Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/07
Aufwendungen einer angestellten Personalmanagerin für diverse Seminare
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-K/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen einer angestellten Personalmanagerin für den Besuch von Seminaren in "Chinesischer Energiearbeit" sowie den zum Ausbildungsprogramm zur Stressberaterin nach der Methode Three in One Concepts gehörenden Seminaren "Advanced One Brain", "Louder Than Words", "S/F Personalised Intensive" und "Strukturelle Neurologie" sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen, insbesondere wenn nicht (hinreichend) nachgewiesen wird, dass der Seminarinhalt über das allgemeine Interesse hinausgeht. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber der Berufungswerberin für fünf Kurstage Arbeitszeit anrechnete, für die sie Überstunden leistete, die sie jedoch normalerweise wegen eines Überstundenpauschales nicht abrechnen habe können. Dass allenfalls die erworbenen Kenntnisse im Beruf förderlich gewesen seien, tut der Anwendung des § 20 keinen Abbruch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., ... X., X-Str..., vom
2. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs,
vertreten durch Walter Halbmayr, vom 25. September 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
absolvierte das Fernstudium für Soziale Verhaltenswissenschaften und
Erziehungswissenschaften an der Fern-Uni Y.. Seit 1. März 2004 ist sie
als Personalmanagerin bei G. angestellt. In dieser Funktion ist sie für den
Bereich der Personalentwicklung zuständig, weiters für
Personaladministration und -recruiting, sowie für Arbeitsrecht.
In der
Einkommensteuererklärung für
2005 machte die Bw. Fortbildungskosten iHv € 3.795,00
für folgende Seminare geltend:
a. Chinesische Energiearbeit,
12. März 2005 bis 30. Juli 2006, Samstag, Sonntag
9.00
Uhr bis 16.30 Uhr, € 2.574,00
b. Advanced One Brain, 13.
bis 16. Jänner 2005, 28 Std., € 289,50
c. Louder Than
Words, 17. bis 20. Feber 2005, 28 Std., € 298,00
d. S/F
Personalised Intensive, 15. bis 17. Oktober 2005, 21 Std.,
€ 330,00
e. Strukturelle Neurologie, 3. bis 6. November 2005,
28 Std., € 303,50
Nach Vorlage der entsprechenden
Zahlungs- und Teilnahmebestätigungen ließ das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2005 die
Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu. Es handle sich um
Ausbildungskosten und keine berufsspezifischen Fortbildungskosten.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
sie als Personalentwicklerin unter anderem für die Gesundheit und die
Persönlichkeitsentwicklung der Mitarbeiter verantwortlich sei. Hier
könne sie insbesondere die Inhalte der Stress-Management-Ausbildung ("Three
in One Concepts"), aber auch jene der Chinesischen Energiearbeit sehr gut
verwenden und an die Mitarbeiter weitergeben. Auf dem Berufungsschreiben
bestätigte der Dienstgeber, dass die Bw. die Inhalte der in ihren beiden
Kursen "Three in One Concepts" und "Chinesische Energiearbeit" erworbenen
Inhalte in der Ausführung ihrer Tätigkeit anwenden könne.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Kosten für Seminarveranstaltungen, die von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt
seien, seien keine Werbungskosten. Bei Aufwendungen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, bedürfe es zur Berücksichtigung
als Werbungskosten nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern auch der
beruflichen Notwendigkeit. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit
wäre beispielsweise die Übernahme eines Teiles der Seminarkosten,
nicht jedoch nur die Bestätigung des Arbeitgebers über die
Verwendbarkeit. Die berufliche Notwendigkeit der Kurse sei nicht gegeben.
Im
Vorlageantrag führte die Bw.
ergänzend aus, dass von der beruflichen Notwendigkeit bisher nicht die Rede
gewesen sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalentwicklerin sei sie
Ansprechpartnerin für Mitarbeiter bei sämtlichen Konflikten und
Problemen, die ihm Rahmen ihrer Tätigkeit auftreten. Hier würden
insbesondere die Kenntnisse aus der Ausbildung Stressmanagement (Three in One
Concepts) zu Gute kommen. Die Techniken könne sie auch im Rahmen der
Mitarbeitergespräche optimal einsetzen. Sie habe durch die Ausbildung auch
äußerst hilfreiche Möglichkeiten zur Hand, die sie bei der
Bewerberauswahl unterstützen würden, wie etwa Struktur - Funktionen.
Zusätzlich würde sie den Mitarbeitern als Verantwortliche für die
"Anwendung" des Arbeitnehmerschutzes unter anderem hilfreiche Tipps bei
bestimmten Gesundheitsfragen, wie etwa Verspannungen der Rückenmuskulatur,
Ernährung und Bewegung im Büro, richtiges Sitzen, Computerarbeit,
usw., geben. Diese Kenntnisse habe sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung
"Chinesische Energiearbeit" angeeignet.
Der Dienstgeber habe ihr zwar
keine Seminarkosten ersetzt, ihr dafür aber einen Teil der Ausbildung bzw.
erforderlichen Praxisstunden als Dienstzeit angerechnet. Auf dem Vorlageantrag
bestätigte wiederum der Dienstgeber "die Richtigkeit der oben
angeführten Begründung".
Im weiteren Verfahren gab sie
noch zur Frage, ob sie die Tragung der Seminarkosten beim Dienstgeber beantragt
habe, bekannt, dass die Gespräche mit dem Dienstgeber anstatt der
Kostenbeteiligung eine Anrechnung der auf Arbeitstage fallenden Seminarzeiten
ergeben hätte. Weiters sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden,
teilweise erforderliche Praxisstunden in der Dienstzeit zu absolvieren. Dies sei
ein Entgegenkommen des Dienstgebers gewesen, weil im Dienstvertrag ein
Überstundenpauschale vereinbart sei, welches der Bw. den stundenweisen
Zeitausgleich nicht ermögliche. Bezüglich der für ihren
Aufgabenbereich notwendigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gab die Bw.
bekannt, seit ihrem Eintritt nur interne Schulungen und das jährliche
Arbeitsrecht-Update gemacht zu haben.
Über
Aufforderung, konkret und nachvollziehbar bekannt zu geben, welche Lehrinhalte
in den einzelnen besuchten Veranstaltungen vermittelt worden seien, welche
Kenntnisse sie konkret habe erwerben können und wie sie diese Kenntnisse
konkret in ihrem Beruf umgesetzt habe, verwies die Bw. auf die bisherigen
Schreiben ans Finanzamt. Durch die Fortbildung habe sie sich wertvolle Techniken
zur "besseren Menschenkenntnis" aneignen können, die Basis für eine
effiziente Bewerberauswahl sowie Mitarbeiterförderung seien. Ziel sei es,
individuelle Unterschiede zwischen Menschen wahrzunehmen und zu respektieren,
wodurch eine ebenbürtige und verständnisvolle Kommunikation
möglich werde. Dadurch könnten die Stärken jedes Bewerbers und
auch jedes Mitarbeiters erkannt und gezielt gefördert (Leistungssteigerung)
sowie Konflikte durch aufrichtige und wertschätzende Kommunikation
gelöst werden, was eines der wesentlichsten Ziele eines Personalentwicklers
sein sollte. Die Bw. legte noch einen Auszug aus der Personalverrechnungskartei
für die Monate Jänner, Feber, Oktober und November 2005 vor. Der
3. und 4. November seien Urlaubstage gewesen, dafür aber
hätte sie 15 Praxisstunden während der Dienstzeit absolvieren
können.
Über die
Berufsgruppen der einzelnen Teilnehmer habe sie keine Informationen. Sie gehe
davon aus, dass es sich um verschiedene Berufsgruppen gehandelt habe, da auch
bei anderen personalspezifischen Kursen/Fortbildungen eine Beschäftigung im
Personalbereich nicht zwingend vorgeschrieben sei, zB
Personalverrechnungslehrgang, Arbeitsrechtsseminare, Personalcontrolling,
Personalentwicklungslehrgang, Buchhaltung (Grundkurs).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Bei den
einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Nach Lehre und
Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu
den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufendem zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
(vgl. VwGH vom 24. 6. 2004, 2001/15/0184, betreffend die
Nichtabzugsfähigkeit der Kosten einer Religionslehrerin für Kurse zur
Entfaltung des Charaktergefüges und zur Stressbewältigung, darunter
auch "Strukturelle Neurologie" und "Three in One concepts - Advanced One
Brain").
Im
gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Aufwendungen für
(einzelne) Kurse zur "Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung" der Einnahmen der Bw.
dienten, oder ob sie dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen
sind. Hier liegen folgende "Rahmenbedingungen" vor:
Die Bw. musste
an zwei Arbeitstagen für den Besuch der Kurse Urlaub nehmen. An fünf
Arbeitstagen hat der Arbeitgeber der Bw. für den Besuch der Kurse
Arbeitszeit "gewährt". Die Bw. hat allerdings die Tage nicht "geschenkt"
bekommen, sondern sie musste hiefür Überstunden machen, die sie -
kulanterweise, weil aufgrund des Überstundenpauschales ein Zeitausgleich
sonst nicht möglich - ausgleichen konnte. Sie hat also die in der
Personalverrechnungskartei als Arbeitstage ausgewiesenen Kurstage de facto
eingearbeitet. Aber selbst wenn sie "Sonderurlaub" bekommen hätte,
hätte aus einer vom Arbeitgeber genehmigten Abwesenheit noch nicht zwingend
auf den Werbungskostencharakter geschlossen werden können (vgl. VwGH vom
22. 9. 2000, 98/15/0111).
Dass die Bw.
während der Arbeitszeit an zwei Arbeitstagen Praxisstunden absolvieren
durfte, beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Behauptung. Wenngleich
diese der Arbeitgeber bestätigte, fehlt es an entsprechend
nachvollziehbaren konkreten Fakten.
Was die
Abgrenzung von der beruflichen Tätigkeit zur privaten Lebensführung
anlangt, so muss bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und
eine genaue Untersuchung vorgenommen werden. Denn dem Wortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nach sind Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. VwGH vom
22. 9. 2000, 98/15/0111). Die Bw. hatte keine konkreten Informationen
über die Berufsgruppen der anderen Teilnehmer, stellte aber nicht in
Abrede, dass Personen verschiedener Berufsgruppen die Kurse besucht haben.
Betrachtet man
nun die einzelnen Kurse, so ergibt sich folgendes Bild:
a.
"Chinesische Energiearbeit" im Zeitraum 12.3.2005 - 30.7.2006, jeweils Samstag
und Sonntag:
Diese Kurse an
der Akademie fanden am Wochenende statt, also außerhalb der Arbeitszeit.
Lehrinhalte waren:
|
"1.
Modul I
|
Dauer
(UE)
|
Akupunktmassage
- Teil 1
|
32,0
|
Anatomie &
Physiologie des Bewegungsapparates
|
32,0
|
Allgemeine
Anatomie & Physiologie
|
24,0
|
Akupunktmassage
- Ohrkurs
|
20,0
|
Einführung
in die TCM
|
16,0
|
Qi Gong
|
16,0
|
Überblick
gesunde Ernährung
|
8,0
|
Praktische
Übungseinheiten
|
12,0
|
Modulprüfung
I - theoretisch und praktisch
|
4,0
|
|
|
2.
Modul II
|
|
Akupunktmassage
- Teil 2
|
32,0
|
Erkennen von
energetischen Störungen
|
16,0
|
Akupressur
|
16,0
|
Laserbeauftragtenprüfung
|
6,0
|
Ernährung
nach der TCM
|
16,0
|
Akupunktmassage
- Teil 3
|
32,0
|
Hygiene
|
8,0
|
Erste
Hilfe/ÖWR
|
8,0
|
Marketing und
Betriebsrecht
|
16,0
|
Vorbereitung
zur Abschlussprüfung
|
4,0
|
|
|
3.
Diplomprüfung
|
|
Diplomprüfung
- theoretisch und praktisch
|
4,0
|
Summe
|
322,0
|
|
|
4.
Die Ausbildung beinhaltet die Laserbeauftragtenprüfung abgenommen durch die
AUVA (EU siehe Modul II)
|
Als Zulassungsvoraussetzung
für die Diplomprüfung wurden während der Ausbildung mindestens
150 Praxiseinheiten absolviert."
Diese
Themenkreise sind so allgemein gehalten, dass die Teilnahme keineswegs auf die
Berufsgruppe der Bw. beschränkt ist, sondern auch für jedeh privat
daran Interessierten offen ist. Zur konkreten Verwertbarkeit hat die Bw.
angegeben, sieh habe die Kenntnisse "sehr gut verwenden und an die Mitarbeiter
weitergeben können"; dies ist wiederum nur allgemein gehalten und durch
keine entsprechenden Unterlagen dokumentiert. Bei so allgemeinen Aussagen vermag
auch die Bestätigung des Dienstgebers keine berufliche Notwendigkeit zu
begründen. Dass die Bw. den Mitarbeitern allenfalls hilfreiche Tipps bei
bestimmten Gesundheitsfragen, wie etwa Verspannungen der Rückenmuskulatur,
Ernährung und Bewegung im Büro, richtiges Sitzen, Computerarbeit, usw.
habe geben können, steht der Anwendung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht entgegen. Die für die
"Chinesische Energiearbeit" getätigten Aufwendungen können nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen werden.
Nun zu den
weiteren Veranstaltungen, die die Bw. beim K. L., Z.er Institut für
Kinesiologie & Kommunikation absolviert hat. Auf der Internetseite des
Institutes (www.xxxxxx.com) ist ua. Folgendes angeführt:
"Stressmanagementberater-Ausbildung
nach Three In One Concepts
TM
,
Begründer Daniel Whiteside in Z. beginnt ...
Unter dem Link
"Grundseminare (I-VI)" finden sich:
I. Tools Of The Trade
II.
Basic One Brain
III. Under The Code
IV. Advanced One
Brain
V. Louder Than Words
VI. Strukturelle Neurologie"
b.
Advanced One Brain, 13. bis 16. Jänner 2005 (Donnerstag bis
Sonntag):
Auf der
Internetseite ist folgende Beschreibung:
"In diesem
Seminar lernen Sie die emotionalen Ursachen und deren Hintergründe von
Lernblockaden kennen. Oftmals zeigen sich diese Blockaden, dass wir in neuen
Lernsituationen unruhig, genervt, zornig, nervös, ... reagieren. Mit neuen
Stressauflösungstechniken können tiefere Themen, sowohl
persönlicher, schulischer, als auch beruflicher Natur auf sanfte Art
aufgearbeitet werden und damit kann mehr Gelassenheit in allen Lebenssituationen
gewonnen werden."
In der
Personalverrechnungskartei ist für den 13. und 14. Jänner 2005 ein
Arbeitstag verzeichnet, laut Bw. als Ausgleich für anders nicht
verrechenbare Zeitguthaben.
c.
Louder Than Words, 17. bis 20. Feber 2005 (Donnerstag bis
Sonntag):
Auf der
Internetseite ist folgende Beschreibung:
"In Louder Than
Words TM erhalten Sie
zusätzliche und vertiefende Informationen über Struktur/Funktonen. Das
eigene Gewahrsein über unsere instinktive Individualität wird damit
gesteigert. Somit kann eine ebenbürtige Kommunikation zwischen Partnern,
Kindern, Eltern, Angestellten, Vorgesetzten und anderen gefördert werden.
Louder Than Words berechtigt auch zum Besuch von weiteren Kurzseminaren."
In der
Personalverrechnungskartei ist für den 17. und 18. Feber 2005 ein
Arbeitstag verzeichnet, laut Bw. als Ausgleich für anders nicht
verrechenbare Zeitguthaben.
d.
S/F Personalised Intensive, 15. bis 17. Oktober 2005 (Samstag bis
Montag):
Ein Kurs mit
diesem Titel findet sich im Internet (Stand: April 1008) nicht, wohl aber
"Advanced Structure/Functions Insights - Fortgeschrittene Einsichten in
Struktur/Funktion". Dazu heißt es auf der aktuellen Internetseite:
"Hier geht es
sowohl um Hintergrundinformation als auch um die Erweiterung der praktischen
Möglichkeit im Umgang mit Struktur/Funktionen. Kern dieses Seminars ist
Erkennen der Blockaden in zwischenmenschlichen Beziehungen unter Heranziehen der
Mittellinienzeichen. Weitere Themen sind: der Umgang mit den barometrischen
Einzeilern, das Schmerzverhalten der Zeichen, das Wohlverhalten der Zeichen, die
Auswirkungen der verleugneten Struktur/Funktionen in Beziehungen, sowie eine
Reihe von Auflösungen zu diesen Themen. Dieses Seminar ist unter anderem
auch Voraussetzung für die weiterführenden Seminare nach dem
Consultant Training. Dauer 3 Tage/21 Stunden, Voraussetzung: Louder Than Words."
In der
Personalverrechnungskartei ist für den 17. Oktober 2005 ein Arbeitstag
verzeichnet, laut Bw. als Ausgleich für anders nicht verrechenbare
Zeitguthaben.
e.
Strukturelle Neurologie, 3. bis 6. November 2005 (Donnerstag bis
Sonntag):
Auf der
Internetseite findet sich folgende Beschreibung:
"Im Structural
NeurologyTM liegt der
Schwerpunkt auf essentiellen Energieblockaden des Körpers und deren
Aufarbeitung. Themen dieses Seminars sind: Schmerz- und Schmerzverhalten,
Stressabbau auf Suchtverhalten und Phobien, Polaritätsintegration und
vieles mehr."
Für die
beiden Arbeitstage, den 3. und 4. November 2005, hat die Bw. laut
Personalverrechnungskartei Urlaub genommen.
Zu den unter
Pkt. b. bis e. angeführten Kursen hat die Bw. keine Unterlagen beigebracht,
aus der die ihr vermittelten Kenntnisse hervorgegangen wären und wie sie
diese Kenntnisse im Beruf konkret verwertet hat. Dass sie die Inhalte der
Stress-Management-Ausbildung ("Three in One Concepts") sehr gut verwenden und an
die Mitarbeiter weitergeben konnte, ist bloß eine allgemein gehaltene
Antwort auf die Frage der konkreten Verwertbarkeit, auch wenn sie der
Dienstgeber bestätigte. Die "bessere Menschenkenntnis" sowie
allfällige unterstützende Hilfsmittel bei der Bewerberauswahl, wie zB
Struktur-Funktionen, können den Aufwendungen noch nicht zum
Werbungskostencharakter verhelfen. Die oben angeführten Beschreibungen
lassen vom Inhalt her auch jenen Personenkreis als Teilnehmer zu, der ein rein
persönliches Interesse an solchem Wissen hat. Es lässt sich aus den
Inhalten nicht ersehen, dass die Kursinhalte auf die berufsspezifischen
"Bedürfnisse" der Bw. abgestellt gewesen wäre. Denn - nur beispielhaft
- die Ausschreibung in der Form, "... können tiefere Themen, sowohl
persönlicher, schulischer, als
auch beruflicher Natur auf sanfte Art
aufgearbeitet werden und damit kann mehr Gelassenheit
in allen Lebenssituationen..." wird
auch jeden privat Interessierten ansprechen, der Bedürfnis nach einem
Auseinandersetzen mit seiner eigenen Person hat, dies ungeachtet jeglicher
beruflichen Verbindung.
Die Bw. hat in
keiner Weise dargetan, dass die Aufwendungen der "Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung" der Einnahmen gedient hätten. Mangels entsprechender Unterlagen
und Nachweise konnte der Unabhängige Finanzsenat nicht zur Auffassung
gelangen, dass die Bw. die Aufwendungen tätigte, um ihre bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Wenngleich die erworbenen
Kenntnisse auch dem Beruf förderlich sind, sind die Aufwendungen aufgrund
obiger Ausführungen jenen der Lebensführung des § 20
EStG1988 zuzurechnen.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 22. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PersonalmanagerinChinesische EnergiearbeitStressberaterinThree in One ConceptsAdvanced One BrainLouder Than WordsS/F Personalised IntensiveStrukturelle Neurologieprivate LebensführungKenntnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/07
- Stammnummer
- 34398
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF