Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1094-W/08
Auskunft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1094-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 29. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Auskunft entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 19. April 2007 einen Antrag auf Auskunft
ein und wollte wissen welches Ansuchen vom 14. August 2006 im Bescheid vom
2.2.2006 abgewiesen worden sei. Am 20.Juni 2007 wurde zum Antrag auf Auskunft
vom 19.4. 2007 ein weiterer Antrag auf Erlassung eines Bescheides eingebracht,
da der Antrag auf Auskunft nicht erledigt worden sei. Nach einem vorgelegten
Schreiben des Finanzamtes 9/18/19 und Klosterneuburg wurde am 14. September 2007
das Ansuchen vom 19.4.2007 durch Übersendung einer Kopie des begehrten
Ansuchens beantwortet.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 wurde der Antrag auf
Erlassung eines Bescheides aus unzulässig zurückgewiesen, da eine
bescheidmäßige Erledigung eines Auskunftsersuchens gesetzlich nicht
vorgesehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 29. Jänner 2008,
die zur Begründung lediglich anführt, dass nicht nachvollziehbar sei,
welche "Eingabe" vom 20. Juni 2007 bezughabend zur BUMI Nr. 18/2002 sein solle
und die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Auskunftspflichtgesetz ist,
wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers
hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der
Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der
Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Mit Beschluss vom 27.4.1994, 93/13/0223, hat der VwGH
entschieden, dass Gegenstand einer Entscheidungspflicht nur eine in der
Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein kann, nicht jedoch
u.a. die Erteilung einer bloßen Auskunft. Wesentlich ist daher, dass das
gestellte Begehren seiner Art nach einem bescheidmäßigen Abspruch
zugänglich ist. Auskünfte sind Wissenserklärungen, aber keine
Bescheide (s. Ritz, BAO-Kommentar,
2. überarb. und erw. Aufl., Wien: Orac, 1999, APG, § 1,
Tz 5, und die darin zitierte Judikatur).
Die begehrte Auskunft wurde - wie gesetzlich vorgesehen -
formlos erteilt, daher war der Antrag auf Erlassung eines Bescheides als
unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Wien, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1094-W/08
- Stammnummer
- 34395
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF