Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0080-I/08
Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes und Zurückweisung des Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-I/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw, Adr, vom 6. Februar 2008
gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Jänner 2008 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008 betreffend die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages wird wegen Unzuständigkeit des
Finanzamtes ersatzlos aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom 6. Februar
2008 betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm § 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 wurde gegenüber dem
Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) ein erster Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO in Höhe von € 141,81
wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 beantragte der Bw die
Höhe des Säumniszuschlages unter Hinweis auf die langwierige
Finanzierungsprozedur des Wohnungskaufes auf ein weniger rigides Maß zu
kürzen oder zur Gänze zu erlassen.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung und wies
sie mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008 als unbegründet
ab.
Der Bw stellte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung ist das Vorliegen einer Berufung. Dabei kommt es nicht
auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Schriftsatzes an (vgl. VwGH
4.4.1990, 89/13/0190). Der Schriftsatz des Bw vom 20. Dezember 2007 lässt
jedoch auch dann, wenn man ihn an seinem Inhalt misst, nicht erkennen, dass mit
ihm der vom Finanzamt erlassene Säumniszuschlagsbescheid vom 10. Dezember
2007 angefochten werden soll. Der Bw strebt vielmehr einen Erlass des
Säumniszuschlages im Sinne des § 236 BAO an, wie er dies im
vorletzten Absatz seiner Eingabe zum Ausdruck brachte.
Das Finanzamt hat daher eine Berufungsvorentscheidung
erlassen, obwohl keine Berufung vorlag. Dies bewirkt die Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (vgl. VwGH
4.4.1990, 89/13/0190). Die Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008 war
daher im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl.
Ritz,
BAO3, § 289 Tz 33
und 34).
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm § 273 Abs.
1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag zurückzuweisen,
wenn dieser nicht zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall war die
Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zur dessen
Erlassung mangels Erhebung einer Berufung ersatzlos aufzuheben. Aus diesem Grund
war der Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat als unzulässig
zurückzuweisen, da ein Vorlageantrag unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraussetzt (vgl.
Ritz,
BAO3, § 276
Tz 26).
Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages ist somit in Rechtskraft erwachsen. Über den Antrag
auf Erlass des Säumniszuschlages wird vom Finanzamt noch abzusprechen
sein.
Innsbruck,
am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-I/08
- Stammnummer
- 34340
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF