Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0105-W/07
Einleitung wegen Verdacht der Abgabenhinterziehung, da Grundaufzeichnungen (Tageslosungen aufzeichnen) nicht geführt wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0105-W/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen P.F., wegen des Finanzvergehens der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
29. Jänner 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. Jänner 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Jänner 2007 hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass sie vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Neustadt unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1) infolge
Einreichens unrichtiger Steuererklärungen für 2004 Einkommensteuer
2004 in Höhe von € 1.174,29 und 2) infolge Nichtabgabe der
Steuererklärungen für 2005 Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von
€ 4.800,00 sowie Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 1.361,74
verkürzt habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, und hiermit das
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 13 in
Verbindung mit § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde
auf die Niederschrift zur Betriebsprüfung (14.11.2006) verwiesen. Die
Steuererklärungen für 2004 seien zwar abgegeben worden, hätten
aber massive Unrichtigkeiten enthalten, weshalb Zuschätzungen
durchgeführt werden haben müssen. Für das Jahr 2005 seien keine
Abgabenerklärungen abgegeben worden, eine Globalschätzung nach §
184 BAO sei daher erforderlich gewesen. Da die Bf. um ihre steuerlichen
Verpflichtungen gewusst habe, sei der oben angeführte Verdacht gegeben
gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten
vom 29. Jänner 2007, in welcher als Begründung ausgeführt
wurde, dass die Steuererklärungen für 2005 (Umsatzsteuer und
Einkommensteuer) von Herrn R.B. persönlich an Herrn E.W. übergeben
worden seien. Die Bf. vermeint, dass es sich um einen Irrtum handle und ersuche,
den Irrtum zu verbessern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, die
Steuererklärungen für 2005 (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) seien
von Herrn R.B. (Anmerkung: der steuerliche Vertreter der Bf.) persönlich an
Herrn E.W. (Anmerkung: dem Betriebsprüfer) übergeben worden, es sich
somit um einen Irrtum handle und ersucht werde, den Irrtum zu verbessern, ist zu
erwidern, dass dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, unter Tz. 15 zu entnehmen ist, dass
zwar für das Jahr 2004 - nach erfolgter Schätzung - eine
Steuererklärung eingebracht worden sei, für das Jahr 2005 wurden
entgegen der Behauptung der Bf. keine Steuererklärungen vorgelegt, sondern
nur eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Saldenliste und Journalbuchungen. Das
diesbezügliche Vorbringen der Bf. ist somit durch den Akteninhalt
widerlegt, sodass der Verdacht einer objektiven Abgabenhinterziehung als gegeben
erscheint.
Zur Höhe des
Verkürzungsbetrages an Einkommensteuer 2005 in Höhe von €
1.361,74 ist festzuhalten, dass die Höhe der Einkommensteuer laut
Erklärungen bzw. vorgelegten Unterlagen € 1.361,74 betragen hat, laut
Betriebsprüfung TZ. 25 die Einkommensteuer aber in einer Höhe von
€ 6.038,10 festgestellt wurde, was einem Verkürzungsbetrag in
Höhe von € 4.767,36 entspricht. Weshalb nur der Betrag von €
1.361,74 als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen wurde, ist aus dem
Strafakt nicht ersichtlich.
Zur subjektiven Tatseite ist
neben einer einschlägigen Vorstrafe wegen Abgabenhinterziehung darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen der Betriebsprüfung auch festgestellt wurde,
dass Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung nicht vorgelegt wurden, obwohl
bei einer vorangegangenen Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt wurde,
dass solche geführt werden. Die vorgelegten Tageslosungsaufzeichnungen
wurden offensichtlich nachträglich erstellt und weichen erheblich von den
in den Vormonaten ermittelten Tageslosungen ab. Schließlich wurden auch
Wareneinkaufsverkürzungen festgestellt. Daraus ist im derzeitigen
Verfahrensstadium eindeutig der Verdacht ableitbar, dass die Bf. von ihrer
abgabenrechtlichen Verpflichtung wusste, jedoch nicht danach gehandelt und es
zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass aufgrund ihrer
Handlungsweise eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde bzw. versucht wurde.
Zusammengefasst lässt sich
daraus der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht,
dass die Bf. die angeschuldete Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht begangen hat, ableiten. Die Beschwerde war daher
als unbegründet abzuweisen.
Die Beantwortung der Frage, ob
die Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder
allenfalls ein Irrtum vorliegt, bleibt dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0105-W/07
- Stammnummer
- 34314
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF