Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0841-G/07
Sprachausbildung in Frankreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0841-G/07vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Studium der Publizistik und Politikwissenschaften ist eine Sprachausbildung in französisch keine essentielle Voraussetzung. Es stellt daher ein im Ausland absolvierter Sprachkurs keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B in XY, vom 14. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 23. Mai 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 28. Februar 2007
mittels des Formulares Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe für
den Sohn M ab September 2006. Als Tätigkeit des Kindes wurde "Sprachstudium
in Frankreich" angeführt. Dazu wurde eine Bestätigung
vorgelegt, aus der hervor geht, dass der Sohn an einem
Französischunterricht teilgenommen hat.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 wies das Finanzamt
Oststeiermark den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September
2006 mit der Begründung ab, dass es sich bei der Sprachausbildung des
Sohnes in Frankreich um keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes handelt.
Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom 14. Juni
2007 das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 23. Mai 2007 ein und
begründete dieses wie folgt:
Der Aufenthalt in
Frankreich ist Teil der Berufsausbildung meines Sohnes
M. Wie bereits im Ansuchen um
Zuerkennung der Familienbeihilfe angeführt, wurde bzw. wird er seit
September 2006 in Französisch von einer diplomierten Dolmetscherin
unterrichtet und hat dafür ca. 30 Wochenstunden aufgewendet.
(Bestätigung liegt auf). Auf Grund dieses Unterrichtes legte er am 31. Mai
schriftlich, sowie am 4. Juni d.J. mündlich bei der Alliance francaise die
Prüfung für die Erlangung des internationalen Diploms "DELF" ab.
Sobald er das Diplom ausgehändigt bekommt, kann ich dieses nachreichen. Da
es uns finanziell nicht möglich war unserem Sohn eine teure Sprachschule in
Frankreich zu finanzieren, finanzierte er sich den Unterricht selbst durch
Mithilfe im Haushalt der Dolmetscherin. Da mein Sohn ein sehr genaues Bild
seiner Berufsplanung hat, ist diese Sprachausbildung für ihn ein wichtiger
Teil seiner Gesamtausbildung. Mein Sohn wird im Herbst 2007 an der UNI Wien,
Publizistik und Politikwissenschaft inskribieren, wobei sein Hauptaugenmerk auf
einer weiteren Fremdsprachenausbildung liegt. Des weiteren strebt er eine
Diplomatenausbildung an, wo Fremdsprachen ein wichtiger Teil der Ausbildung
sind. Die vorhin angeführten Fakten stellen meiner Meinung nach einen
überzeugenden Tatbestand für seine Sprachausbildung "als Bestandteil
der weiteren Gesamtausbildung als Berufsausbildung gem. § 2 Abs.1 FLAG"
(Zitat Abweisungsbescheid vom 23.5.2007) dar und ich bitte um Zuerkennung der
Familienbeihilfe für meine Sohn M
beginnend mit September 2006.
Mit Bericht vom 31. Oktober 2007 legte das
Finanzamt Oststeiermark die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält
jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit.
b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule,
eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Im vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt nicht als
Berufsausbildung anerkannte Sprachausbildung in Frankreich strittig.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die in Rede stehende
Sprachausbildung für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben
dargelegten Sinne darstellt, zumal der Sohn der Berufungswerberin dadurch in
keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob für das
Studium der Publizistik und Politikwissenschaften tatsächlich besondere
Kenntnisse der französischen Sprache erforderlich sind.
Unter www.univie.ac.at zu Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften sowie Politikwissenschaft sind als
Einstiegserfordernisse das Reifeprüfungszeugnis oder die
Studienberechtigungsprüfung gefordert. Besondere Sprachkenntnisse sind
nicht erforderlich.
Damit ist die Sache aber hinsichtlich des
Französisch-Sprachlehrganges entschieden, da dieser Sprachlehrgang weder
notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch
Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung war, setzte der Beginn des Studiums
doch keine derartige Französischausbildung voraus. Dass das Beherrschen
einer weiteren Sprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein
kann, steht außer Streit, das allein vermag jedoch dem im Berufungsfalle
absolvierten Französischlehrgang (DELF B2) nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0841-G/07
- Stammnummer
- 34418
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF