Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0791-L/05
Ergebnisse der Bodenschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-L/05vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J und der E Bw, Landwirte in Adresse,
vom 3. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 28. Februar 2005 betreffend die Ergebnisse der
Bodenschätzung in der Katastralgemeinde U entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bodenschätzungsergebnisse werden wie folgt festgestellt:
|
Grundstücks
Nr.
|
Klassenfläche
Nr. Sonderfläche Nr.
|
Klasse
|
Wertzahlen
Bodenzahl/Ackerzahl Grünlandgrund-/Grünlandzahl
|
1, 2
|
8
|
sL,Scho 3
D
|
53/54
|
2
|
8 c
|
sL,Scho 3
D
|
53/46
|
1
|
10
|
sL,Scho 2
D
|
62/63
|
1
|
14
|
L II b
2
|
55/53
|
1
|
15 b
|
sL,Scho 4
D
|
45/40
Die
übrigen Schätzungsergebnisse bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in U mit in
dieser Katastralgemeinde gelegenen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken.
Im Jahr 1955 wurden alle in der
Katastralgemeinde U gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
erstmalig der Bodenschätzung unterzogen.
Die rechtskräftigen
Ergebnisse der 1955 durchgeführten Erstschätzung wurden im Jahr 2004
gemäß
§ 2 BoSchätzG überprüft. Dabei
kam es zu einer Abänderung der Klassen, die eine Anhebung der Wertzahlen
zur Folge hatte. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten, welche in
der Zeit vom 28. Jänner bis zum 28. Februar 2005 im Gemeindeamt U
und in den Diensträumen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur
allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. In der öffentlichen
Bekanntmachung über die Auflegung der
Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde
darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten
Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind. Weiters
wurde darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf
des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten
Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben
die Abgabepflichtigen mit Schreiben vom 3. März 2005 fristgerecht
Berufung. Sie führten aus, dass die
Parzelle 1 mit den Wertzahlen 73/70 zu hoch bemessen sei. Es sei zu wenig
berücksichtigt worden, dass der Oberboden mit großen und mittleren
Steinen durchsetzt sei. Zudem sei der Boden seichtgründig und in trockenen
Jahren die Erträge besonders niedrig. Die Parzelle 1 mit den
Wertzahlen 55/53 sei ebenfalls zu hoch bemessen, da auch dort der Oberboden mit
großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden
seichtgründig sei. In trockenen Jahren seien die Erträge besonders
niedrig. Auch die Parzelle 1 (nördlicher und südlicher Teil)
mit den Wertzahlen 53/54 sei zu hoch bemessen, da auch dort der Oberboden mit
großen und mittleren Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden
seichtgründig sei, was die Bearbeitung erschwere und den Verschleiß
der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe. In trockenen Jahren seien die
Erträge besonders niedrig und der schotterige Unterboden reiche weit
herauf. Auch die Parzellen 1 und 2 mit den Wertzahlen 62/63 seien zu hoch
bemessen, da auch dort der Oberboden mit großen und mittleren Steinen
durchsetzt sei und zudem der Boden seichtgründig sei, was die Bearbeitung
erschwere und den Verschleiß der Bodenbearbeitungsmaschinen erhöhe.
In trockenen Jahren seien die Erträge besonders niedrig und der schotterige
Unterboden reiche weit herauf. Die Parzelle 2 mit den Wertzahlen 62/51
sei zu hoch bemessen, da auch dort der Oberboden mit großen und mittleren
Steinen durchsetzt sei und zudem der Boden seichtgründig sei, was sie
Bearbeitung erschwere und den Verschleiß der Bodenbearbeitungsmaschinen
erhöhe. In trockenen Jahren seien die Erträge besonders niedrig und
der schotterige Unterboden reiche weit herauf. Dieser Teil der Parzelle werde
von dem östlich liegenden Wald mit Eichen- und Buchenbestand sehr stark und
weit ausgezehrt. Weiters hielten die Berufungswerber zu allen
angeführten Parzellen fest, dass die Methode mit dem Schlagbohrer bei ihren
Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich sei, da die mittleren und
großen Steine verdrängt würden und bei der visuellen Beurteilung
nicht mitberücksichtigt würden. Sie ersuchten daher das Finanzamt, die
Ergebnisse der Bodenschätzung nochmals zu überprüfen und in ihrem
Sinne zu berichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. Juli 2005 gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der Berufung
teilweise statt. Die Klassenfläche 8 (Grundstücke 1 tw. und
2 tw.) wurde als sL,Scho3D mit der Wertzahl 53/54 und die
Klassenfläche 8a (Grundstück 2 tw.) als sL,Scho3D mit der
Wertzahl 53/46 eingestuft. In der Begründung wurde darauf
verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen eines
Lokalaugenscheines Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei erhobenen
Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse) seien mit dem in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Landesmusterstück Nr. 4
verglichen worden und die Wertzahlen der streitgegenständlichen
Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs abgeleitet worden. Bei diesem
Vergleich hätten sich die im Spruch der Berufungsvorentscheidung
angeführten Änderungen der Klassenflächen und Wertzahlen
ergeben.
Mit Eingabe vom 3. August
2005 beantragten die Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, die sie als 2. Berufung
bezeichneten. Die Berufung gilt deshalb wiederum als unerledigt. Sie
wiederholten das Berufungsbegehren und brachten ergänzend vor, dass bei der
Parzellennummer 1 trotz der Herabsetzung der Wertzahl von 73/70 auf 53/54 diese
weiterhin zu hoch sei. Vor allem der obere Bereich, welcher früher mit 35
bewertet war, sei aufgrund der steinigen Verhältnisse zu hoch bewertet.
Auch der nördliche und südliche Teil der Grundstücksnummer 1 mit
der Wertzahl 53/54 sei nach wie vor zu hoch bewertet. Die Parzellennummer 1 mit
der Wertzahl 55/53 sei nicht neu bewertet bzw. begangen worden und daher die
Wertzahl nach dem Ermessen der Berufungswerber zu hoch. Die Parzelle 2, bei
welcher die Wertzahl von 62/51 auf 55/46 herabgesetzt wurde, sei aufgrund der
geschilderten Gründe (Waldrandlage) nach wie vor zu hoch bewertet. Seitens
der Berufungswerber sei kein Verständnis vorhanden, warum die Neubewertung
von 2004 mit einer Steigerung der Wertzahlen um bis zu 50% und mehr verbunden
sei. Auch vor 50 Jahren sei eine korrekte Bewertung erfolgt und die Böden
hätten sich nicht in diesem Ausmaß verbessert. Bei der Neubegehung im
April hätten die Berufungswerber als Grundbesitzer auf die praktischen
Erfahrungswerte und Gegebenheiten hingewiesen, welche aber nicht bis kaum
beachtet worden seien. Nach Ansicht der Berufungswerber sollte daher mehr
Mitsprache bei der Beurteilung der Böden möglich sein, da sie ihre
Böden kennen würden und die Ertragslage abschätzen
könnten.
Das Finanzamt Braunau Ried
Schärding legte die Berufung am 7. September 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur
Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte
sich der technische Leiter der Bodenschätzung über die
natürlichen Ertragsbedingungen (Gelände, Boden- und
Wasserverhältnisse, Klima). Im Rahmen dieser Vorbereitung besichtigte er am
7. Oktober 2005 die berufungsgegenständlichen Flächen und
informierte sich vor Ort über die natürlichen Ertragsbedingungen der
strittigen Flächen. Dabei wurden Bodenprofile durch Aufgrabung freigelegt
und Bohrproben entnommen. Die Aufgrabungen wurden insbesondere zur genaueren
Ermittlung des Grobanteiles im Boden (im gegenständlichen Fall Kies und
Schotter) durchgeführt.
Am 5. Oktober 2007
fand ein Lokalaugenschein statt, an
welchem die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Berufungswerber
sowie der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates
teilnahmen. Zunächst stellte der technische Leiter der Bodenschätzung
Dipl.Ing. Richter, der auch Mitglied des Landesschätzungsbeirates ist,
anhand der Schätzungskarten die Ergebnisse der Erstschätzung und der
Überprüfung gegenüber und erläuterte die Veränderungen,
die sich bei der Überprüfung ergeben hatten. Er las die Berufung und
den Vorlageantrag vor und gab einen Überblick über die
natürlichen Ertragsbedingungen der strittigen Grundstücke.
Anschließend erfolgte die gemeinsame Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke. Bei den angefochten
Schätzungsergebnissen der Grundstücke Nr. 1 und 2 handelte es sich
dabei um die Klassen- bzw. Sonderflächen Nr. 8, 9a, 10, 10a und 14.
Diese in den Schätzungskarten des Finanzamtes dargestellten Flächen
wurden im Gelände aufgesucht und hinsichtlich ihrer Boden-, Gelände-
und Wasserverhältnisse untersucht und geschätzt. Dabei wurden von
einer Hilfskraft stichprobenweise Bohrproben entnommen, die von den Mitgliedern
des Landesschätzungsbeirates unter Zugrundelegung geeigneter
Bundesmusterstücke (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) und unter
Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens an Ort Stelle
geschätzt wurden. Bei der Entnahme der Bohrproben wurde auch auf die
Wünsche des bei der Begehung anwesenden Berufungswerbers eingegangen.
Zur Schätzung wurden folgende Musterstücke als
Vergleichsflächen herangezogen: BMSt 92 Mayrlambach, bewertet als
sL/Scho 4 D, Wertzahlen 46/49 BMSt 141 Arnsdorf, bewertet als L I b 1,
Wertzahlen 68/65 LMSt 1 St. Peter, bewertet als sL/L,Scho 3 D, Wertzahlen
64/65 LMSt 4 Haigermoos, bewertet als (sL,Scho 3 D), Wertzahlen
54/55
Bei dieser Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke stellten die Mitglieder des
Landesschätzungsbeirates (unabhängig von den angefochtenen
Schätzungsergebnissen) die Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen neuerlich fest. Über die Ergebnisse
dieser Schätzung wurde nach dem Lokalaugenschein beraten und darüber
eine Niederschrift erstellt. Die auf diese Weise erfolgte, nach §
12 Abs. 2 BoSchätzG erforderliche Anhörung des
Landesschätzungsbeirates wurde bei den mit dieser Berufungsentscheidung
festgestellten Bodenschätzungsergebnissen berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich
nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von
Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu
unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst
nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die
kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32
Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und
Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der
gemäß
§ 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden
Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses
Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen.
Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen
zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt
eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und
nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die
Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige
Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und
welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung
eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den
bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der
Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen
Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf
kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich
anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und
4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die
Bundes- und Landesmusterstücke.
Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen
Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz
(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche
erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung
der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom
Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
(Abs. 5).
Bis zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur
allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der
1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung am 4. Dezember 1997, in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08
550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 17. Dezember
1999, und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 21. Dezember 2000.
Die nicht als Musterstücke
ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach
§ 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten
Bodenflächen sind gemäß
§ 7 BoSchätzG nach
ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland
(und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1
BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die
Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen
landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit
beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart,
die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die
Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu
berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2
BoSchätzG sind für das
Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und
Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der
Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen
bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze
Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen
ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die
Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl
zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3
BoSchätzG sind für das
Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die
Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG
sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den
Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG
sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und
Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der
Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind
(Abs. 2).
Bei der Bewertung der
Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche
Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck
gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei
die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher
klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit
19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge
600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach
geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der
Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die
Bodenzahl festzustellen. Abweichungen
von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der
klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur
gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden
durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Ackerzahl.
Beim Grünland werden
ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima-
und Wasserverhältnisse ergibt sich die
Grünlandgrundzahl, wobei
einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und
einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt
werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten
(Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder
Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben
erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der
unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen
mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 85 festgestellt wurden
und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die
Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke
entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der
14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der
Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen
Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen
aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und
Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen
aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen
dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m
Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben.
Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus
ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die
Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit
der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der
Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt
sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit,
Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende
Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der
rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und
eingewertet.
Alle übrigen Flächen der
Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den
Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen
Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und
Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den
Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt.
Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst.
Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der
Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und
Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen
Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den
Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit -
abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse
zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer
durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander
unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt.
Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten
(Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen,
Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Lage
der berufungsgegenständlichen Grundstücke Die
strittigen Grundstücke liegen auf einer Niederterrassenflur der S
(Seehöhe ca. 390 m) und sind eben.
Die
natürlichen Ertragsbedingungen im Überblick:
Was die
Bodenbeschaffenheit und die Entstehung
des Bodens betrifft, handelt es sich überwiegend um mittel- und
tiefgründige Lockersedimentbraunerden, die aus kalkhaltigen und kalkfreien
fluviatilen Fein- und Grobsedimenten (sandige Lehme, Kies und Schotter)
hervorgegangen sind. Je nach Gründigkeit des Bodens und Anteil an
Fein- und Grobsedimenten herrschen unterschiedliche
Wasserverhältnisse, die als gut
versorgt und mäßig trocken bis trocken einzustufen sind.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse wurden Klimadaten unterstellt, die auf den Grundlagen
der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 basieren und mit
dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der
rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt
wurden. Nach diesem Klimaberechnungsmodell sind in der KG U bei der
gegebenen Seehöhe von 390 m folgende Regionalklimawerte zu
unterstellen: 14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 18,5° C
Jahresmitteltemperatur: 8,2° C Wintertemperatur: -1,3° C
Wärmesumme 2973° C Klimastufe nach Temperatur: b1,
Klimastufe nach Wärmesumme: b1 Jahresniederschlagsmenge: 939 mm
Feststellungen
betreffend die einzelnen Klassenflächen (Sonderflächen):
Die Änderungen der
Klassenflächen und Sonderflächen sowie der Wertzahlen
(Bodenzahl/Ackerzahl bzw. Grünlandgrund-/Grünlandzahl) werden wie
folgt begründet:
Klassenfläche
8 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL,Scho 3 D 53/54.
Diese Klassenfläche betrifft das Grundstück 1 und weist eine mit Kies
und Schotter durchsetzte, mittel- bis tiefgründige Lockersedimentbraunerde
auf. Das im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Schätzungsergebnis wird -
ausgenommen des im Nordwesten des Grundstücks gelegenen Teiles - im
Vergleich mit LMSt 4 (s. Beilage) als richtig erachtet. Dieser gesondert
ausgewiesene Teil der Klassenfläche 8 zeigt auf engem Raum wechselnd einen
mittel- und seichtgründigen Bodenaufbau mit teilweise hohem Schotteranteil
in den oberen Bodenschichten und wird im Vergleich mit BMSt 92 (s. Beilage) als
sL, Scho 4 D eingestuft und der Klassenfläche 15 als
Sonderfläche 15b zugeordnet. Die seichtgründigen Stellen werden mit
einem zusätzlichen Abschlag für Schotterlinsen berücksichtigt,
sodass sich bei dieser Sonderfläche eine Absenkung der Wertzahlen auf 45/40
ergibt. Klassenfläche 10 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: sL/Scho 2 D 62/63,
Sonderfläche 10a 62/51 Diese Klassenfläche betrifft die
Grundstücke 1 und 2. Die Untersuchungen beim Lokalaugenschein am 5. Oktober
2007 ergaben, dass der nördliche Teil dieser Klassenfläche im
Bodenaufbau der Klassenfläche 8 entspricht. Bei der übrigen
Fläche handelt es sich um eine überwiegend tiefgründige
Lockersedimentbraunerde, die in den oberen Bodenhorizonten einen geringen
Schotteranteil aufweist, die unterste Bodenschicht aber vorwiegend aus Schotter
besteht. Im Vergleich mit dem LMSt 1 (s. Beilage) wird das
Schätzungsergebnis als richtig befunden. Der im Bodenaufbau der
Klassenfläche 8 entsprechende Teil wird in diese einbezogen, was eine
Absenkung der Wertzahlen auf 53/54 zur Folge hat. In die Klassenfläche 8
wird auch ein Teil der Sonderfläche 10a einbezogen, der nunmehr als
Sonderfläche 8c mit den Wertzahlen 53/46 ausgewiesen wird.
Sonderfläche
9a (zu Klassenfläche 9) Schätzungsergebnis des
Finanzamtes: sL 2 D 73/70. Diese Sonderfläche betrifft das Grundstück
1. Es handelt es sich um eine überwiegend tiefgründige
Lockersedimentbraunerde, die in den oberen Bodenhorizonten einen geringen
Schotteranteil aufweist, die unterste Bodenschicht aber vorwiegend aus Schotter
besteht. Der Bodenaufbau dieser Fläche entspricht der Klassenfläche
10, sodass sie in diese einbezogen wird, wodurch sich eine Herabsetzung der
Wertzahlen auf 62/63 ergibt.
Klassenfläche
14 Schätzungsergebnis des Finanzamtes: L II b 2 55/53. Diese
Klassenfläche betrifft das Grundstück 1. Die Untersuchung beim
Lokalaugenschein am 5. Oktober 2007 ergab eine überwiegend
tiefgründige, kies- und schotterhaltige Lockersedimentbraunerde. Das
angefochtene Schätzungsergebnis wird im Vergleich mit BMSt 141 (s. Beilage)
als richtig erachtet.
Hinsichtlich der in der Berufung bei allen
Grundstücken angeführten Umstände, wonach der Oberboden mit
mittleren und großen Steinen durchsetzt und zudem seichtgründig sei
(was die Arbeit erschwere), die Erträge in trockenen Jahren besonders
niedrig seien und der schotterige Untergrund weit heraufreiche, wird bemerkt:
Beim Lokalaugenschein hat sich gezeigt, dass bei den einzelnen Grundstücken
deutliche Unterschiede in der Gründigkeit und in der Zusammensetzung des
gesamten Bodenprofils (Feinboden, Kies und Schotter)
bestehen.Es ist unbestritten, dass
diese Bodenunterschiede einen Einfluss auf die Bearbeitung, sowie auf die
Wasser- und Nährstoffspeicherfähigkeit und somit auch auf die
Ertragsfähigkeit haben.Dies wurde
im berufungsgegenständlichen Fall auch in den Bodenklassen und Wertzahlen
zum Ausdruck gebracht.Der Einwand,
dass der Boden seichtgründig sei, trifft allerdings, wie sich bei der
Untersuchung herausgestellt hat, nur in geringem Ausmaß zu.
Der Behauptung der
Berufungswerber, die Methode mit dem Schlagbohrer sei bei ihren
Bodenverhältnissen nicht zweckdienlich, weil die mittleren und
größeren Steine verdrängt und bei der visuellen Beurteilung
nicht mitberücksichtigt würden, wird entgegengehalten, dass bei
Durchführung der Bodenschätzungzur Feststellung des Grobanteiles im
Bodenneben der Entnahme von Bohrproben
auch Aufgrabungen durchgeführt werden.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die von Dipl.Ing. Richter
am 7. Oktober 2005 hinsichtlich des Schottergehaltes durchgeführten
Erhebungen in die Beurteilung der Bodenverhältnisse einbezogen.
Die Ergebnisse der Feststellungen,
die dieser Entscheidung zu grunde liegen, wurden im Schätzungsbuch und in
der Schätzungskarte (in grüner Farbe) berücksichtigt. Die
entsprechenden Teile hievon, auf denen diese Entscheidung beruht, sind
maßgebliche Bestandteile derselben.
Zum besseren Verständnis
werden die Beschreibungen der maßgeblichen Musterstücke, ein
Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilagen:
Schätzungskarte Schätzungsbuch Beschreibung der
Bundesmustermusterstücke Nr. 92 Mayrlambach und Nr. 141 Arnsdorf
Beschreibung der Landesmustermusterstücke Nr. 1 St. Peter und
Nr. 4 Haigermoos Abkürzungsverzeichnis für
Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung Abkürzungsverzeichnis
für bodenkundliche Profilbeschreibung Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen
Linz, am 11.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-L/05
- Stammnummer
- 34373
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF