Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0104-F/07
Investitionszuwachsprämie, Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-F/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde., Adr., vertreten durch
Mag. Klaus Pfister, Wirtschaftstreuhänder, 6200 Jenbach,
Kirchgasse 3, vom 10. August 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 21. Juli 2006 betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 sowie die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 entschieden:
1) Der Berufung
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führt eine Freibadanlage als
einen Betrieb gewerblicher Art.
Mit dem Formular E 108e machte sie eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 in Höhe von
54.292,06 € geltend. Die Investitionszuwachsprämie wurde mit Buchung
vom 17. April 2004 antragsgemäß auf dem Abgabenkonto der
Berufungswerberin gutgeschrieben.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung im
Sinne des § 147 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer
fest, dass die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie in Höhe von
54.292,06 € nicht anerkannt werden könne, da der Aufwand im
Zusammenhang mit dem Umbau des Schwimmbeckens in der von der Berufungswerberin
betriebenen Freibadanlage Erhaltungsaufwand und kein Herstellungsaufwand
darstelle (vgl. die Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom
26. Juni 2006). Unter der Verwendung des Vordruckes E 208
wurde am 21. Juli 2006 ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2003 verfügt wurde, erlassen. Mit gleichem Formular wurde die
Investitionszuwachsprämie für 2003 mit Null festgesetzt.
Mit Berufungsschriftsatz vom 10. August 2006 wandte
sich die Berufungswerberin gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie sowie über
die Neufestsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr
2003.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. November 2006 wies das Finanzamt Innsbruck die Berufung als
unbegründet ab.
Am 27. Dezember 2006 beantragte die Berufungswerberin,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen, und stellte die Anträge auf Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit
Schreiben vom 16. April 2008 nahm sie die Anträge auf Verhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens: Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 Prozent geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Die Investitionszuwachsprämie kann nur in einem
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis ist der Steuerklärung
des betreffenden Jahres anzuschließen. Die im Verzeichnis ausgewiesene
Prämie wird dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen
gutgeschrieben. Gelangt das Finanzamt zur Auffassung, dass der Inhalt des
Verzeichnisses unrichtig ist, hat es einen Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Damit setzt es die Prämie in der von
ihm als richtig angesehenen Höhe fest. Wenn die Abgabenbehörde von
vornherein ihre Bedenken gegen die Zuerkennung der Prämie zum Anlass nimmt,
einen Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen, so hindert dies eine
Gutschrift der Prämie. Ein Bescheid nach § 201 BAO kann auch
nachträglich erlassen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, zu Tz 8 zu § 108e EStG 1988 und
die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Zweck der Wiederaufnahme liegt darin, ein durch
Bescheid formell abgeschlossenes Verfahren, dem Mängel im Tatsachenbereich
anhaften, aus der Welt zu schaffen, die Rechtskraft zu beseitigen, es wieder zu
eröffnen und erneut in Gang zu setzen
(vgl. zB VwGH 20.6.1990, 90/16/0003). Gegenstand des wieder
aufzunehmenden Verfahrens ist ein eine Verwaltungsangelegenheit
abschließender Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr
zulässig ist. Behördliche Erledigungen, die nicht als Bescheid
anzusehen sind, sind somit auch nicht einer Wiederaufnahme des Verfahrens
zugänglich (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2916).
Gegenständlich wurde die
Investitionszuwachsprämie antragsgemäß in Höhe von
54.292,06 € auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Wie aus den Akten
ersichtlich ist, hat das Finanzamt keinen Bescheid (im Sinne des
§ 201 BAO) betreffend die Investitionszuwachsprämie
erlassen. Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im
Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder
rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl. Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8,
Tz 379; VwGH 15.9.1995, 92/17/0247; VwGH 11.12.2000,
2000/17/0237). Ein Bescheid ist eine der Rechtskraft fähige,
förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde
für den Einzelfall (vgl. VwGH 24.5.1991, 91/16/0014). Einer
Finanzamtserledigung, die in einer Buchung auf dem Abgabenkonto besteht, kommt
aber keine Bescheidqualität zu. In der Verbuchung der
Investitionszuwachsprämie auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin ist
kein normativer, rechtsfeststellender Abspruch zu erblicken.
Da die Wiederaufnahme des Verfahrens - wie oben dargelegt -
ein durch Bescheid formell abgeschlossenes Verfahren erfordert, im konkreten
Fall aber keine bescheidmäßige Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie vor dem Betriebsprüfungsverfahren erfolgt
war, war der angefochtene Wiederaufnahmebescheid rechtswidrig und daher
ersatzlos aufzuheben.
2) Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2003: Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der
Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 ist der Bescheid betreffend die Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie für 2003 gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2003 war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen.
Feldkirch,
am 18. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämiebescheidmäßige FestsetzungGutschriftWiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-F/07
- Stammnummer
- 34335
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF