Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0318-L/07
Betriebsausgaben können auch noch im Berufungsverfahren nachgewiesen werden (kein Neuerungsverbot).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-L/07vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
08. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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12.304,67 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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12.792,98 €
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Einkommen
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12.732,98 €
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Einkommensteuer
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1.289,37 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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0,00 €
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Fragebogen anlässlich des Beginnes einer
Tätigkeit (Verf24) gab der Berufungswerber bekannt, dass er seit
13. März 2002 eine Tätigkeit als Versicherungsmakler und
Berater für Versicherungsangelegenheiten begonnen hätte.
Weiters erzielt er Berufungswerber Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als Reitlehrer.
Wie bereits für die Jahre 2002 und 2003 setzte das
zuständige Finanzamt auch für das Jahr 2004 die Einkommensteuer
zunächst im Schätzungswege fest, da der Berufungswerber keine
Steuererklärungen eingereicht hätte. Mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 8. November 2005 wurde die
Einkommensteuer wie folgt festgesetzt (geschätzt): Einkünfte
aus Gewerbebetrieb: 15.000,00 €
Einkommen:
15.428,31 Einkommensteuer: 2.312,09 €
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2005
(persönlich abgegeben beim zuständigen Finanzamt am 12. Dezember)
wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingereicht; darin gab er
an, dass er den Bescheid vom 8. November 2005 erst am
28. November 2005 bei der Post behoben hätte. Es wurde
beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Reittrainertätigkeit
für das Jahr 2004 mit einem Betrag von 6.240,00 € zu
berücksichtigen.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
19. Jänner 2006 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde
der Berufungswerber ersucht, für das Jahr 2004 eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen, sowie die Einnahmen und Betriebsausgaben
belegmäßig nachzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 3. Oktober 2006 wurde die Berufung gegen
den Bescheid vom 8. November 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hätte.
Die geltend gemachten Aufwendungen hätten nur insoweit berücksichtigt
werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht. In der Begründung über die abgewiesene
Berufung sei angeführt worden, dass der Berufungswerber trotz Aufforderung
die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hätte. Die Berufung
sei im Finanzamt abgegeben worden und der Berufungswerber hätte leider
keine Aufforderung über die Beibringung der noch nötigen Unterlagen
erhalten.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
12. Dezember 2006 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der
Berufungswerber nochmals aufgefordert, eine getrennte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Tätigkeiten (Reittrainer,
Provisionstätigkeit, etc.) vorzulegen. Weiters wurde um Vorlage
sämtlicher Belege betreffend die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2004
ersucht.
In einem Aktenvermerk vom 7. März 2007 wurde
seitens des Amtsbeauftragten des zuständigen Finanzamtes festgehalten, dass
auch dieser Vorhalt nicht beantwortet worden sei; da weitere Erinnerungen
zwecklos erscheinen, werde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Datum 12. März 2007 wurde
gegenständliche Berufung nunmehr der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 wurde der
Berufungswerber seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates aufgefordert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Jahres 2004, sowie sämtliche
diesbezüglichen Belege vorzulegen.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 folgte der
Berufungswerber nunmehr doch dieser Aufforderung und übermittelte die
geforderten Angaben und Unterlagen. In der Aufstellung wurden folgende
Daten dargestellt: Reittrainer:
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Einnahmen als Reittrainer
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5.106,37 €
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Betriebshaftpflicht
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- 72,09 €
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Berufskleidung
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- 206,64 €
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1/3 Telefonkosten
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- 459,15 €
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Einkünfte als Reittrainer
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4.368,49 €
Maklertätigkeit:
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Provisionen
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10.650,03 €
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WK-Beitrag
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- 130,00 €
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Haftpflicht
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- 749,88 €
|
1/3 Telefonkosten
|
- 459,15 €
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Km-Geld
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- 1.108,94 €
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Handy Neugerät
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- 129,00 €
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Abschreibung Notebook (1/5)
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- 359,76 €
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Einkünfte Maklertätigkeit
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7.713,30 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen
soweit sie die Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als
Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden.
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Da der Berufungswerber trotz Aufforderung seitens des
zuständigen Finanzamtes die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
bekannt gab, setzte das Finanzamt richtigerweise die Einkommensteuer im
Schätzungswege fest. Der Berufungswerber hat allerdings die
Möglichkeit, auch im Berufungswege Unterlagen und Nachweise nachzureichen
(auch noch im Vorlageantrag). Da es also kein sogenanntes
Neuerungsverbot in diesem Stadium des Verfahrens gibt, sind die nachgereichten
Angaben und Unterlagen bei der neuerlichen Festsetzung zu würdigen.
Der Berufungswerber erklärte in seinen nachgereichten Unterlagen
einen Gewinn aus der Tätigkeit als Reittrainer und der Maklertätigkeit
in Höhe von 12.081,79 €; für die ebenfalls erhaltene
Nachprovision (620,31 €) wurde ein Lohnzettel übermittelt und
somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft.
Nach Prüfung der Unterlagen konnten darin keine größeren
Ungereimtheiten festgestellt werden, sodass im Wesentlichen diesen Angaben zu
folgen war.
Lediglich folgende Anpassungen wurden seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgenommen: Handy
Neugerät: Hier beantragte der Berufungswerber die vollen
Anschaffungskosten in Höhe von 129,00 € als Betriebsausgaben.
Nach Ansicht des Referenten ist aber auch hier, wie bei den restlichen
Telefonkosten, ein Privatanteil von 1/3 zu berücksichtigen
(43,00 €). Notebook: Den Gegebenheiten des
täglichen Lebens folgend, ist nicht anzunehmen, dass dieses Notebook
ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke verwendet
wird. Da der Berufungswerber keinerlei Angaben vorgebracht hat, dass im
gegenständlichen Fall aus welchen Gründen auch immer, diesen
Gegebenheiten nicht zu folgen sei, wird im Schätzungswege ein Privatanteil
von 50% festgesetzt. Unter Berücksichtigung von
Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 1.798,80 € und einer
Nutzungsdauer von 5 Jahren war die beantragte AfA (359,76 €)
um den Betrag von 179,88 € zu vermindern. Unter
Berücksichtigung dieser Änderung ergibt sich folgender Gewinn:
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Gewinn laut Erklärung
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12.081,79 €
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Zuzüglich Privatanteil Telefon (1/3)
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43,00 €
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Zuzüglich Privatanteil Notebook (50%)
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179,88 €
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Gewinn laut Berufungsentscheidung
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12.304,67 €
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-L/07
- Stammnummer
- 34446
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF