Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0572-L/06
Keine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung von Begräbnis- und Grabmalkosten, die im Nachlass gedeckt sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0572-L/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ingrid Hinterdorfer, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufung Bw, vom 26. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch Anton Andorfer, vom 23. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am
17. April 2008 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wurden dem nunmehrigen
Berufungswerber (Bw.) 6.257,68 € (vor Abzug des Selbstbehalts von
3.704,74 €) als außergewöhnliche
Belastung/Begräbniskosten seines Vaters, anerkannt (Bescheid v.
22.03.2005). Dieser Einkommensteuerbescheid wurde mit Bescheid vom
14.09.2005 gem. § 299 BAO aufgehoben und im in Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2004 (ebenfalls vom 14.09.2005) nur mehr
5.083,14 € als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Der nunmehrige Bw. richtete in der Folge betreffend die daraus
resultierende Nachzahlung ein Schreiben an die Abgabenbehörde erster
Instanz: Er habe sich beim Finanzamt erkundigt; es sei nicht die Rede davon
gewesen, dass die Grabsteinkosten mit 3.000,00 € begrenzt seien und
die Kosten für die Zehrung keine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Es könne nicht sein, dass ihm "jetzt eine Nachzahlung
vorgeschrieben wird für falsche Auskünfte eines
Finanzamtsmitarbeiters". Der nunmehrige Bw. wurde in der Folge von der
Abgabenbehörde erster Instanz telefonisch über die Möglichkeiten
der Anerkennung von Kosten in Zusammenhang mit Begräbnissen als
außergewöhnliche Belastung informiert. In der Folge richtete
der nunmehrige Bw. ein Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz,
wonach er "die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend
den Einkommensteuerbescheid für 2004, datiert vom 14.09.2005" beantragte.
Er habe einen Einspruch (gemeint ist das Schreiben betreffend Nachzahlung) gegen
den Einkommensteuerbescheid erhoben. Möglicherweise sei es nicht als
Berufung angesehen worden. Er habe die Begräbniskosten seines Vaters als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er habe sie in vollem
Umfang getragen: 2.083,14 € für Bestattung und
3.804,00 € für die Graberrichtung. Im abgeänderten Bescheid
habe man die außergewöhnliche Belastung reduziert, sodass nur noch
die Bestattungskosten (2.083,14 €) und 3.000,00 € für
Grabsteinerrichtung anerkannt wurde. Im Wesentlichen wurde in der Folge noch
ausgeführt, dass der Nachlass überschuldet war und in der Folge er
sich verpflichtet sah, dafür aufzukommen. Dem legte er ein
eidesstättiges Vermögensbekenntnis bei, das anlässlich der
Erberklärung gemacht wurde. Die Aktiva betrugen danach
7.793,52 €, die Passiva 12.221,47 €. In den Passiva sind
u.a. Steinmetzkosten für die Graberrichtung in Höhe von
3.804,00 € und die Bestattungskosten der Linz AG in Höhe von
2.083,14 € enthalten. (Die Nachlasspassiva ergaben demgemäß
nach Abzug der Steinmetz- und Bestattungskosten
4.427,95 €). Auf Grund dieses eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 vom
14.09.2005 gem. § 299 BAO aufgehoben und am 23.05.2006 ein neuer
Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen, in dem keine
außergewöhnliche Belastung gewährt wurde, da die
Begräbniskosten in den Nachlassaktiva Deckung fanden. In einer
rechtzeitig gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23.05.2006
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass lt. Beschluss
des Bezirksgerichts Linz vom 29.02.2005 in der Verlassenschaftssache seines
Vaters die Nachlassüberschuldung 4.427,95 € betrage. Er beantrage
die Anerkennung der Begräbniskosten in Höhe von 5.887,14 €.
Weiters beantragte er Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat. In einem Schreiben an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erklärte sich der Bw. bereit, von einer "weiteren
Betreibung der Berufung seinerseits Abstand zu nehmen, wenn 50 % des im
Zuge der Berufung ausgesetzten Betrags" abgeschrieben würden. Es seien
anlässlich der Veranlagung offensichtlich Missverständnisse
aufgetreten und Fehler der Finanzverwaltung begangen worden. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz informierte ihn vom Fehlen gesetzlicher
Grundlagen zur Entsprechung seines Vergleichsanbots. Aus dem Beschluss
des Bezirksgerichts Linz in der Verlassenschaftssache des Vaters des Bw. ist
ersichtlich, dass die Aktiva 7.968,21 €, die Passiva
12.221,47 € betrugen, die Nachlassüberschuldung also
4.253,26 € ausmacht.
In der am 17.04.2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Bw. nicht einsehe, dass er ohne seinen Einspruch einen finanziellen Vorteil
gehabt hätte. Der Amtsvertreter brachte vor, dass auch ohne Einspruch des
nunmehrigen Berufungswerbers etwa im Zuge einer Aktenkontrolle die irrige
Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz bemerkt und eine
Bescheidaufhebung veranlasst worden wäre.
In der Folge beantragte der Amtsvertreter, die Berufung
abzuweisen. Der Bw. beantragte eine Festsetzung wie im Zweitbescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Berufungspunkt ist die Frage, ob die Kosten für
Bestattung und Graberrichtung als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren sind, wenn Nachlassaktiva vorhanden sind, in denen diese Kosten
Deckung finden. Es ist dazu die VwGH-Judikatur zu beachten: Demnach
können Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die
Errichtung eines Grabmals insoweit eine außergewöhnliche Belastung
sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht
gedeckt sind (VwGH 25.09.1984, 84/14/0040). Daraus ergibt sich, dass das
Nachlassaktivvermögen den Bestattungs- und Graberrichtungskosten
gegenüber zu stellen ist. Da Begräbniskosten bevorzugte
Nachlassverbindlichkeiten sind, mindern sie den Nachlass (Quantschnigg-Schuch,
EstHB, § 34, TZ 38), d.h., dass die Überprüfung, ob die
Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, auf Ebene
der Feststellung der Nachlassaktiva zu erfolgen hat. Aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhanges gilt dieselbe Sichtweise auch für die
Graberrichtungskosten. Im berufungsgegenständlichen Fall nun betrugen die
Nachlassaktiva vor Abzug der strittigen Kosten 7.793,52 € (lt.
eidesstättigem Vermögensbekenntnis) bzw. 7.968,21 € (lt.
Bezirksgerichtsbeschluss). Die berufungsgegenständlichen
Bestattungs- und Graberrichtungskosten in Höhe von 5.887,14 €
sind daher offenkundig von den Nachlassaktiva in Höhe von
7.968,21 € gedeckt. Da - wie soeben ausgeführt - die
Bestattungs- und Graberrichtungskosten in der beantragten Höhe in den
Nachlassaktiva Deckung finden, d.h. diese Kosten aus den Nachlassaktiva
beglichen werden konnten, war eine Belastung des Berufungswerbers im Sinne der
obigen Ausführungen nicht gegeben. Auf Grund der fehlenden
Belastung konnten daher die gelten gemachten Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0572-L/06
- Stammnummer
- 34419
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF