Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0037-W/06
Schätzung eines Sicherheitszuschlages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-W/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
23. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 2. April 2004 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
und Einkommensteuer 1999 und 2000 werden abgeändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb ein Fuhrwerkseinzelunternehmen. Im
Betriebsvermögen befanden sich im Streitzeitraum ein Lkw und ein Bobcat
für Fuhren und diverse Aushubarbeiten.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
für die Jahre 1999 bis 2001 wurden folgende Feststellungen
getroffen:
- Im Jahre 2001 wären lediglich die offenen
Aufträge fertig gestellt und mehrere Vermittlungen von Aufträgen
durchgeführt worden.
- Ein Kassabuch wäre nicht und alle
Barausgaben von der steuerlichen Vertretung über das Privatkonto
geführt worden. Sämtliche erklärten Einnahmen wären dagegen
über das Bankkonto erfolgt.
- Für die Ausgangsrechnung Nr. 13 im Jahr
1999 wäre kein Beleg gefunden noch gebucht und die Ausgangsrechnung Nr. 20
im Jahre 2000 handschriftlich überschrieben worden.
- Die ausgestellten Lieferscheine wären nicht
nummeriert worden und daher nicht auf Vollständigkeit
überprüfbar.
- Die Prüfberichte des Lkw wären nicht
aufbewahrt worden, ebenso hätte es keine Aufzeichnungen des
Stundenzählers der Bobcat gegeben.
Auf Grund dieser Feststellungen hätte insgesamt die
Vollständigkeit der erfassten Einnahmen nicht überprüft werden
können.
Bei einer Besprechung über die ins Privatvermögen
übernommenen Anlagegüter hätte sich herausgestellt, dass nach
Auskunft des Bw. von 17 im Anlagevermögen befindlichen Gütern bereits
5 seit spätestens Mitte der 90iger Jahre nicht mehr vorhanden gewesen
wären. Anlässlich der Betriebsaufgabe per 2001 wäre weiters kein
Aufgabegewinn ermittelt worden.
Eine durchgeführte Vermögensdeckungsrechnung auf
Basis des von der Statistik Austria veröffentlichten Statistischen
Jahrbuches 2004, Kapitel 9 (Einkommen) des monatlichen durchschnittlichen
Netto-Äquivalenzeinkommen nach demographischen Merkmalen
Gliederungsmerkmal, 50% für einen Haushalt mit 2 Kindern als
Berechnungsbasis im Vergleich zur vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung des
Bw. hätte nachfolgende Differenzen bzw. Unterdeckungen bezüglich der
Lebenshaltungskosten ergeben.
|
|
1999
|
2000
|
Einkommen
lt. Statistik Austria
|
509.371,91
|
509.371,91
|
Vermögensdeckungsrechnung
Hr. V.
|
351.240,73
|
221.592,50
|
Differenz
|
158.131,18
|
287.779,41
Auf Grund der buchhalterischen Mängel nahm die BP in
der Folge eine Umsatzzuschätzung von netto S 130.000,00,
S 237.500,00 und S 50.000,00 (Eigenverbrauch) für die Jahre 1999
bis 2001 und eine Zuschätzung zu Gewinn in Höhe von brutto S
156.000,-, S 285.000,- für die Jahre 1999 und 2000 vor.
Weiters wurde der Betriebsaufgabegewinn in Höhe von S
44.208,- (Entnahmewert der Wirtschaftsgüter S 50.000,- abzüglich
Restbuchwerte von S 5.792,-) ermittelt.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass die BP auf Basis der Zahlen der Statistik Austria davon ausgegangen
wäre, ein alleinverdienender Gewerbetreibender mit Ehefrau und zwei Kindern
müsste in den Jahren 1999 und 2000 jährlich einen Betrag von netto
S 509.371,91 verdienen. Die BP sei offensichtlich der Meinung, dass es
abgeleitet vom statistischen Jahrbuch 2004 ein Recht auf ein derartiges
Einkommen gäbe. Der fundamentale Irrtum dieser Argumentation wäre
leicht erkennbar.
Die von der BP ermittelten fälschlich angenommenen
Werte wären wie folgt ermittelt worden:
Lt. Tabelle 9.27, 8. Zeile - Nettojahresäquivalenz -
Einkommen von € 14.807,00, multipliziert mit 2,5 würde
ATS 509.371,91 ergeben.
Lt. Bw. sei richtigerweise der Basiswert betreffend einen
Haushalt mit 2 Erwachsenen, (wovon nur einer verdient) und 2 Kindern mit
€ 12.730,00 bzw. S 437.921,55 heranzuziehen.
Auch würde bei Verwendung dieses Wertes verkannt, dass
es sich um Medianwerte handelt, von welchen es zwei Gründe der Abweichungen
gibt:
Ein
Medianwert sei ein Mittelwert
Es
würden auch Aufwendungen getätigt, welche nicht zwingend in jedem Jahr
anfallen, z.B. Urlaub, Autokauf, etc.
Zudem könnten anhand des statistischen Jahrbuches
2004 nachgewiesen werden, dass dem Bw. sehr wohl ausreichende Mittel zur
Verfügung gestanden wären. Lt. Tabelle 9.11 würden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich im Jahr 2000 zwischen
€ 12.210 (ATS 186.013) im untersten Quartil und
€ 72.673 (ATS 1.000.000) im 9. Dezil betragen, wobei das von der
BP angenommene Jahreseinkommen von € 37.017,50 (ATS 509.371,91)
etwa dem Wert für das 3. Quartil entsprechen würde, d.h. die BP
hätte dem Bw. ein Einkommen, welche nur 25% aller Gewerbetreibenden
erreichen würden, unterstellt.
Dem Bw. wären im Jahr 1999 mit S 351.240 liquide
Mittel in Höhe von 209% des Einkommens des untersten Quartils laut Tabelle
zur Verfügung gestanden und im Jahr 2000 mit ATS 221.593 132%. Es
gäbe daher nicht den geringsten Grund für eine
Zuschätzung.
Aus Tabelle 9.27 wären bei richtiger Leseart folgende
Aussagen zu gewinnen: Wie der Überschrift entnehmbar sei, würde das
von der BP herangezogene "Gliederungsmerkmal auf 50% (d.h. 50% beziehen weniger
als ... EUR) lauten. Es sei daher unverständlich, warum die BP vermeine,
dieser Wert wäre die Untergrenze und bis zu diesem Wert wäre daher
eine Zuschätzungsverpflichtung gegeben.
Für den vorliegenden Fall könnten folgende Werte
herangezogen werden:
|
|
Netto-Haushaltseinkommen
|
Netto-Äquivalenzeinkommen
|
|
25
|
50
|
75
|
arith.
Mittel
|
25
|
50
|
75
|
arithm.
Mittel
|
|
...
% beziehen weniger als ... EUR
alle Haushalte
|
EUR
|
17.740
|
27.740
|
39.200
|
30.570
|
12.950
|
17.080
|
22.170
|
18.480
|
ATS
|
244.108
|
381.711
|
539.404
|
420.652
|
178.196
|
235.026
|
305.066
|
254.290
Haushalt mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern, einer
erwerbstätig
|
EUR
|
|
|
|
|
10.710
|
12.730
|
15.720
|
14.120
|
ATS
|
|
|
|
|
147.373
|
175.169
|
216.312
|
194.295
|
|
|
|
|
|
umgerechnet
mit Faktor
|
2,5
|
EUR
|
22.810
|
27.090
|
33.850
|
30.410
|
26.775
|
31.825
|
39.300
|
35.300
|
ATS
|
313.872
|
372.767
|
465.786
|
418.451
|
368.432
|
437.922
|
540.780
|
485.739
Aus Tabelle 11.07 könnte weiters die prozentuale
Aufteilung der Haushaltsausgaben entnommen werden. Darin sind im untersten
Einkommensquartil folgende Ausgaben enthalten, welche beim Bw. nicht oder
zumindest nicht in den Jahren 1999 und 2000 angefallen wären, da
üblicherweise zuerst gespart würde:
|
Tabakwaren
|
|
1,8
%
|
Mieten
Nicht-Eigentümerwohnungen
|
|
8,7
%
|
Fiktive
Mieten Eigentümerwohnungen
|
|
6,4
%
|
Wohnungsinstandhaltung
|
|
2,9
%
|
Wohnungseinrichtung
|
|
2,7
%
|
Kfz-Anschaffung
|
|
2,7
%
|
Unterhaltungselektronik,
EDV
|
|
1,7
%
|
Sport-,
Freizeitgeräte, Pflanzen, Haustiere
|
|
2,0
%
|
Cafés,
Restaurants
|
50
%
|
2,8
%
|
Urlaubsreisen
|
|
2,8
%
|
|
|
34,5
%
|
Benötigt
würden in den beiden Jahren also nur
|
|
65,5
%
|
der
statistischen Werte
|
|
|
Dies
bedeute anteilig vom oben dargestellten
|
ATS
|
ATS
|
Netto-Haushaltseinkommen
von
|
313.872
|
205.586
|
Netto-Äquivalentseinkommen
von
|
368.432
|
241.323
Dem Bw. wären somit in den Jahren 1999 und 2000
S 351.240 und S 221.593 zur Verfügung gestanden, daher würde
sich daraus keinerlei Veranlassung zu einer Schätzung ergeben.
Weiters würde erneut darauf hingewiesen, dass lt.
Statistik Austria 25% der Haushalte mit weniger als das oben genannte Einkommen
bzw. Ausgaben auskommen. Es sei unverständlich, warum somit die
angeführten Werte das steuerliche Existenzminimum darstellen sollen.
Wenn auch verschiedene Mängel in der Buchführung
aufgezeigt würden, dürfe die Schätzung keinen Strafcharakter
haben. Es hätte nicht den geringsten Hinweis auf höhere Einkünfte
gegeben. Dieser Mangel würde durch Verweise auf statistische Daten zu
verdecken versucht. Zudem könnte aus den gleichen Daten nachgewiesen
werden, dass die Argumentation falsch wäre, da 50% der
österreichischen Haushalte mit weniger als dem von der BP angenommenen
Beträgen auskommen müssten.
In einer Beilage zur Berufung hätte der Bw. seine
tatsächlichen Ausgaben in den Jahren 1999 und 2000 dargelegt. Daraus sei
ersichtlich, dass die Ausgaben aus den zur Verfügung stehenden Mitteln
gedeckt hätten werden können.
Ad Ermittlung des Aufgabegewinnes 2001:
Zu den im BP-Bericht angeführten
Wirtschaftsgütern würde entgegnet:
a) Bobcat
samt Kehrschaufel und Tieflöffelanbaubagger als wirtschaftliche
Einheit
Die Anschaffung wäre in den
Jahren 1987 und 1988 erfolgt, die Wirtschaftsgüter somit zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe 15 Jahre alt und ausgedient gewesen.
Ende des Jahres 2000 hätten
sich Fehler in einer Hydraulikpumpe gezeigt und wäre somit nur mehr auf
ebenen Flächen zum Einsatz gekommen. Ein Ersatz hätte damals rund
S 40.000,00 gekostet und hätte daher das Gerät zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe keinen Wert mehr dargestellt, sondern darüber hinaus
Entsorgungskosten gedroht.
b) Hubgerüst
- Materialkosten betreffend einen erfolglosen Eigenbauversuch, welcher letztlich
nie funktioniert hätte
c) Schutzgasanlage
Das Gerät sei noch
theoretisch einsatzbereit, jedoch nicht mehr verkäuflich.
d) PC,
Drucker, Monitor
Diese Wirtschaftsgüter
wären noch vorhanden und auch privat genützt worden; zum Zeitpunkt der
Aufgabe wären diese 3 Jahre alt und d.h. wertlos gewesen. Einer privaten
Nutzung mit Entnahmewert von S 3.000,00 sei zuzustimmen.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
ad Zuschätzung)
Die BP halte fest, dass die Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten nicht die alleinige Grundlage zur
Schätzungsverpflichtung gem. § 184 Abs. 3 BAO gewesen
sei.
Die fehlenden Grundaufzeichnungen (Kassabuch, jegliche
Verhinderung einer Vollständigkeitsprüfung aufgrund der
nichtnummerierten Lieferscheine, keine Aufbewahrung der Prüfberichte
für den Lkw bzw. keinerlei Aufzeichnungen über den vorhandenen
Stundezähler des Bobcats) und die damit zusammenhängende Frage, ob
dies alles ein erklärbares Fehlverhalten des Abgabenpflichtigen darstellt
oder, ob dies vom Bw. bewusst, geplant und zielgerichtet in Kauf genommen worden
sei, um jegliche Vollständigkeitsprüfung seitens der BP zu verhindern,
würde seitens der BP dahingehend beantwortet, dass der Bw. diese o. a.
Handlungen bewusst gesetzt hat.
Der Ansicht der steuerlichen Vertretung, dass die o. a.
Sachverhalte und das Fehlen einer Ausgangsrechnung (Nr. 13 aus dem Jahr
1999) nicht den geringsten Hinweis für fehlende Einkünfte darstellt,
könne sich die BP nicht anschließen.
Der Medianwert des Netto-Haushaltseinkommens wäre
gerade deshalb gewählt worden, da in der Regel 50% weniger und 50% mehr
Einkommen beziehen. Wie aus dem Statistischen Jahrbuch auch weiters zu ersehen
wäre, seien z.B. die monatlichen Verbrauchsausgaben basierend auf den
Äquivalenzausgaben (Tabelle 11.04) in Wien um rd. 18% höher als die
durchschnittlichen österreichweiten Verbrauchsausgaben.
Die Zeile Nr. 8 der Tabelle 9.27 (Haushalte mit 2 Kindern)
wäre von der BP deshalb gewählt worden, da
1. die Anzahl
der hochgerechneten Haushalte (436.000 gegenüber 142.000
(Österreichweit)) wesentlich repräsentativer sei und
2. die
Familie des Bw. in dieser Statistik in der Rubrik "Haushalte mit 2 Erwachsenen
mit 2 Kindern beide erwerbstätig" einzuordnen wäre; somit würde
das Netto-Jahresäquivalenteinkommen nicht die in der Berufung angesprochene
Höhe von € 12.730, sondern € 17.160 betragen und das
Einkommen daher um € 2.353 über dem angenommenen Wert der BP
liegen.
Betreffend die angesprochene Tabelle 9.11 würde darauf
hingewiesen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich
für Männer zwischen € 13.081 und € 78.094 betragen
und der Medianwert auf € 21.802 laute.
Zur dargestellten prozentuellen Aufteilung der
Haushaltsausgaben und den angesprochenen Einsparungsmöglichkeiten
würde auf die beiliegende Aufstellung (angefertigt von der steuerlichen
Vertretung) verwiesen, dass bereits in den Jahren ab 1990 kaum
lebenskostendeckende Einnahmen erzielt worden wären. Als Begründung
wäre vorgebracht worden, dass bis zum Jahr 1998 immer wieder Teile eines
Aktiendepots verkauft und die letzten Aktien im September 1998
veräußert worden wären.
Nach Ansicht der BP seien die in der Berufung
durchgeführten Abschläge vom Einkommen in Höhe von 34% nicht
zulässig, da die statistisch erfasste Person einen anderen Wert ergeben
würde; je nach Fall würde jeder Österreicher je Ausgabengruppe
mehr oder weniger oder auch gar nichts im jeweiligen Jahr ausgeben. Über
einen längeren Zeitraum betrachtet, könne davon ausgegangen werden,
dass die von der Statistik Austria ermittelten Haushaltsangaben insgesamt sehr
wohl repräsentativ als auch der Höhe nach richtig seien. Gegenteiliges
hätte im Zuge der BP durch den Bw. weder bewiesen noch glaubhaft gemacht
werden können.
Von der BP würde abschließend ausdrücklich
festgehalten, dass das Ziel der Schätzung gewesen wäre, den wahren
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung möglichst
nahe zu kommen und hätte die Höhe der Zuschätzung nach Ansicht
der BP keinen Strafcharakter. Die Höhe der Zuschätzung sei keinesfalls
denkunmöglich bzw. unrealistisch und nach Ansicht der BP würde in
diesem Fall die Anwendung des Medianwertes die größte
Wahrscheinlichkeit die richtige Höhe für die Zuschätzung
angenommen zu haben in sich tragen. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (u.a. VwGH
28.5.1997, 94/13/0032).
ad Ermittlung des Aufgabegewinnes 2001)
Nach telefonischer Rücksprache mit der steuerlichen
Vertretung vom 12.05.2004 wäre vom Bw. eingeräumt worden, dass sich
der gegenständliche Bobcat nicht mehr in seinem Eigentum befindet, sondern
im März 2004 um € 1.000,00 verkauft worden wäre.
Seitens der BP würde weiters festgehalten, dass der
Entnahmewert (gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) nur aufgrund von
Erfahrungswerten geschätzt werden hätte können, da über den
Zustand der im Jahr 2001 entnommenen Gegenstände keine tauglichen
Beweismittel bzw. Unterlagen vorgelegt werden hätten können.
Die einzelnen Wirtschaftsgüter seien daher im Rahmen
der Betriebsaufgabe gem. § 24 Abs. 3 EStG 1988 mit dem
gemeinen Wert zum Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen
anzusetzen.
Ergänzend führt der Bw. in der Folge aus, dass es
zutreffend sei, dass die Aufzeichnungen nicht den Formerfordernissen eines
Kassabuches entsprochen hätten: Gegen "jegliche Verhinderung einer
Vollständigkeitsprüfung" müsse somit verwahrt werden.
Der Bw. wäre nicht verpflichtet gewesen Lieferscheine
auszustellen. Teilweise wäre dies auf Wunsch der Baumeister erfolgt und der
Rechnung beigefügt worden. Im Übrigen sei auch ohne Lieferschein aus
den Rechnungen die Leistung ersichtlich. Eine Verpflichtung zur Nummerierung von
Lieferscheinen wäre im streitgegenständlichen Prüfungszeitraum
ebenso nicht bekannt, auch bezüglich der Rechnungen. Weiters sei keine
gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Stundenbuches für
eingesetzte Maschinen bekannt. Daher würde keine Schätzungsbefugnis
vorliegen.
Betreffend die Prüfberichte des Lkws wäre dem
Prüfer mitgeteilt worden, dass der LKW im Prüfungszeitraum nicht mehr
überprüft worden wäre (nach "Ausreizen" der Fristen
krankheitsbedingt nicht mehr einsetzbar). Es sei nicht ersichtlich, warum das
Fehlen von Prüfkontrollen zu einer Schätzungsbefugnis führen
soll. Im Prüfungszeitraum hätte es noch keine gesetzliche
Verpflichtung zur Rechnungsnummerierung gegeben und die Rechnungen einzeln am
Computer erstellt worden, irrtümlich ohne die Nr. 13.
Somit würde nur mehr der formelle Mangel des fehlenden
Kassabuches verbleiben bzw. die angebliche Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten. Diese seien wie bereits dargelegt jedoch gedeckt, daher
könne alleine auf Grund des Fehlens des Kassabuches keine
Schätzungsbefugnis abgeleitet werden.
Auch wenn der richtige Medianwert erklärt worden
wäre, würde dies nicht heißen, dass er auch die richtige Wahl
gewesen wäre. Zumindest 50% der österreichischen Haushalte würden
mit weniger Einkommen auskommen.
Bezüglich der Aussagen der BP würde weiters
entgegnet:
1) Die BP
meine, je höher die Anzahl der hochgerechneten Haushalte ist, desto
repräsentativer sei der gegebene Wert. In diesem Fall hätten die Werte
aus der ersten Zeile entnommen werden können (in der Zeile "Alle Haushalte"
als Zahl der hochgerechneten Haushalte der höchste Wert mit 3.241.000).
Wozu würde es dann weitergehende in die Tiefe gehende Auswertungen geben,
wenn dann nicht der passende Wert für die Betrachtung gewählt
wird?
2) Folgendes
stelle lt. Bw. keine korrekte Vorgangsweise dar?
Zuerst
wäre im Zuge der BP argumentiert worden, dass die Tätigkeit der
Ehegattin nur geringfügig sei und "fällt somit unter die familienhafte
Mithilfeverpflichtung", die entsprechenden Ausgaben wären nicht
anzuerkennen und somit - von uns akzeptiert - ein Alleinverdiener zu
unterstellen und zu besteuern.
Nun
würden - zur Einreihung in eine noch "teurere" Stufe der Statistik - aus
diesem Alleinverdiener wieder zwei Erwerbstätige.
Die Deckung der Lebenshaltungskosten der Vorjahre
wäre somit geklärt worden und die gegenständliche Berufung nicht
relevant. Die in der Berufung vorgenommenen Abschläge von den statistischen
Ausgaben seien nicht nur zulässig, sondern realitätsnahe. Die BP
würde nicht auf die Ausgabenaufstellungen des Bw. eingehen, woraus klar
hervorgehen würde, dass dieser mit seinen Mitteln das Auslangen gefunden
hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1
wesentlich sind.
Ferner ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO
dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines
Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu
ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die
Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH
30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies
kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt
des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen
bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag
vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Eine Zuschätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen
ist jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
rechtswidrig, wenn im Rahmen der Kassabuchführung alle Bargeldbewegungen
aufgezeichnet wurden.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass ein
Kassabuch nicht ordnungsmäßig und sämtliche Barausgaben
über das Privatkonto bzw. sämtliche erklärten Einnahmen über
das Bankkonto geführt wurden. Die ausgestellten Lieferscheine wurden nicht
nummeriert und sind daher nicht auf Vollständigkeit überprüfbar.
Für eine Ausgangsrechnung (Nr. 13) im Jahr 1999 wurde kein Beleg gefunden
und eine Ausgangsrechnung (Nr. 20) im Jahre 2000 überschrieben.
Auf Basis einer Vermögensdeckungsrechnung wurde unter
Berücksichtigung der Zahlen des Statistischen Jahrbuches 2004 eine
Differenz in Höhe von S 158.131,- und S 287.779,- festgestellt und in der
Folge eine Zuschätzung von S 130.000,- und S 237.500,- für die Jahre
1999 bis 2000 vorgenommen. Für das Jahr 2001 wurde ein Aufgabegewinn in
Höhe von 10% der Anschaffungskosten des Anlagevermögens als
Eigenverbrauchswerte festgesetzt.
Die von der BP festgestellten Mängel wurden vom Bw. in
Abrede gestellt und eingewendet, dass der Schätzung fälschlich
angenommene Werte der Statistik Austria zu Grunde gelegt worden wären.
Anhand des statistischen Jahrbuches 2004 unter Berücksichtigung von
Abschlägen für Urlaubs- und Einrichtungsaufwendungen von rund 34%
seien nachgewiesenermaßen ausreichende Mittel zur Verfügung
gestanden. Dem Bw. sei unverständlich, dass diese Werte das steuerliche
Existenzminimum darstellen würden.
Ad Zulässigkeit der Schätzung eines
Sicherheitszuschlages)
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass
mangels Führung eines Kassabuches und fehlender Nummerierung der
Lieferscheine eine Prüfung der Vollständigkeit der erfassten Einnahmen
nicht vorgenommen werden konnte. Auch fehlt eine Ausgangsrechnung bzw. wurde
eine Rechnung handschriftlich überschrieben. Es liegen somit unstrittig
formelle Mängel vor, der nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der
Bücher in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund des Fehlens bzw. der Vernichtung von
Grundaufzeichnungen konnte somit nicht überprüft werden, ob
sämtliche Erlöse erfasst wurden. Diese formellen und materiellen
Mängel sind unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen geeignet,
die sachliche Richtigkeit der geführten Bücher in Zweifel zu ziehen.
Auch die weiteren Mängel konnten nicht ausgeräumt werden und liegt
somit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Zur Ordnungsmäßigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen ist weiters auszuführen, dass im vorliegenden Fall auch
keine Prüfberichte des LKW und Aufzeichnungen des Bobcat vorliegen bzw.
angefertigt wurden. Eine Überprüfung der Einnahmen auf
Vollständigkeit ist somit nicht möglich. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus jedenfalls die
Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig.
Ad Schätzungsergebnis)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen.
Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an
verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH
18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe eines Sicherheitszuschlages ist davon
abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete
Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages
bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher
Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH
30.9.1998, 97/13/0033).
Der Bw. wendet ein, dass statistische Durchschnittswerte
nicht das steuerliche Existenzminimum darstellen würden und seien
Abschläge von zumindest 34,5% vorzunehmen. Die BP führt dagegen im
Zuge der Stellungnahme ergänzend aus, dass der Medianwert für
Gewerbebetriebe bei € 21.802 liege und seien Abschläge von 34% nicht
zulässig, zumal in Wien die Lebenskosten um durchschnittlich 17% höher
liegen würden.
Dazu ist festzustellen, dass Konsumerhebungen umfassende
Informationen über den Lebensstandard und die Konsumgewohnheiten
verschiedener sozialer Schichten liefern. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse
der Konsumerhebung und Adaptierung mittels Verbraucherpreisindex können
somit adäquate Durchschnittswerte ermittelt werden. Die Beurteilung im
Einzelfall wird sich jedoch in der Regel darauf beschränken, ob der Aufwand
für die persönliche Lebensführung des Bw. über oder unter
diesen Werten liegt.
Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Bw.
bezüglich eines Abschlages von 34,5% ergibt sich ein Jahreseinkommen von
rund S 333.639,- im Vergleich zu den Einkünften von rund S 221.000,-
für das Jahr 2000 eine Differenz von zumindest S 100.000,-. Im vorliegenden
Fall wird somit unter Verweis auf die festgestellten Mängel eine
Zuschätzung griffweise im Ausmaß von rund 10% der Umsatzerlöse
in Höhe von S 315.855,- und S 341.816,- somit
S30.000,-
undS 35.000,- in den Jahren
1999 und 2000 festgesetzt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es als
nicht unangemessen zu beurteilen auf Basis der Ungereimtheiten eine
Zuschätzung durch griffweisen Sicherheitszuschlag anzusetzen. In Hinblick
auf die Nichtführung eines ordnungsmäßigen Kassabuches, nicht
aufbewahrten Prüfberichte des Lkw und Bobcat, nicht auf
Vollständigkeit überprüfbare Lieferscheine und diversen weiteren
Ungereimtheiten bezüglich Überschreibung einer Ausgangsrechnung und
fehlender Beleg ist die Höhe der Zuschätzung von ca. 10% der
Umsätze im Prüfungszeitraum 1999 bis 2000 jährlich als
wahrscheinlich zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel
vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Ad Aufgabegewinn)
Unter Veräußerungsgewinn ist "der Betrag zu
verstehen, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 zu ermitteln (§ 24 Abs. 2, 1. u. 2. Satz).
Werden die Wirtschaftsgüter nicht
veräußert, ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der
Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Der gemeine Wert
entspricht gemäß
§ 10 BewG dem
Einzelveräußerungspreis.
Der Bobcat inkl. Zubehör hätte auf Grund von
Fehlern der Hydraulikpumpe keinen bzw. nur einen geringen Wert dargestellt, bzw.
darüber hinaus Entsorgungskosten drohen. Auch das Hubgerüst wäre
wertlos und die Schutzgasanlage nicht mehr verkäuflich gewesen. Nach
Angaben des Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens laute der Wert des Bobcat auf
maximal € 1.000,- und der PC mit Drucker auf einen Entnahmewert von maximal
S 3.000,-. Dies ergibt somit einen gemeinen Wert des Anlagevermögens
bzw./und Entnahmewert von zumindest S 15.000,- im Jahre 2001. Der Aufgabegewinn
beträgt auf Grund des Freibetrages gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG
unverändert S 0,00, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2001 keine
Änderung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen erfährt.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-W/06
- Stammnummer
- 34407
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF