Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1093-W/08
Rückzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 24. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2008 betreffend Rückzahlung § 241 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides vom
17. Jänner 2008 wird dahingehend berichtigt, dass der Antrag vom 29. Mai
2007 als unzulässig gestellt zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 29. Mai 2007 einen Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht eingebrachter Einkommensteuer für das Jahr
1996 ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2008
abgewiesen und festgestellt, dass hinsichtlich der Nachforderung die
Festsetzungsverjährung nicht eingetreten gewesen sei. Die Einhebung und
zwangsweise Einbringung sei demnach zugestanden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. Jänner 2008,
in der vorgebracht wird, dass sich aus der Bescheidbegründung nicht
ableiten lasse, warum die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei. Die
Einbringung sei nicht zulässig gewesen, daher werde nach § 241 BAO die
Rückzahlung begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung war abzuweisen, da über einen
diesbezüglichen Antrag bereits mit Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2007
zu RV/1558-W/07 abgesprochen wurde. Es liegt eine res iudicata vor, der
neuerliche Antrag war daher bescheidmäßig zurückzuweisen.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1093-W/08
- Stammnummer
- 34364
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF