Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0331-S/06
Kaufpreishinterziehung oder Entgelt für Bauleistungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-S/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 9. September 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 12. August 2005,
St.Nr., betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7.3.2003 schlossen die BBGmbH. & Co KG und die
Käufer einen Kaufvertrag über die gesamte Kaufliegenschaft, insgesamt
2103 m² Bauland in O.
Der Kaufpreis war mit Euro 581.382,67 ausgewiesen. Die
Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter selbst bemessen.
Mit Eingabe vom 21.3.2005 erstatteten die Verkäuferin,
die persönlich haftende Gesellschafterin der Verkäuferin und die auf
Seiten der Verkäuferin handelnden Personen unter ausführlicher
Darstellung der Vorgänge betreffend Kaufvertrag vom 7.3.2003
Selbstanzeige.
Der Selbstanzeige waren folgende Unterlagen
angeschlossen:
1.) Kurzmitteilung des Vertragsverfassers samt
Vertragsentwurf vom 3.3.2003 2.) Kaufvertrag vom 7.3.2003 3.)
Vereinbarung vom 10.3.2003 4.) Gutschrift vom 7.3.2003 5.) Telefax
der BBGmbH vom 13.10.2004 6.) Telefax des Vertragserrichters vom
13.10.2004 7.) Telefax der BBGmbH vom 13.10.2004
Wesentlicher Inhalt der Selbstanzeige war, dass ein
Kaufpreis von 10 Millionen Schilling, Euro 726.728,34 vereinbart und gezahlt
worden sei.
"Nach der Errichtung
dieses Kaufvertragsentwurfes sind die Käufer an die Verkäuferin
herangetreten und haben dieser den Vorschlag unterbreitet, im Kaufvertrag einen
niedrigeren als den vereinbarten Kaufpreis anzugeben, die Differenz sollte durch
eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen zwischen der
BBGmbH einerseits und den Käufern
andererseits in der Form ausgeglichen werden, dass eine als "a conto Zahlung
für den Bau" deklarierte Zahlung von € 150.000,00 innerhalb von 4
Wochen an die BBGmbH bezahlt wird, ohne
dass dieser Betrag tatsächlich auf Bauleistungen angerechtnet werden
sollte. Im Kaufvertrag sollte der Betrag von € 581.395,35 (= ATS 8
Millionen) angeführt werden."
Über den Differenzbetrag von € 4.667,01 (€
150.000,00 Überweisungsbetrag abzüglich Kaufpreisanteil
€ 145.332,99) sei eine Gutschrift erteilt worden, die auf
Bauleistungen angerechnet werden sollte.
Eine Änderung der Selbstbemessung der
Grunderwerbsteuer sei vom Vertragsverfasser abgelehnt worden, weshalb
Selbstanzeige erstattet worden sei.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte mit den
Bescheiden vom 12. August 2005 gemäß
§ 201 BAO die
Grunderwerbsteuer jeweils mit € 12.717,75, ausgehend von einem anteiligen
Kaufpreis von je € 363.364,17 fest.
Mit den Berufungen vom 9.9.2005 brachten die
Berufungswerber (Bw) vor, dass entgegen der Selbstanzeige der Kaufpreis von
€ 581.382,67 sehr wohl von der Verkäuferin akzeptiert worden sei, da
diese sehr stark an einem Auftrag zur Durchführung der Erd- und
Baumeisterarbeiten an dem von den Bw geplanten Bauvorhaben interessiert gewesen
sei.
Aus diesem Grunde sei auch der Vertragspunkt IX.) in den
Kaufvertrag vom 7.3.2003 aufgenommen worden. Die Vereinbarung vom 10.3.2003
bezüglich der a conto Zahlung sei nicht mit der Verkäuferin, sondern
mit der BBGmbH abgeschlossen worden. Diese habe sich durch die sofort vergebenen
Erdaushubarbeiten einen Vorteil bei der künftigen Auftragsvergabe erhofft.
Es sei jedoch nicht zur Auftragsvergabe an die Verkäuferin gekommen,
weshalb beim LG Salzburg zwei Zivilprozesse anhängig seien.
Die Abgabenbehörde I. Instanz nahm daraufhin Einsicht
in diese Gerichtsakte und setzte mit den Berufungsvorentscheidungen vom 8. Mai
2006 die Grunderwerbsteuer von € 12.717,75 auf € 16.540,80 hinauf. In
die Bemessungsgrundlage wurden die von den Bw an die bauausführende BBGmbH
bezahlten Entgelte für Bauleistungen in Höhe von € 218.473,--
zusätzlich zu den € 145.332,99 einbezogen.
Mit den Vorlageanträgen vom 9.6.2006 begehren die Bw
die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von € 290.691,34. Die Entgelte
für die Bauleistungen seien nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen,
da kein "Bauherrnmodell" gegeben sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
A.)
Rechtslage:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4
und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der
über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht
(VwGH 26.6.2003, 2003/16/0077).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuergesetz
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung
ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den
Erwerb des Grundstückes zu zahlen ist (vgl. Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 5 zu § 5, samt angeführter
Rechtsprechung).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihren Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist, dass die
Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand,
in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu § 5, samt angeführter
Rechtsprechung).
Es ist nicht maßgebend, was die
Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (VwGH 25.3.2004, 2003/16/0106,
sowie 5.8.2005, 2005/16/0104).
B.)
Sachverhaltsfeststellung:
Unstrittig ist, dass seitens der Bw folgende Zahlungen an
die Verkäuferin oder die BBGmbH geleistet wurden:
a.) Der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis von €
581.382,67 b.) Der aufgrund der Vereinbarung vom 10.3.2003 bezahlte
Betrag von € 150.000,00 c.) Teilbetrag vom 23.9.2003 in Höhe
von € 101.205,00 d.) Teilbetrag vom 30.10.2003 112.601,00 e.)
Vergleichsbetrag aus den Gerichtsverfahren in Höhe von €
40.000,00
Gesamtsumme daher: € 985.188,67
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus dass der
Betrag a.) € 581.382,67 und ein Teilbetrag von b.) im Ausmaß von
€ 145.345,67, somit insgesamt € 726.728,34 (€ 363.364,17 je
Erwerber) als Kaufpreis für die Liegenschaft vereinbart worden ist.
Die restlichen Beträge c.) bis e.) wurden im Sinne des
Vertragspunktes IX. und aufgrund der Auftragsvergabe von Erdaushubarbeiten an
die Fa. BBGmbH bezahlt.
C.)
Beweiswürdigung:
Der unabhängige Finanzsenat geht bei seiner
Beweiswürdigung von den von der Verkäuferin im Zuge der Selbstanzeige
vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von den Bw nicht bestritten worden
ist, aus.
Danach war der Vertragspunkt IX. bereits im Entwurf
enthalten und somit nicht "Gegengeschäft" für die
"Kaufpreisreduzierung". Diese "Kaufpreisreduzierung" fand erst nach der
Übermittlung des Vertragsentwurfes an die Vertragspartner durch den
Vertragserrichter (Schreiben vom 3.3.2003) statt. Die von der BBGmbH
offensichtlich aufgrund der vereinbarten "Kaufpreisreduzierung" ausgestellte
Gutschrift vom 7.3.2003 weist einen Betrag von € 4.667,01 aus. Die BBGmbH
ging dabei offensichtlich von einem im neuen Kaufvertrag ausgewiesenen
reduzierten Kaufpreis von € 581.395,35 aus. Der im tatsächlich
unterfertigten Vertrag ausgewiesene Kaufpreis beträgt allerdings €
581.382,67. Die Gutschrift hätte daher € 4.654,34 betragen
müssen.
Die Differenz ist aufgrund der unterschiedlichen
Umrechnungsarten zustande gekommen. Der Vertragsverfasser hat die Beträge
mit 13,7603 umgerechnet, während die Parteien offensichtlich bei ihren
Verhandlungen zwischen Vertragsentwurf und Vertragsunterzeichnung die Umrechnung
mit 13,76 vorgenommen haben. So ist im Entwurf der Verkäuferin der
Kaufpreis handschriftlich auf den Betrag € 581.395,35 korrigiert worden.
Die BBGmbH hat zur Vertragsunterzeichnung die Gutschrift vom 7.3.2003 nach
dieser Berechnung ausgestellt.
Vor allem aus dieser Gutschrift ist ersichtlich, dass die
Vertragsparteien von Anfang an nur eine formale Kaufpreisreduktion beabsichtigt
hatten ohne den Kaufpreis tatsächlich zu reduzieren zu wollen. Auch der
Berechnungsfehler in der Euroumrechnung zeigt, dass die Parteien nicht über
den Kaufpreis verhandelt haben und keine Reduktion des Kaufpreises, sondern
durch die Vorgangsweise nur eine Verschleierung des tatsächlichen
Kaufpreises beabsichtigt hatten. Denn ohne eine derartige Absprache ergäbe
die Gutschrift vom 7.3.2003, ausgestellt durch die BBGmbH keinen wie immer
gearteten Sinn.
Am 10.3.2003 wird eine Vereinbarung unterfertigt, wonach
die Zahlung von € 150.000,00 für die geplanten Baumaßnahmen
als a conto Zahlung für den Bau geleistet werde.
Diese Vereinbarung, die drei Tage nach der
Vertragsunterfertigung erstellt wurde, diente im wesentlichen der Verschleierung
der Kaufpreishinterziehung. Beabsichtigt war mit dieser Vereinbarung, die
Zahlung der € 150.000,00 als für "geplante Baumaßnahmen als a
conto Zahlung für den Bau" zu deklarieren. So fiel auch die Antwort des
Vertragserrichters auf das Ersuchen der Verkäuferin, die Grunderwerbsteuer
und die Eintragungsgebührenselbstbemessung zu korrigieren, aus. Sind doch
die Argumente des Vertragserrichters: a.) Keine
Personenidentität b.) Kein Zusammenhang mit dem Grunderwerb sondern
mit den Bauleistungen.
Tatsache ist - selbst nach Abschluss der beiden
Gerichtsverfahren - dass es bei der Nichtanrechnung des Betrages von 145.332,99
auf die Bauleistungen geblieben ist! Die Bw bestätigen in der
Klagebeantwortung vom 27.5.2005, GZ, dass sie diese Überzahlung von €
145.332,99 geleistet haben. Es ist daher das Vorbringen in der Selbstanzeige
glaubwürdig und durch Unterlagen und durch die tatsächliche
Vertragsdurchführung belegt.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt daher als erwiesen
an, dass - wie im ursprünglichen Entwurf des Kaufvertrages ausgewiesen -
der wahre Kaufpreis für die Liegenschaft mit € 726.728,34
vereinbart worden ist und auch - trotz anderslautender Formulierung im
"offiziellen" Kaufvertrag vom 7.3.2003 und in der Vereinbarung vom 10.3.2003 -
tatsächlich nicht abgeändert worden ist. Aus der Gutschrift vom
7.3.2003 geht der wahre Wille der Vertragsparteien hervor. Diese Urkunde
hätte sonst überhaupt keine Berechtigung und keinen Sinn. Mit dem
enthaltenen Rechenfehler ist es wie oben dargestellt ein authentisches Dokument
über die tatsächlichen Parteienabreden.
D.) Rechtliche
Beurteilung:
Da - nach dem festgestellten Sachverhalt - die Bw für
den Erwerb der Liegenschaft einen wahren Kaufpreis von € 726.728,34 zu
zahlen sich verpflichtet hatten, ist dieser Betrag jedenfalls der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat zusätzlich zu
diesem Kaufpreis das Entgelt für die von der BBGmbH erbrachten
Erdaushubarbeiten der Grunderwerbsteuer unterzogen.
Die Bw bringen vor, dass die zu den Bauherrnmodellen
entwickelte Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar
ist, da die Bw zweifelsfrei Bauherrn sind und zur Bauführung nicht
verpflichtet waren.
Die Bw haben aber durch ihre eigene Argumentation, die
vermeintliche Kaufpreisreduktion sei aufgrund der Vertragsbestimmung IX.
erreicht worden, weil die Verkäuferin eine großes Interesse an der
Auftragsvergabe gehabt habe, die Abgabenbehörde I. Instanz auf die
Fährte des Erkenntnisses des VwGH vom 30.9.2004, 2004/16/0087,
gelockt.
Anders als in der vorliegend zu beurteilenden
Vertragsbestimmung IX. war in jenem Vertrag ausdrücklich formuliert:
"Der Vorteil, der dem
Verkäufer mit dieser Vorgangsweise zufließen sollte, ergibt sich aus
der im Punkt V) dieses Vertrages festgehaltenen Verpflichtung der Käuferin,
dem Verkäufer die vertragliche Abwicklung des auf der Kaufliegenschaft von
ihr zu errichtenden Projektes zu übertragen und hiefür dem
Verkäufer das in Punkt V) angeführte Honorar zu
bezahlen."
Nach dem Parteienwillen sollte der Vorteil, der dem
Verkäufer aufgrund der Vertragspflichten der Käuferin gemäß
Vertragspunktes V) zufließen sollte, ebenfalls Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG sein.
Ähnliches wollen die Bw in ihrem Vorbringen
darstellen. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes diente die
Vereinbarung vom 10.3.2003 der Verschleierung der Kaufpreishinterziehung.
Zweifelsohne war auf Seiten der Verkäuferin ein
Interesse an der Baubeauftragung vorhanden, aber nicht als zusätzliches
Entgelt für die Liegenschaftsveräußerung.
Durch die Hineinreklamation des Vertragspunktes IX. sollte
zwar die Machtstellung als Verkäuferin genützt werden, aber nicht was
die Kaufpreislukrierung betrifft, sondern zugunsten der eigenen Profession als
Bauunternehmung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
25.2.1993, 91/16/0031, ausführlich mit der Frage, ob eine Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder
"inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht und somit als
Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen ist, beschäftigt. Konkret ging
es um Bauaufschließungskosten.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH zur mehreren auch im
vorliegenden Verfahren relevanten Fragen Stellung bezogen:
1.) Personenverschiedenheit:
"Nur der
Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß nach der
Aktenlage von einer Personenverschiedenheit zwischen der KG und der Ges.m.b.H.
zwar im rechtlichen, nicht jedoch im wirtschaftlichen Sinne gesprochen werden
kann."
Die Rechtsverhältnisse waren mit jenen des
vorliegenden Falles durchaus ident, nämlich GesmbH. und Co KG und
Komplementär-GesmbH, wie sie auch im vorliegenden Falle auf Seiten der
Verkäuferin bzw. bauausführenden GesmbH gegeben ist, ebenso
hinsichtlich der Gesellschafter und Geschäftsführer beider
Firmen.
2.) Vertragsgeflecht:
Im zit. Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, dass
es nicht darauf ankommt an wen die Leistung erbracht wird, wenn der empfangende
Dritte in die Vertragsgestaltung eingebunden ist, d.h. das Vertragsgeflecht
wirtschaftlich gesehen eine Einheit bildet.
3.) Innerer Zusammenhang mit dem
Grundstückserwerb:
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine
Rechtsprechung dargestellt, dass bei einem Verkauf einer Liegenschaft unter der
Bedingung, dass der Verkäufer mit der Hausverwaltung oder mit der
architektonischen Planung zu betrauen sei, oder dass mit einer bestimmten Person
ein Gehsteigräumungsvertrag abzuschließen sei, es sich dabei nicht um
Leistungen handle, die in einem inneren Zusammenhang mit der Erwerbung der
Liegenschaft stehen.
Der vertragsgegenständliche Passus IX. ist
ähnlich zu beurteilen. Dies insbesonders deshalb, da aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes der Vertragspunkt IX. zu keiner
Kaufpreisreduzierung geführt hat, wie dies die Bw glaubhaft machen wollten.
Durch die vereinbarte Nichtanrechnung auf die Bauleistungen ist der Kaufpreis
eindeutig mit der ursprünglichen Vertragshöhe von € 726.728,34
festgelegt worden.
Die Bw waren auch nicht verpflichtet zu bauen. Es ist
lediglich eine aufschiebende Bedingung enthalten, dass für den Fall der
Bebauung unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn
die Verkäuferin bzw die BBGmbH einen Preis akzeptiert, der um ein Viertel
der Differenz zwischen Billigstbieter und Höchstbieter höher liegt als
der Anbotspreis des Billigstbieters, der Verkäuferin der Auftrag zu
erteilen sei.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte Vertragspunkt IX.
keine Auswirkungen auf die Kaufpreisbildung, stand also in keinem solchen
(innneren) Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, sodass das Entgelt
für die beauftragten Bauleistungen nicht als zusätzliche Gegenleistung
für den Grundstückserwerb zu beurteilen ist.
Salzburg,
am 23. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-S/06
- Stammnummer
- 34423
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF