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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0266-K/08

Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-K/08vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn VN Bw. vom 17. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. Dezember 2002 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes vom 17.12.2002 wurde gegen den Berufungswerber (Bw.) Einkommensteuer festgesetzt. Auf Grund der sich aus diesem Bescheid ergebenden Nachforderung erging gegen den Bw. der gegenständliche Anspruchszinsenbescheid gem. § 205 Abs 1 BAO. Der Bw. berief mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid. Er begründete die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid gleich wie die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid: Er wies darauf hin, dass die Einkünfte in unrichtiger Höhe festgesetzt worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34; § 252 Abs 2 BAO). Erweist sich der genannte Einkommensteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06; RV/0324-W/03; RV/0082-W/05). Klagenfurt, am 24. April 2008

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenStammabgabenbescheidabgeleiteter Bescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0266-K/08
Stammnummer
34447
Gültig
24.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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