Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0266-K/08
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-K/08vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn VN Bw. vom 17. Jänner
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. Dezember 2002 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 17.12.2002 wurde gegen den
Berufungswerber (Bw.) Einkommensteuer festgesetzt. Auf Grund der sich aus diesem
Bescheid ergebenden Nachforderung erging gegen den Bw. der gegenständliche
Anspruchszinsenbescheid gem. § 205 Abs 1 BAO.
Der Bw. berief mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2003
gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheid. Er begründete die Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid gleich wie die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid: Er wies darauf hin, dass die Einkünfte in
unrichtiger Höhe festgesetzt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei
inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34; § 252 Abs 2
BAO).
Erweist sich der genannte Einkommensteuerbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so
wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, es
erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides
(Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06; RV/0324-W/03;
RV/0082-W/05).
Klagenfurt,
am 24. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-K/08
- Stammnummer
- 34447
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF