Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1736-W/06
Kurkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1736-W/06vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.T., vertreten
durch Dr. Otto Grau Steuerberatungsges. mbH., 1180 Wien,
Hasenauerstraße 7, vom 21. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 27. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 (OZ 1
ff./2004) wurde vom mittlerweile verstorbenen Berufungswerber (= Bw.) am
29. September 2005 erstellt. Er gab in dieser Steuererklärung eine
pensionsauszahlende Stelle an und erklärte Prämien für
freiwillige Personenversicherungen (KZ 455) in Höhe von € 165,00
als Sonderausgaben.
Unter der
Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" beantragte der Bw.
Krankheitskosten von € 744,00 (KZ 730) sowie Kurkosten (KZ 734) in
Höhe von € 4.942,00. Aufgrund einer eigenen Behinderung
beantragte der Bw. den pauschalen Freibetrag für einen Behinderungsgrad von
80% sowie den pauschalen Freibetrag für ein eigenes Kfz wegen Behinderung
in Höhe von € 1.836,00. Dieser Steuererklärung war folgende
Aufstellung angeschlossen (Beträge in Euro):
|
Heilbehandlung
(Sauna) 17.12.2004
|
171,00
|
Heilbehandlung
(Sauna) 20.10.2004
|
120,00
|
Heilbehandlung
(Sauna) 1.9.2004
|
171,00
|
Heilbehandlung
(Sauna) 20.10.2004
|
24,00
|
Heilbehandlung
(Sauna) 30.9.2004
|
30,00
|
Heilbehandlung
(Sauna) 28.10.2004
|
28,50
|
Zwischensumme
1
|
544,50
|
Fahrtkosten
M. -
Therme -
M.
à 150 km x 2= 300 km x 35
Bäder = 10.500 km x 0,356
|
3.738,00
|
Zwischensumme
2
|
4.282,50
|
Krankenh.M.
|
31,40
|
Bad-X
(Heilstollen) 128,00
|
---
|
Heilbehandlung
86,00
|
---
|
Kuraufenthalt
(22.5. bis 29.5.2004) 185,50
|
---
|
Kuraufenthalt
(11.9. bis 18.9.2004) 196,00
|
---
|
Summe
595,50 abzüglich Haushaltsersparnis 16 x 6,54 = 104,64 -->
|
490,86
|
Zwischensumme
3
|
4.804,76
|
Fr.
Dr. W. 8.1.2004 (58,00 - 5,10 =
52,90)
|
---
|
Fr.
K. Heilgymnastik (600,00 - 296,50 =
303,50)
|
---
|
Fa.
Bständig Heilbedarf 23,00
|
---
|
X-Krankenhaus
10.-19.12.2003, bezahlt 2004, 78,70
|
---
|
Summe
458,10 --->
|
458,10
|
Zwischensumme
4
|
5.262,86
|
Kilometergeld
|
---
|
M.
- Bad-X -
M. 860 km
|
---
|
M.
- Md. -
M. 44 km
|
---
|
Fr.
K., 1100 Wien, 10 x 40 km = 400
km
|
---
|
X-Krankenhaus
50 km
|
---
|
Summe
1354 km x 0,356 = 482,02 --->
|
482,02
|
Endsumme
|
5,744,88
|
davon
KZ 730, Krankheitskosten
|
744,00
|
davon
KZ 734, Kurkosten
|
5.000,88
B)
Mit Ergänzungsersuchen vom 10. Oktober 2005 wurde der Bw. ersucht,
folgende Unterlagen beizubringen und nachstehende Fragen bis zum
17. November 2005 zu beantworten (OZ 4/2004):
a) Der Bw.
werde ersucht, die Belege betreffend Krankheits- und Kurkosten
vorzulegen;
b) In welcher
Höhe seien von der Krankenkasse oder von der Versicherung Ersätze
geleistet worden?
c) Für
eine Kur wäre eine ärztliche Verordnung vorzulegen.
C)
Dieses Ergänzungsersuchen wurde durch Vorlage folgender Unterlagen am
18. Oktober 2005 beantwortet:
a)
Stellungnahme von Univ. Doz. DDr. H.K. vom 19. September 2005 (OZ
5/2004):
Beim Bw.
bestehe aufgrund von Vertebrostenosen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit
mehreren Dekompressionsoperationen eine inkomplette Querschnittlähmung ab
L3. Der Patient komme in Intervallen immer wieder an das Institut (für
physikalische Medizin) zur Therapie, die aus Elektrostimulation,
Kräftigungstraining und Lokomotionstherapie bestehe. Zu Hause mache er
selbstständig täglich Heilgymnastik, Gangtraining und Elektrotherapie.
Diese Therapie ergänze der Bw. auf Anraten von Prim.K.
regelmäßig durch Heilgymnastik mit einer Physiotherapeutin, Massagen
und Gymnastik im warmen Wasser (Thermalbad). Die Summe dieser Therapien erhalte
den Patienten mobil und verhindere kostenintensive Sekundärprobleme. Eine
Unterstützung dieser auf Dauer sehr teuren Therapien wäre sehr
wünschenswert.
b) Diagnose des
Y-Spital vom 5. Jänner 2004 (OZ 6/2004):
... . Diagnose:
Ausgeprägte Paresen beide UE bei inkomplettem Querschnitt Th 11/12.
Elektroheimtherapie mit Stimulette C mit Programm PS 3 weiter. Für beide
Oberschenkel jeweils mit zwei 200er Elektroden, für die
Vorfußheberstimulation jeweils zwei 100er Elektroden. Elektrodenanlage lt.
h.o. Einschulung. Kabelfixation mit "Froschklemmen" an neuen Gummielektroden.
Verordnung: - 2 x 100er Gummielektrode mit passender
Schwammtasche; - 2 x 200er Gummielektrode mit passender
Schwammtasche; - 2 "Froschklemmen" für geringeren
Übergangswiderstand.
c)
Bestätigung von Therme1, Hotel vom 17.12.2004 (OZ 7/2004) über
zwölf Thermeneintritte im Gesamtwert von € 171,00.
d)
Zahlungsbestätigung der Bad2.mbH. vom 28. Mai 2004 (OZ 8/2004)
über € 128,00 brutto.
e) undatierte
Rechnung des W.reg.Gen.mbH. (OZ 9/2004) für eine Segment- und zwei
Akupunkturmassagen mit einem Gesamtpreis von € 86,00.
f) Rechnung des
W.reg.Gen.mbH.vom 26. Juni 2004 (OZ 10/2004). Darin wird bestätigt,
dass der Bw. in der Zeit vom 22.5. bis 29.5.2004 Gast im Hotel-G. in H. gewesen
sei und für eine Person € 185,50 zu bezahlen waren. Eine weitere
diesbezügliche Rechnung vom 20. August 2004 (OZ 11/2004) wurde dem Bw.
für 7 Verpflegstage vom 11.9. bis 18.9.2004 ausgestellt. Dabei war für
eine Person ein Preis von € 196,00 zu bezahlen.
D)
Am 27. Oktober 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2004
erstellt, wobei bei den Sonderausgaben der Pauschbetrag für Sonderausgaben
berücksichtigt wurde. Bei den außergewöhnlichen Belastungen
wurden € 1.462,38 (= € 744,00 für Krankheitskosten und
€ 718,38 für Kurkosten) berücksichtigt wurden. Diese
außergewöhnlichen Belastungen wirkten sich jedoch nicht
einkommensmindernd aus, da sie den zu berücksichtigenden Selbstbehalt nicht
überstiegen. Als Belastung wegen eigener Behinderung wurden
€ 1.836,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Unter
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer errechnete sich eine
Abgabengutschrift von € 705,63.
Zur
Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen sei, nicht habe berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt von € 1.571,44 nicht überstiegen.
Aufwendungen
für eine Kurreise seien nur dann als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter
ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und
Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort sei und wenn sie zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig sei. Die Besuche in der
Therme1* seien für die Krankheit des Bw. sicherlich sehr wohltuend; die
dafür beantragten Kosten stellten jedoch keine außergewöhnliche
Belastung dar.
E)
Mit Schreiben vom 21. November 2005 wurde seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung
erhoben und Folgendes ausgeführt:
Wie bereits in
den Beilagen zur Steuererklärung angeführt, seien die geltend
gemachten Therapie- und Behandlungskosten für den Steuerpflichtigen
zwangsläufig notwendig im Rahmen seiner Rehabilitation. Beiliegend werde
ein weiterer Befundbericht des zuständigen Abteilungsleiters des X-Spitals
vom 16. November 2005 übermittelt. Aus diesem Befund gehe hervor, dass
die im Rahmen der Kurkosten geltend gemachten Therapien ausdrücklich auf
ärztliche Anordnung im Rahmen der Rehabilitation notwendig und nicht - wie
in der Bescheidbegründung angeführt - lediglich wohltuend gewesen
seien. Diese für die Therapien angefallenen Kosten erfüllten somit
alle Voraussetzungen zur Geltendmachung als außergewöhnliche
Belastung. Sollte das Finanzamt aus formalen Gründen diese Kosten nicht im
Rahmen von Kuraufenthalten gelten lassen, werde alternativ beantragt, diese
Kosten als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen zu berücksichtigen.
Diesem
Berufungsschreiben ist ein Befundbericht von Univ. Doz. DDr. H.K. vom
16. November 2005 beigelegt. Darin wird ausgeführt: Bei Herrn
E.T. bestehe aufgrund von Vertebrostenosen im Bereich der Lendenwirbelsäule
mit mehreren Dekompressionsoperationen eine inkomplette Querschnittslähmung
ab L3. Der Patient komme in Intervallen immer wieder an das Institut für
physikalische Medizin zur Therapie, die aus Elektrostimulation,
Kräftigungstraining und Lokomotionstherapie bestehe. Zu Hause müsse
der Patient selbstständig täglich Heilgymnastik, Gangtraining und
Elektrotherapie machen. Diese Therapien sollte der Bw. regelmäßig
durch Heilgymnastik mit einer Physiotherapeutin, Massagen und Gymnastik und
Gangschulung im warmen Wasser eines Thermalbades ergänzen. Letztere seien
zur Verbesserung der Gehfähigkeit unter erleichterten Bedingungen unbedingt
notwendig.
F)
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
folgendermaßen begründet:
Aufwendungen
für eine Kurreise seien nur dann als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter
ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und
Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort sei und wenn sie zur
Heilung und Linderung einer Krankheit notwendig sei, was anhand eines vor
Kurantritt ausgestellten ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen sei. Da das
ärztliche Zeugnis nicht vor Antritt der Kur ausgestellt und es sich um
keinen Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und
Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle handle, lägen keine
Kurkosten im Sinne des § 34 EStG vor.
Auch die
Berücksichtigung als Krankheitskosten sei nicht möglich, da das
Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle. Gemäß
§ 34 EStG liege eine außergewöhnliche Belastung nur dann
vor, wenn sie außergewöhnlich sei, zwangsläufig erwachse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Eine
Belastung sei außergewöhnlich, soweit sie höher sei als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwachse.
G)
Mit einem am 27. Dezember 2005 beim Finanzamt persönlich
überreichten Schreiben, stellte der Bw. den
Vorlageantrag und führte Folgendes
aus:
Er habe bis zu
seinem 65. Lebensjahr immer als selbstständiger Taxi- und
Mietwagenunternehmer gearbeitet. Infolge jahrelanger unvermutet und oftmalig
auftretender Stürze sowie damals beginnender Muskelschwäche in den
Oberschenkeln habe er sich im Februar 1993 einer Bandscheibenoperation
(Laminektomie) unterziehen müssen. Der gewünschte Erfolg sei
ausgeblieben und er habe bis zum Jahr 1996 in seinem Betrieb weitergearbeitet.
Da die Schwäche in den Beinen massiver geworden sei und die Stürze
sich vermehrten, habe er sich im Frühjahr 1998 zu einer weiteren
Bandscheibenoperation entschlossen. Herr Prof. Dr. B. (ehemaliger Leiter
der Neurochirurgie i.Spital) habe gemeint, ihm aufgrund seiner langjährigen
Erfahrung helfen zu können.
Herr Prof.
Dr. B. habe trotz seines Hinweises operiert, dass er vorher unbedingt
sieben bis zehn Tage sein blutverdünnendes Medikament absetzen müsste.
Er meinte nur, dass vorher noch Gerinnungsproben gemacht würden und das
Absetzen (dieses Medikamentes) nicht notwendig sei. Auf die Frage des Bw., ob
diese Operation gefährlich sei, habe er gemeint, es würde nur eine
Laminektomie wie im Jahr 1993 vorgenommen werden. Der Bw. würde in einer
Woche wieder zu Hause sein. Tatsächlich sei er erst nach vier Monaten im
Rollstuhl nach Hause gekommen. Der Grund für diese langwierige
Rehabilitation sei gewesen, dass nach der Erstoperation während einer Woche
drei Folgeoperationen aufgrund von Nach- und Einblutungen in den Wirbelkanal
haben durchgeführt werden müssen.
Aufgrund seiner
verschlechterten körperlichen Situation habe er seine Wiener Wohnung
(3. Stock ohne Lift) aufgeben und in das Gartenhaus ziehen müssen.
Dort habe ihn Herr Dr. A.F., Facharzt für XY in der X-Vers.Anstalt
besucht und gemeint, der Bw. müsse unbedingt zum Schiedsgericht, denn bei
seinen Operationen sei etwas fehl gelaufen. Jeder Operateur habe eine
Versicherung für derartige Fälle, denn er würde für sein
Leiden kostspielige Behandlungen benötigen. Der mühevolle Weg zum
Schiedsgericht (schriftliche Erstellung des genauen Krankheits- und
Operationsverlaufes sowie die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens)
habe nur finanzielle Kosten, Enttäuschung, Kränkung und Ablehnung
gebracht.
Im Jahr 1999
habe er sich wegen verzögerter Abheilung von Sturzwunden am Bein einer
Bein-Bypaß-Operation unterziehen müssen und anschließend einer
Dreifach-Herz-Bypaß-Operation. Am 12. Tag nach der Herzoperation
hätte er das Krankenhaus verlassen können, aber an diesem Tag habe
hohes Fieber eingesetzt, und er habe wochenlang an einer schweren
Spitals-Infektion (Sepsis) mit offenem Brustbein gelitten und sei wieder vier
Monate in Spitalspflege gewesen.
Seither habe er
mit konsequenter Selbstbehandlung laut Verordnung von Prim. Doz. Dr.K. des
physikalischen Institutes am X-Spital (Kauf eines Elektrogerätes
"Stimulette C" zur Muskeltherapie, täglicher Heilgymnastik, Gangschulung im
warmen Wasser eines Thermalbades, Gangtraining und Kräftigungstraining an
der Abteilung) seinen körperlichen Zustand soweit in den Griff bekommen,
dass er nun mit zwei Krücken gehen könne. Er möchte nun beim
unabhängigen Finanzsenat ansuchen, seinen Fall unter den in diesem
Schreiben angeführten Umständen zu betrachten. Er ersuche seine ihm
entstandenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut Beilage
zur Arbeitnehmererklärung hat der Bw. insgesamt Aufwendungen in Höhe
von € 5.744,88 als außergewöhnliche Belastungen
(Krankheits- und Kurkosten) geltend gemacht. Das Finanzamt schied im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid einen Betrag von € 4.282,50 als
nicht abzugsfähig aus und berücksichtigte zwar einen Betrag in
Höhe von € 1.462,38 als außergewöhnliche Belastung,
der allerdings unter dem Selbstbehalt von € 1.571,44 lag und sich
steuerlich daher nicht auswirkte.
Strittig ist
die Anerkennung von Kosten der Saunbesuche in der Höhe von
€ 544,50 und der damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten M. -
Therme - M. (35 Fahrten à 300 km) in der Höhe von
€ 3.738,00, in Summe € 4.282,50.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der
mittlerweile verstorbene Bw. musste sich im Jahr 1993 einer
Bandscheibenoperation (Laminektomie) unterziehen. Der gewünschte Erfolg
dieser Operation ist ausgeblieben, der Bw. arbeitete bis zu seiner Pensionierung
im Jahr 1996 und musste sich im Frühjahr 1998 einer weiteren
Bandscheibenoperation unterziehen, die auch irreguläre Folgen hatte und
einen viermonatigen Spitalsaufenthalt nach sich zog. Das vom Bw. angerufene
Schiedsgericht gab dem Antrag des Bw. auf Feststellung einer fehl gelaufenen
Operation und damit verbundener Schadenersatzpflicht des Operateurs nicht
statt.
b) Das Institut
für physikalische Medizin im Y-Spital verordnete dem Bw. mit Diagnose vom
5. Jänner 2004 zwei 100er Gummielektroden mit passender Gummitasche,
zwei 200er Gummielektroden mit passender Schwammtasche und zwei "Froschklemmen"
für geringeren Übergangswiderstand.
c) Laut dem
Befundbericht vom 16. November 2005 (Beilage zur Berufung und zum
Vorlageantrag) bestehe beim Bw. aufgrund von Vertebrostenosen im Bereich der
Lendenwirbelsäule eine inkomplette Querschnittlähmung ab L3. Der Bw.
komme in Intervallen immer wieder an das Institut für physikalische Medizin
des X-Spitales der Stadt Wien zur Therapie, die aus Elektrostimulation,
Kräftigungstraining und Lokomotionstherapie bestand. Zu Hause müsste
der Bw. selbstständig täglich Heilgymnastik, Gangtraining und
Elektrotherapie machen. Diese Therapien sollte der Bw. durch Heilgymnastik mit
einer Physiotherapeutin, Massagen und Gymnastik und Gangschulung im warmen
Wasser eines Thermalbades ergänzen. Letztere war zur Verbesserung der
Gehfähigkeit unbedingt notwendig.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Laut
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Laut
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Laut
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm
Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von - höchstens 7.300,00 Euro 6%, - mehr als
7.300 Euro bis 14.000 Euro 8%, - mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10%, - mehr als 36.400 Euro 12%.
Alle
Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke: EStG, Stand: 1.11.2007, Kommentar,
Anm. 1 zu § 34).
Soweit in der
Berufung begehrt wird, die strittigen Aufwendungen als Kurkosten steuerlich
anzuerkennen, ist darauf zu erwidern, dass der Begriff "Kur" ein bestimmtes,
unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren
erfordert. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung und Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht
oder kaum Erfolg versprechend ist. An den Nachweis dieser Voraussetzungen
müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von
den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes
ist die Vorlage eines vor Antritt der
Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und
Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich (vgl. VwGH vom
25. April 2002, 2000/15/0139). Der Bw. hat zum Nachweis der Notwendigkeit
des Kuraufenthaltes kein ärztliches Zeugnis, aus dem sich die medizinische
Notwendigkeit, die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben hätte,
vorgelegt. In dem nach den beiden
Erholungsreisen im Jahr 2004 erstellten Befundbericht vom 16. November 2005
wird die Notwendigkeit der Gangschulung im warmen Wasser eines Thermalbades als
notwendig attestiert. Aber auch mit diesem Schreiben hat der behandelnde Arzt
keine Kur angeordnet oder auch nur angeregt. Die beiden mit Rechnungen belegten
Aufenthalte in H. vom 22. bis 29. Mai 2004 und vom 11. bis
18. September 2004 haben sicherlich der Gesundheit des Bw. und seiner
Gattin gedient, genügen aber nicht den strengen Anforderungen zur
Anerkennung eines Kuraufenthaltes. So hat der Bw. auch keine kurgemäß
geregelte Tages- und Freizeitgestaltung nachgewiesen. Auch die zwölf
Thermenbesuche in Therme1 Hotel erfüllen nicht die vorhin angeführten
Kriterien für eine steuerlich anerkennbare Kur. Es ist auch anzumerken,
dass der Bw. hinsichtlich seines im Vorlageantrag geschilderten Lebensweges seit
der ersten Bandscheibenoperation im Februar 1993 nicht einmal erwähnt hat,
dass ein behandelnder Arzt ihm eine Kur verordnet hätte. Weil die
strittigen Kosten nach den oben angeführten Kriterien nicht
zwangsläufig erwachsen sind, kann der Berufung unter diesem Aspekt nicht
stattgegeben werden.
In der Berufung
wird alternativ auch die Anerkennung der strittigen Aufwendungen als
Krankheitskosten begehrt. Dabei ist darauf zu verweisen, dass unter "Krankheit"
eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen ist, die eine
Heilbehandlung und Heilbetreuung erforderlich macht. Aufwendungen, die durch
eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind demgemäß
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die mit der
Berufung begehrten Kosten sind einerseits Aufwendungen für Saunabesuche
(€ 544,50); diese wurden dem Bw. nicht ärztlich verordnet, sodass
es sich um freiwillig getätigte Saunabesuche handelte. Zum anderen geht es
um Fahrtkosten in die Therme1*. Diese Fahrtkosten sind aber keine Kosten, die
anlässlich der Konsultation von Ärzten und dem Aufsuchen von
Spitälern entstanden sind. Demnach erfüllen auch diese Fahrtkosten
nicht das Kriterium der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34
Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG, 11. Aufl., Kommentar, Tz 78 zu
§ 34, Stichwort: Fahrtkosten).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 16. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1736-W/06
- Stammnummer
- 34327
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF