Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0531-S/02
Ausbildungskosten eines Technikers zum Versicherungsagenten; Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern als vorweggenommene Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-S/02vom 01.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gilt auch für Ausbildung eines Technikers zum Versicherungsagenten.
Aufwendungen bzw Ausgaben zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind Betriebsausgaben, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2000 erzielte der Bw. als Techniker Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte der Bw. u. a.
Kurskosten in Höhe von S 8.450,00 für den Lehrgang
"Versicherungskaufmann" sowie Reisekosten in Höhe von S 1.287,00. Das
Finanzamt wertete diese Ausgaben als negative Betriebsausgaben im Hinblick auf
die im Jahr 2001 aufgenommene gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsagent
und wies im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 9.737,00 aus.
Dagegen wurde Berufung erhoben und folgende vorweggenommene
Betriebsausgaben beantragt: Kurskosten (S 8.129,00), Fahrtkosten für
den Besuch des Kurses (S 17.110,80), die Aufwendungen für die
Anschaffung eines Laptops (S 3.748,75 Halbjahres-AfA), eines mobilen
Druckers (S 3.590,00) und einer Laptoptasche (S 790,00). Insgesamt
wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb von S 34.976,55 ausgewiesen.
Das Finanzamt änderte den Bescheid mittels erster
Berufungsvorentscheidung ab. Sämtliche beantragte Betriebsausgaben
(Kursgebühren, Fahrtkosten, Laptop, Laptoptasche, mobiler Drucker) wurden
mangels Erlernen einer zum bisher ausgeübten Beruf verwandten
Tätigkeit als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert.
Zusätzlich wurde die Absetzung für Abnutzung für den Laptop, die
Laptoptasche und den mobilen Drucker wegen fehlender betrieblicher
Tätigkeit im Jahr 2000 versagt.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Neben seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als Techniker, die er zum 31. Dezember 2000 beendet habe,
habe der Bw. im Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2001 den
Lehrgang "Versicherungskaufmann" besucht. Die Betriebseröffnung seiner
Versicherungsagentur sei mit 1. Jänner 2001 gegeben und er habe aus
dieser Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt auch Einnahmen erzielt. Bezüglich
der zeitlichen Zuordnung von Aus- und Fortbildungskosten sei Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit, dass ein Veranlassungszusammenhang mit einer
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bestünde. Dieser sei
grundsätzlich anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit
der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgt seien. Bestünde ein
konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit, könnten Kosten für diese Tätigkeit als
vorweggenommene Werbungskosten oder als vorweggenommene Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Er habe bereits im Herbst 2000
Vorbereitungshandlungen für die Eröffnung der Versicherungsagentur
gesetzt, was durch den beigelegten Schriftverkehr sowie in diesem Zeitraum
getätigte Vertragsabschlüsse belegt werde. Damit seien die im Jahr
2000 getätigten Aufwendungen (Kurskosten, Fahrtkosten, AfA für den
betrieblichen Computer, geringwertige Wirtschaftsgüter) vorweggenommene
Betriebsausgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Ausbildungskosten
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind, Betriebsausgaben. Dazu gehören nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idF
StRefG 2000 auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit.
Treffen diese Voraussetzungen
zu, können Aus- und Fortbildungskosten zu vorweggenommenen Betriebsausgaben
führen, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen
Betriebseinnahmen besteht.
Aufwendungen zur Erlernung des
ersten oder eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten. Die o. a.
Bestimmung normiert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die
Ausbildung, wenn der Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit vorliegt, die zu der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
Tätigkeit artverwandt ist. Ob eine Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Es liegen jedenfalls dann artverwandte
Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise
gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Dachdecker und Spengler) oder die
Tätigkeiten im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern (zB Elektrotechniker und EDV-Techniker). Zur
abzugsfähigen Ausbildung gehört also insbesondere die Umschulung in
einen artverwandten Beruf (vgl. Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Tz 2).
Im gegenständlichen Fall
war zunächst das Vorliegen einer begünstigten Bildungsmaßnahme
zu überprüfen:
Der Bw. war bis zum
31. Dezember 2000 als Techniker angestellt. Die beantragten
Betriebsausgaben betreffen die Kursgebühr und die Fahrtkosten für den
zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 besuchten Lehrgang
"Versicherungskaufmann/frau - Vorbereitung auf die
Lehrabschlussprüfung". Für den Bw. handelt es sich dabei um eine
Ausbildungsmaßnahme zur Erlernung eines neuen Berufes. Die zu
beurteilenden Tätigkeiten sind eindeutig nicht artverwandt. Damit fehlt es
aber der nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 für den Betriebsausgabenabzug
maßgeblichen Voraussetzung.
Die vom Bw. getätigten
Ausgaben zählen somit zu den steuerlich unbeachtlichen Aufwendungen der
Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988. Demzufolge erübrigt
sich auch die Frage nach dem Vorliegen vorweggenommener Betriebsausgaben. Die
Ausbildungsmaßnahmen müssten grundsätzlich als begünstigt
qualifiziert werden, erst dann könnten vorweggenommene Betriebsausgaben
vorliegen.
Die Berufung war somit in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Aufwendungen vor Beginn der
betrieblichen Tätigkeit können Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4
EStG 1988 sein, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen
Betriebseinnahmen besteht.
Laptop, Laptoptasche und
mobiler Drucker wurden im November 2000 angeschafft. Der Bw. setzte bereits Ende
des Jahres 2000 nachweislich Vorbereitungshandlungen für die künftige
Tätigkeit als Versicherungsagent. Aus dem Vorbringen des Bw. kann
geschlossen werden, dass der Laptop in der zweiten Jahreshälfte 2000 in
Betrieb genommen wurde und somit die Halbjahres-AfA (S 3.734,75) zusteht.
Für die Berücksichtigung des mobilen Druckers (S 3.590,00) und
der Laptoptasche (S 790,00) als geringwertige Wirtschaftsgüter ist der
Zeitpunkt der Anschaffung bzw der Bezahlung maßgeblich.
Der Berufung war in diesem
Punkt stattzugeben. Es sind im Jahr 2000 vorweggenommene Betriebsausgaben in
Höhe von S 8.129,00 anzuerkennen.
Insgesamt war der Berufung
teilweise stattzugeben.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ermitteln sich wie folgt:
|
Halbjahres-Afa
Laptop
|
S -3.748,75
|
|
GWG's Mobiler Drucker,
Laptoptasche
|
S
-4.380,00 ---------------
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BE
|
S -8.129,00
|
€
-590,77
Salzburg,
1. April 2003
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-S/02
- Stammnummer
- 3430
- Gültig
- 01.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF