kauf des Objektes "A-straße 1" erfolgt, um
der Gefahr vorzubeugen, eines Tages mit unliebsamen Doppelhausnachbarn
zusammenleben zu müssen.
Das Finanzamt ging in seinen (endgültigen) Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1984 bis 1989 bezüglich der Vermietung
der Wohnung "A-straße 1a" von einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle aus. Hinsichtlich der Jahre ab 1990 gelangte es, nachdem
zunächst vorläufige, die Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit
berücksichtigende Bescheide ergangen sind, im Zuge des
Veranlagungsverfahrens 2003 aufgrund des bis dahin insgesamt erzielten
Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen (272.617 S)
zur Auffassung, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung
vorliege. Dem Rechnung tragend wurden am 6. September 2004 endgültige
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 2003, in welchen die
Verluste aus Vermietung und Verpachtung keine Berücksichtigung fanden, und
endgültige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1998 (die
Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde mit
Schreiben vom 29. Jänner 1999 widerrufen), in welchen die Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht (1990 bis 1993) bzw.
mit 0,00 S (1994 bis 1998) festgesetzt wurde, erlassen. Weiters wurden
für die Jahre 2000 und 2001 Anspruchszinsen in Höhe von
156,17 € (2000) bzw. 105,88 € (2001) festgesetzt.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung
und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der die
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer abweichend von den angefochtenen Bescheiden
auf § 2 Abs. 5 Z 2 UStG gestützt wurde, mit
Vorlageantrag.
Ein seitens des Unabhängigen Finanzsenats an den
Berufungsführer gerichteter Vorhalt vom 10. Juli 2007 blieb nach mehrfacher
Fristverlängerung schließlich unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
Die strittige Frage, ob die gegenständliche
Vermietungstätigkeit eine steuerlich beachtliche Betätigung darstellt,
ist für die Jahre 1990 bis 1992 anhand der Liebhabereiverordnung,
BGBl. Nr. 322/1990 (im Folgenden: LVO 1990), und für die
Jahre ab 1993 anhand der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 (im
Folgenden: LVO 1993), zu beurteilen. Die mit BGBl. II
Nr. 358/1997 novellierte Fassung der LVO 1993 kommt gegenständlich,
nachdem der maßgebliche Zeitraum vor dem 14. November 1997 begann und von
der Optionsmöglichkeit gemäß
§ 8 Abs. 3
LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 bzw. BGBl. II
Nr. 15/1999, nicht Gebrauch gemacht wurde, nicht zum Tragen.
Nach § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO 1990
bzw. der wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 der
LVO 1993 ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn
Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Dass eine Eigentumswohnung ein Wirtschaftsgut ist, das der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dient und sich deshalb
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignet, entspricht der ständigen
Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.1.2003, 99/15/0040, und VwGH 28.2.2002,
96/15/0241). Im gegebenen Zusammenhang ist nicht die Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses des sich Betätigenden angesprochen,
dieses ist vielmehr abstrakt zu verstehen, dh. das Mietobjekt muss sich
lediglich als Unterkunftsmöglichkeit überhaupt eignen (vgl.
Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 LVO Tz 524, mwN).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Liebhabereibetätigung ist nach § 1 Abs. 2 vorletzter Satz
LVO 1990 bzw. § 1 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich ist daher
für jedes Mietobjekt gesondert zu beurteilen, ob es eine Einkunftsquelle im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bildet oder nicht; dies
gilt selbst für verschiedene, in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen,
wobei eine derartige getrennte Betrachtungsweise aber regelmäßig das
Vorliegen unterschiedlicher und voneinander unabhängiger wirtschaftlich
abgrenzbarer Nutzungsvereinbarungen voraussetzt (vgl. VwGH 21.11.2007,
2003/13/0032, und die dort angeführten Erkenntnisse).
Wenngleich sich aus der Aktenlage nicht entnehmen
lässt, aufgrund welcher Überlegungen das Finanzamt hinsichtlich der
Vermietung der beiden Wohnungen vom Vorliegen einer einheitlichen
Einkunftsquelle ausgegangen ist, sieht sich der Unabhängige Finanzsenat im
Hinblick auf die langjährige Vorgehensweise des Finanzamtes zu keiner
diesbezüglichen Überprüfung veranlasst, zumal sich auch der
Berufungsführer durch eine solche Beurteilung nicht als beschwert erachten
kann, wurden die Einkünfte für die beiden Objekte bis zum Jahr 1995
doch jeweils getrennt ermittelt und ergaben sich dabei aus der Vermietung der
Wohnung "A-straße 1" jeweils Verluste, aus der Vermietung der Wohnung
"A-straße 1a" hingegen jeweils Einnahmenüberschüsse.
Die Wertung der gegenständlichen
Vermietungstätigkeit als eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 der LVO 1990 bzw. der LVO 1993 in ihrer Stammfassung hat der
Berufungsführer nicht in Abrede gestellt. Dies hat zur Folge, dass nach
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 Liebhaberei nur dann nicht vorliegt,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Sinngemäß das Gleiche
statuiert § 2 Abs. 4 LVO 1990.
Mit der Annahme eines einheitlichen Beurteilungsobjektes in
Einklang stehend, hat das Finanzamt in der Vermietung der zweiten Wohnung
offensichtlich eine Änderung der Bewirtschaftungsart erblickt und die
Vermietung der Wohnung "A-straße 1a" bis einschließlich 1989 als
Einkunftsquelle gewertet. Nachdem aber der Liebhabereibetrachtung nur
Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden
können, ist im Falle einer Änderung der Bewirtschaftungsart anhand der
geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob Liebhaberei oder
eine Einkunftsquelle vorliegt (vgl. zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0252). Folglich
sind die im Zeitraum von 1984 bis 1989 erzielten Ergebnisse für die
Beurteilung der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart liegenden
Zeiträume aber abweichend von der Vorgehensweise des Finanzamtes nicht zu
berücksichtigen.
Nach nunmehr ständiger Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Liegenschaftsvermietung sowohl für
Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, als auch
für Zeiträume, in denen die Rechtslage nach der Stammfassung der
LVO 1993 gilt, dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret
ausgeübten Art der Vermietung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren
kein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (vgl. VwGH 19.4.2007,
2006/15/0055, und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171, mwN). Dabei gilt nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften.
Unvorhersehbar notwendig gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der
Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme
auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten
können auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit
objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit
unvorhergesehene Verluste entstehen lassen; solche Verluste stehen der Annahme
einer Einkunftsquelle nicht entgegen (vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).
Die Last der Behauptung und des Beweises der
voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden
Betätigung innerhalb des von den Liebhabereiverordnungen geforderten
Zeitraumes liegt nicht auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen,
den die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft
(vgl. VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055, und VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036).
Somit wäre es am Berufungsführer gelegen, die objektive Eignung der
unter die liebhabereiverdächtigen Betätigungen fallenden Vermietung
zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten in einem solchen absehbaren Zeitraum darzulegen.
Gegenständlich wurde aber weder zu Beginn der Tätigkeit noch auf den
die Frage der Liebhaberei aufwerfenden Vorhalt des Finanzamtes im Jahr 1993 eine
entsprechende Prognoserechnung vorgelegt, noch wurde im Zuge des nunmehrigen
Berufungsverfahrens dargelegt, dass die bisher erzielten negativen Ergebnisse
planabweichend auf besondere der objektiven Ertragsfähigkeit nicht
entgegenstehende Umstände zurückzuführen gewesen wären.
Solche Umstände sind auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus
der Aktenlage nicht erkennbar. Die im Schreiben vom 16. Juli 1993
angeführten Umstände vermögen, abgesehen davon, dass nicht von
Anbeginn der Tätigkeit geplante Sondertilgungen eine Änderung der
Bewirtschaftungsart bewirken und bei der Beurteilung, ob Liebhaberei oder eine
Einkunftsquelle vorliegt, gedanklich auszuklammern sind (vgl. VwGH 21.11.2007,
2003/13/0032), allenfalls das Ergebnis des Jahres 1991, nicht aber die negativen
Ergebnisse der Folgejahre zu begründen. Vielmehr sind die negativen
Ergebnisse augenscheinlich auf den zur Gänze fremdfinanzierten Erwerb des
Objektes "A-straße 1" sowie die daraus resultierenden hohen
Zinsaufwendungen zurückzuführen und kann von unvorhersehbaren
Verlusten damit keine Rede sein. Angesichts des von 1990 bis 2003 und somit
innerhalb von 14 Jahren erwirtschafteten Gesamtüberschusses der
Werbungskosten in Höhe von 321.940 S (das Finanzamt hat unter
Einbeziehung der Jahre 1984 bis 1989 einen Werbungskostenüberschuss in
Höhe von 272.617 S ermittelt), ist die Vermietungstätigkeit des
Berufungsführers daher nicht als Einkunftsquelle, sondern als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren.
Umsatzsteuer
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 des für die
Jahre 1990 bis 1994 anzuwendenden UStG 1972 bzw. des ab dem Jahr 1995
anzuwendenden UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 idF BGBl.
33/1993, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. Die §§ 1 bis 6 LVO 1993 sind bei der
Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden (§ 8
Abs. 1 Z 2 LVO 1993).
Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. 33/1993, ergangenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht
anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der
Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt
nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann nicht
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf
Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 28.2.2002,
96/15/0241, mit Hinweis auf VwGH 3.7.1996, 93/13/0171). Der für das
Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat sohin auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung; für die objektive
Ertragsfähigkeit ist in derartigen Fällen damit kein anderes Kriterium
heranzuziehen, als die Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278, mit Hinweis auf
VwGH 24.4.2002, 96/13/0191). Ebenso ist im Geltungsbereich der
Liebhabereiverordnung 1993 nach den oben für den Bereich des
Einkommensteuerrechts dargelegten Grundsätzen zu beurteilen, ob bei der
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2
LVO 1993 ("kleine Vermietung") umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist
oder nicht (vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).
Davon aber, dass die (unter § 1 Abs. 2 LVO
1993 idF BGBl. 33/1993 fallende) Vermietungstätigkeit des
Berufungsführer in der gewählten Art geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen solchen Überschuss der Einahmen über die
Werbungskosten abzuwerfen, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht
ausgegangen werden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung als Liebhaberei durch das
Finanzamt steht hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1994 sohin im Einklang mit der
anzuwendenden Rechtslage bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung. Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, war die Umsatzsteuer jedoch unter
Bedachtnahme auf § 2 Abs. 5 Z 2 UStG nicht festzusetzen.
Bezüglich der auf dem Gebiet der Umsatzsteuer für
Zeiträume ab 1995 geltenden Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass
Österreich mit dem Beitritt zur EU sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts, insbesondere an die Sechste MwSt-Richtlinie angepasst
hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
16.2.2006, 2004/14/0082, aufgezeigt, dass umsatzsteuerliche Liebhaberei bei
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO vor
dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten MwSt-Richtlinie) als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss)
anzusehen ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfordere die aus
§ 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993,
BGBl 33/1993 bzw. aus § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 iVm
§ 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993 abgeleitete
Rechtsfolge aber, dass Wohnraum vermietet worden ist, der sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eigne, also der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen könne. Daran kann nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel bestehen.
Abgesehen davon, dass bei zwei Wohnungen in einem Doppelwohnhaus nicht von
Vornherein gesagt werden kann, dass das Ausmaß des in
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 angesprochenen Wohnraumes
überschritten wäre, wohnt der Berufungsführer im Objekt
"A-straße 1a" seit April 2006 ohnedies selbst, und hat er nach eigenen
Angaben die zweite Doppelwohnhaushälfte erworben, um der Gefahr
vorzubeugen, eines Tages mit unliebsamen Doppelhausnachbarn zusammen leben zu
müssen. Folglich stellt sich die Vorgehensweise des Finanzamtes im Ergebnis
auch hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1998 als zutreffend dar. Zudem hat der
Berufungsführer in diesen Jahren insgesamt einen Überhang an
Umsatzsteuerzahllasten erklärt und kann er sich insoweit nicht als
beschwert erachten.
Verjährung
Die aufgrund der Ungewissheit betreffend das Vorliegen
einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle und damit den Umfang der
Abgabepflicht in den Jahren ab 1992 zunächst gemäß
§ 200 BAO vorläufig ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1990 bis 1998 und Einkommensteuer 1990 bis 2003 wurden durch die angefochtenen
endgültigen Bescheide vom 6. September 2004 ersetzt.
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO normiert den
Beginn der Verjährung für den Fall, dass eine nach § 200 BAO
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung
ersetzt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt
wurde.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich
fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Nach § 209
Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist
ist nach dem Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit im
Sinne des § 200 Abs. 1 BAO. Dafür aber, dass die
Ungewissheit, ob eine steuerlich beachtliche Betätigung vorliegt oder
nicht, gegenständlich nicht der Vorgehensweise des Finanzamtes entsprechend
im Jahr 2004 bzw. zumindest innerhalb des davor liegenden, für die
Verjährung nach § 207 Abs. 2 BAO in Verbindung mit
§ 209 Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005
maßgeblichen Zeitraumes weggefallen wäre, ergeben sich aus der
Aktenlage keine Anhaltspunkte. Zum einen hat der Berufungsführer auf den
Vorhalt des Finanzamtes keine taugliche Prognoserechnung vorgelegt, anhand derer
die Ertragsfähigkeit frühzeitig beurteilt werden hätte
können, zum anderen war eine zuverlässige Beurteilung, ob innerhalb
von 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist, im Hinblick
auf die Entwicklung der tatsächlichen Ergebnisse erst anhand eines
entsprechend langen Beobachtungszeitraumes möglich. Infolgedessen stand der
Erlassung endgültiger Bescheide anstelle der bisherigen vorläufigen
Bescheide die Verjährung nicht entgegen.
Anspruchszinsen
Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, sind für
den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(§ 205 Abs. 1 BAO). Die Bestimmung ist erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999
entstanden ist (§ 323 Abs. 7 BAO idF BGBl. I
Nr. 142/2000).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, Dabei löst
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt daher je Differenzbetrag eine Abgabe vor,
wobei der Zinsenbescheid an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides gebunden ist. Aufgrund dieser Bindung
ist der Zinsenbescheid aber nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid
(gegenständlich somit die im Ergebnis ohnedies bestätigten
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001) seien inhaltlich rechtswidrig (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 205 Tz 34) und war daher auch diesbezüglich
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 24. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-F/05
- Stammnummer
- 34456
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF