Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0956-L/07
gemeiner Wert (eines PKW)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-L/07vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Juni 2007
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte Kenntnis, dass die Fa. X
anlässlich eines Firmenjubiläums eine größere Anzahl von
Personenkraftfahrzeugen verloste. Der Berufungswerber war einer der Gewinner.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 131.892,48 S
(entspricht 9.585,00 €) fest. Die dagegen eingebrachte Berufung
richtet sich einerseits gegen die Festsetzung der Abgabe durch das Finanzamt A,
weil sowohl der Berufungswerber als auch das Unternehmen den Wohnsitz bzw. Sitz
in B gehabt hätten. Weiters wird geltend gemacht, dass der Berufungswerber
den gewonnenen PKW an seine Schwester um den Preis von 100.000,00 S
verkauft habe; dieser Wert spiegle die Höhe des Gewinnes wieder. Das
Finanzamt wies die Berufung insbesondere mit der Begründung ab, dass
persönliche bzw. ungewöhnliche Verhältnisse (die
Veräußerung an eine Familienangehörige bzw. nahe Verwandte) bei
der Ermittlung des gemeinen Wertes (§ 10 BewG) nicht zu
berücksichtigen seien. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO
wendet der Berufungswerber ein, er hätte den PKW auch an einen
Familienfremden um diesen Preis veräußert, auch wenn er damit den
Verkehrswert des PKW's nicht erreicht hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Erhebung der Schenkungsteuer für
Schenkungen unter Lebenden ist gemäß
§ 63 Abs. 2 BAO das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber
seinen Wohnsitz hat. Sinngemäß muss gelten, dass in dem Fall, wenn
der Geschenkgeber eine Kapitalgesellschaft ist, der Sitz der Gesellschaft
maßgeblich ist.
§ 9 AVOG bestimmt, dass dem Finanzamt A neben
dem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem es
den Sitz hat, die Erhebung unter anderem der Schenkungsteuer obliegt.
Was den Einwand der Bewertung des PKW's betrifft, ist
auszuführen: Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG
nach den Vorschriften des ersten Teiles (allgemeine
Bewertungsvorschriften). Gemäß
§ 10 Abs. 1 BewG ist bei
Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert
zugrundezulegen. Der gemeine Wert wird nach Abs. 2 des § 10 BewG
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert
ist gleich dem Preis, der zu erzielen wäre, d.h., es kommt nicht darauf an,
ob das Wirtschaftsgut tatsächlich veräußert wurde oder welcher
Preis im Falle einer Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist,
sondern es ist objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden
Wirtschaftsgut ganz allgemein vom Standpunkt der an einem Erwerb Interessierten
beizumessen wäre. Es kann also die Zulässigkeit der Bewertung eines
Wirtschaftsgutes nicht davon abhängen, ob dieses Wirtschaftsgut einmal
verkauft werden wird, sondern nur davon, ob es an sich verkauft oder auf
sonstige Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Diesbezüglich ordnet
§ 10 Abs. 2 BewG ausdrücklich an, dass der gemeine Wert durch den
Preis bestimmt ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen
wäre, und nicht, der erzielt würde, denn diese Bestimmung geht
ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass das zu bewertende
Wirtschaftsgut noch nicht tatsächlich veräußert worden
ist. Der gemeine Wert, bei dem es sich - wie dargestellt - um eine
fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Es ist grundsätzlich
als schlüssig und denkfolgerichtig anzusehen, wenn sich die Behörde
bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines KFZ am Listenpreis (Verkaufswert)
des Händlers orientiert und gegebenenfalls Abzüge berücksichtigt
(maßgeblicher Wert ca. 149.950,00 S, berücksichtigter Abschlag
für fiktiven Rabatt ca. 12 %). Der Ansatz des gemeinen Wertes wie im
angefochtenen Bescheid entspricht somit einem erzielbaren
Preis. Persönliche und ungewöhnliche Umstände sind
ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Persönliche Verhältnisse
sind, wie im vorliegenden Fall, der Umstand der Verwandtschaft oder
Angehörigeneigenschaft, weil in diesen Fällen nicht zwingend von einem
üblichen Geschäftsverkehr auszugehen ist. Ein ungewöhnlicher
Umstand ist unter anderem dann gegeben, wenn im Fall der Veräußerung
einer Sache der Verkäufer ohnedies nur einen bestimmten Preis erzielen
will, der vom üblichen und auch dem Marktwert wesentlich (hier: mehr als 20
%) abweicht. Die Festsetzung der Steuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte
somit zu Recht.
Linz, am 24.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0956-L/07
- Stammnummer
- 34450
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF