Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0176-K/04
Spekulationsgeschäft - Zeitpunkt des Zuflusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-K/04vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des VN BW vom 17. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. Dezember 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in
Höhe von -2.739,04 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabengutschrift betragen
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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224.546 S
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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238.200 S
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Einkünfte aus Vermietung und verpachtung
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110.989 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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573.735 S
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Sonderausgaben
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Verlustabzug
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-502.129 S
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-517 S
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Einkommen
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71.089 S
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Einkommen gerundet
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71.100 S
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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4.431 s
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Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-4.431 S
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Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0
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Steuer sonstige Bezüge
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1.890 s
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Einkommensteuerschuld
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1.890 S
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Lohnsteuer
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-39.579,60 S
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-37.690 S = -2.739,04 EUR
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Bisher war vorgeschrieben
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49.280,18 €
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Abgabengutschrift
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-52.019,22 €
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
In seiner Einkommensteuererklärung für 2000 (beim
Finanzamt eingereicht am 13.9.2002) erklärte der Bw. keine sonstigen
Einkünfte, insbesondere keinen Spekulationsgewinn.
Während einer Betriebsprüfung für das Jahr
2000 wurde festgestellt, dass der Bw. mit Vertrag vom 18.6.2001 [Arbeitsbogen
der Betriebsprüfung (AB) 105] einen Teil seines im Privatvermögen (AB
107) stehenden Grundstückes in der BWS Str. 19 (die Parzelle 500/10 KG
KGNRvgl.AB
165) an die KAUF- und BESTAND GmbH (in
weiterer Folge als GmbH bezeichnet) verkauft habe. Die Erwerberin habe bereits
im Jahr 2000 eine Fabrikshalle auf diesem Grundstück errichtet. Daher sei
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits im Jahr 2000 erfolgt.
Es sei daher im Jahr 2000 ein Spekulationsgewinn von 1,600.000 S zu
erfassen.
Die BP stellte daher im Jahr 2000 einen Gesamtbetrag der
Einkünfte von 2,173.735 S (davon 1,600.000 S sonstige Einkünfte) fest
(BP- Bericht vom 11.12.2002, TZ 28).
Im bekämpften Bescheid vom 17. Dezember 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 wurden die Einkünfte in dieser Höhe
festgesetzt.
In seiner Berufung vom 17. Jänner 2003 beantragte der
Bw., den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass keine sonstigen
Einkünfte festgesetzt werden. Am 23.8.2000 sei nur ein Mietvertrag
abgeschlossen worden. Der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom
11.12.1961, 1156/59; 2372/64; 7.4.1981, 3294/80; 8.2.1989, 88/13/0049, 0050;
96/15/0256) und Verwaltungspraxis (SWK 1994 A 708) sei zu entnehmen, dass im
vorliegenden Fall im Jahr 2000 nicht das wirtschaftliche Eigentum auf den
späteren Käufer übergegangen sei. Es läge keine einen
späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmende Vereinbarung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit einem Schreiben vom 5.1.2004 brachte der Bw. einen
Vorlageantrag (AB 1,2) ein.
Ergänzende
Feststellungen:
Mit Kaufvertrag vom 2.5.1991 (AB 94) erwarb der Bw. die
Liegenschaft EZ 342 KG KGNR mit dem Grundstück 500/6 mit einer Fläche
von 5.310 m² um 4,000.000 S. Besitz und Vorteil, Last, Gefahr und Zufall
gingen mit Unterfertigung dieses Kaufvertrages am 2.5.1991 auf den Bw. über
(Punkt 3 dieses Kaufvertrages).
Seit spätestens Weihnachten 1999 führte der Bw
mit der GmbH Vertragsverhandlungen betreffend den östlichen Teil dieses
Grundstückes 500/6 (Angaben des Angestellten des Hauptgesellschafters der
GmbH Ing. PROJEKTLEITER vom 14.10.2003, AB 86, 87).
Der Bw. und die GmbH verhandelten sodann darüber,
welcher konkrete östliche Teil des Grundstückes 500/6 zum Gegenstand
vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Bw. und der GmbH werden sollte (AB 86,
Punkt 3). Spätestens im Juli 2000 waren sich der Bw. und die GmbH über
die konkreten Abmessungen des östlichen Grundstücksteiles, welcher zum
Gegenstand dieser Vereinbarungen werden sollte, einig. Die GmbH beauftragte
sodann zwei Ingenieurkonsulenten, einen Plan zur Teilung des Grundstückes
500/6 zu verfassen, der dieser Einigung entsprach. Dieser Plan wurde im Juli
2000 fertig gestellt. Er sah die Teilung des Grundstückes 500/6 in dieses
mit einer Fläche von 2.300 m² (Westteil) und in das neu zu bildende
östliche Grundstück 500/10 mit einer Fläche von 3.010 m² vor
(Angaben des Angestellten des Hauptgesellschafters der GmbH Ing. PROJEKTLEITER
vom 14.10.2003= AB 86, 87; Honorarnote der Ingenieurkonsulenten vom 21.7.2000
mit Vermerk, datiert vom 25.7. = AB 27).
Am 23.8.2000 schlossen die GmbH und der Bw. in Bezug auf
das östliche Grundstück 500/10 einen Mietvertrag mit folgendem
wesentlichen Inhalt [Hauptakt des Finanzamtes betreffend den Bw. (HA),46 d/2000
= AB 9]:
Das Grundstück 500/6 wird geteilt in dieses im
Ausmaß von 2300 m² und das Grundstück 500/10 im Ausmaß von
3010 m². Der Bw. vermietet dieses Grundstück 500/10 um 17.000 S pro
Monat an die GmbH. Beginn des Mietverhältnisses ist der 1.8.2000,
abgeschlossen wird es auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis kann unter
Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12.
gekündigt werden. Der Mieter wird auf der Grundfläche eine
Gewerbehalle errichten. Das geplante Investitionsvolumen beträgt ca
10,000.000 S.
Aufgrund dieses Mietvertrages leistete die GmbH dem Bw.
folgende Zahlungen, die zu folgenden Zeiten auf dem Konto des Bw. einlangten (AB
28,29):
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15.9.2000 Miete 8,9/2000
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2.470,88 € netto + 20 % USt
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2.10.2000
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1.235,44 €
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2.11.2000
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1.235,44 €
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1.12.2000
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1.235,44 €
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5.1.2001
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1.235,44 €
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2.3.2001 Miete Bw. 2,3/2001
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2.470,88 €
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4.4.2001
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1.235,44 €
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11.5.2001
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1.235,44 €
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19.6.2001
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1.235,44 €
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Summe
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13.589,84 € = 187.000 S netto X 1,2 = 224.400
Brutto
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Davon bezahlt im Jahr 2000
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6.177,20 € = 85.000,13 S
Mit Kaufvertrag vom 18.6.2001 (AB 105) verkaufte und
übergab der Bw. der GmbH mit Wirksamkeit vom selben Tag das Grundstück
500/10 im Ausmaß von 3010 m² um 1400 S pro m² ( 4,214.000 S)
laut Vermessungsurkunde vom 7.7.2000.
Im Kaufvertrag vom 18.6.2001 wurde festgehalten, dass das
Kaufobjekt bereits mit Mietvertrag vom 23.8.2000 an den Käufer vermietet
worden sei und dass der Käufer auf dem Objekt mit Zustimmung des
Verkäufers ein Gebäude errichtet habe. Der Mietvertrag wurde im
Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben.
Auf Grund des Kaufvertrages erhielt der Bw. folgende
Zahlungen von der GmbH, die zu folgenden Zeitpunkten den Bankkonten des Bw.
gutgeschrieben wurden:
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1,300.000 S
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27.6.2001
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2,628.870 S
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28.6.2001
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3,928.870 S
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Summe (AB 114, 115 Bankauszüge und
Überweisungsbelege)
Es kann nicht festgestellt werden, wann der Bw. den Rest
des Kaufpreises (285.130 S) von der GmbH im ursächlichen Zusammenhang mit
dem Kaufvertrag vom 18.6.2001 erhalten hat.
Der Bw. war mit folgenden Anschaffungskosten und
Werbungskosten belastet:
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Jener Teil der Anschaffungskosten des Bw. aus dem Jahr
1991 (AB 92, 93: Vermerke der Prüferin), der auf das mit Kaufvertrag vom
18.6.2001 verkaufte Grundstück entfiel
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1,691.620 S
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Sonstige Werbungskosten im Zusammenhang mit dem verkauften
Grundstück (AB 93)
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922.380 S
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Summe (AB 93- Vermerk der Prüferin)
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2,614.000 S
Läge ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor,
hätte dieser die folgende Höhe:
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Verkaufspreis 2001
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4,214.000 S
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Anschaffungskosten, Werbungskosten
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2,614.000 S
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Summe (AB 93, BP- Bericht TZ 28)
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1,600.000 S
Beweiswürdigung:
In einem Vermerk im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
werden die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit 1,691.620 S bezeichnet.
Diese Anschaffungskosten wurden erkennbar der Berechnung des
Spekulationsgewinnes zu Grunde gelegt (AB 92, 93; TZ 28 BP- Bericht).
Der Bw. selbst hat die Anschaffungskosten des Gebäudes
auf dem Grundstück 500/6, welches er mit Kaufvertrag vom Mai 1991 erwarb,
in seinem AfA- Verzeichnis aus dem Jahr 1999 mit 1,749.530,67 S bezeichnet (AB
101). Somit haben bei Zugrundelegung der Angaben des Bw. die Anschaffungskosten
des gesamten Grund und Bodens aus dem Jahr 1991, welchen er damals erwarb,
2,250.469,33 S betragen:
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Gesamte Anschaffungskosten 1991
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4,000.000 S
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- Anschaffungskosten Gebäude
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1,749.530,67
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Anschaffungskosten des gesamten Grund und Bodens (5.310
m²) nach Ansicht des Bw.
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2,250.469,33 (AB 93)
Somit würden unter Zugrundelegung der Bewertung des
Bw. auf den im Jahr 2001 verkauften Ostteil (3.010 m²) Anschaffungskosten
aus dem Jahr 1991 von 1,275.690 S entfallen (AB 93).
Das Finanzamt bewertete jedoch die Anschaffungskosten des
gesamten Grund und Bodens (5.310 m²) aus dem Jahr 1991 höher, als sich
dies aus der Bewertung des Bw. ergeben würde (2,985.000 S). Daraus ergeben
sich für den im Jahr 2001 verkauften Ostteil (3.010 m²)
Anschaffungskosten von 1,691.620 S (AB 92, 93). Daraus und weiteren vom
Finanzamt angenommenen Werbungskosten von 922.380 (AB 93) sowie dem
Verkaufspreis laut Kaufvertrag vom 18.6.2001 (4,214.000 S, vgl. AB 107) ergab
sich der vom Finanzamt angesetzte Spekulationsgewinn von 1,600.000 S (AB 93, TZ
28 BP- Bericht).
Da der Spekulationsgewinn nur dem Grunde nach, aber nicht
der Höhe nach strittig ist, wurden in der vorliegenden
Berufungsentscheidung in Bezug auf die Anschaffungskosten aus dem Jahr 1991 der
im Jahr 2001 verkauften Grundfläche von 3.010 m² die
Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes übernommen. Dasselbe gilt für die
restlichen vom Finanzamt angenommenen Werbungskosten.
Rechtliche
Beurteilung:
Der Bw. hat die Zahlungen auf Grund des Kaufvertrages vom
18.6.2001 im Juni 2001 erhalten. Erst jedenfalls erstmals im Jahr 2001
überstiegen die Zahlungen, die der Bw. im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag
vom 18.6.2001 erhalten hat (3,928.870 S), die Anschaffungs- und Werbungskosten
(2,614.000 S). Läge ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor, wäre
dieser dem Bw. jedenfalls nicht im Jahr 2000 zugeflossen (§ 19 Abs 1 EStG).
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die Zahlungen, die
der Bw. auf Grund des Mietvertrages noch im Jahr 2000 erhalten hat (85.000,13
S), in einen allfälligen Spekulationstatbestand einbeziehen müsste, da
diese Zahlungen weitaus geringer waren als die Anschaffungskosten des verkauften
Grundstückes aus dem Jahr 1991 (1,691.620 S) und die restlichen
Werbungskosten.
Auch wenn der Bw. den Rest des Kaufpreises von 285.130 S
schon im Jahr 2000 erhalten haben sollte, wäre dieser Betrag auch zusammen
mit den Zahlungen auf Grund des Mietvertrages, die der Bw. im Jahr 2000 erhalten
hat, weitaus geringer als die Anschaffungskosten des verkauften
Grundstückes aus dem Jahr 1991 und die restlichen Werbungskosten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-K/04
- Stammnummer
- 34341
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF