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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1093-W/08

Rückzahlung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 24. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. Jänner 2008 betreffend Rückzahlung § 241 BAO entschieden:   Der Berufung wird Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides vom 17. Jänner 2008 wird dahingehend berichtigt, dass der Antrag vom 29. Mai 2007 als unzulässig gestellt zurückgewiesen wird. Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 29. Mai 2007 einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht eingebrachter Einkommensteuer für das Jahr 1996 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 abgewiesen und festgestellt, dass hinsichtlich der Nachforderung die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten gewesen sei. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sei demnach zugestanden. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. Jänner 2008, in der vorgebracht wird, dass sich aus der Bescheidbegründung nicht ableiten lasse, warum die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei. Die Einbringung sei nicht zulässig gewesen, daher werde nach § 241 BAO die Rückzahlung begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Die Berufung war abzuweisen, da über einen diesbezüglichen Antrag bereits mit Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2007 zu RV/1558-W/07 abgesprochen wurde. Es liegt eine res iudicata vor, der neuerliche Antrag war daher bescheidmäßig zurückzuweisen.   Wien, am 21. April 2008

Normen und Schlagworte

Rückzahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1093-W/08
Stammnummer
34364
Gültig
21.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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