Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2621-W/07
DB/DZ-Pflicht von Gesellschafter-GF
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2621-W/07vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Rudolf
KUICH, Steuerberater, 7412 Wolfau 171, vom 10. Februar 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 3. Februar 2003
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
Summe
der Arbeitslöhne gem.
§ 41 (3)
FLAG
€
|
DB
- Abgabenbetrag
(x
0,045)
€
|
an
DB bereits
entrichtet
€
|
verbleibende
Nachforderung an
DB
€
|
1998
|
46.413,66
|
2.088,61
|
1.469,22
|
619,39
|
1999
|
49.215,00
|
2.214,67
|
1.696,15
|
518,52
|
2000
|
56.078,22
|
2.523,52
|
1.717,57
|
805.95
|
2001
|
52.641,19
|
2.368,85
|
1.568,94
|
799,91
|
Summe:
|
204.348,07
|
9.195,65
|
6.451,88
|
2.743,77
|
Jahr
|
Summe
der Arbeitslöhne gem.
§ 41 (3)
FLAG
€
|
DZ
-
Abgabenbetrag
€
|
an
DZ bereits
entrichtet
€
|
verbleibende
Nachforderung an
DZ
€
|
1998
|
46.413,66
|
245,99
|
179,35
|
66,64
|
1999
|
49.215,00
|
260,84
|
207,21
|
53,63
|
2000
|
56.078,22
|
291,61
|
198,42
|
93,19
|
2001
|
52.641,19
|
268,47
|
177,78
|
90,69
|
Summe:
|
204.348,07
|
1.066,91
|
762,76
|
304,15
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der lt. Firmenbuch einen Anteil von 50 % am
Stammkapital hielt.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 1998 bis 2001 davon ausgegangen
wurde, dass der zu 50 % beteiligte Geschäftsführer, Herr A,
Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei. Von den
Bemessungsgrundlagen der unten angeführten GF-Bezüge seien in den
Jahren 1998 bis 2001 weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben betreffend der GF-Bezüge
von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2005 nachgefordert werden mussten (vgl.
Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
lt. Bescheid v. 3.2.2003
|
=
DB
lt.
Bescheid
v.
3.2.2003
|
GF-Bezüge
lt.
BVE
v.
11.2.2005
|
=
DB
lt.
BVE
v.
11.2.2005
|
1-12/1998
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
7.792
(=
173.151 x 0,045)
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
7.792
(=
173.151 x 0,045)
|
1-12/1999
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
10.917
(=
242.590 x 0,045)
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
10.917
(=
242.590 x 0,045)
|
1-12/2000
|
311.219
(=
247.000 +
64.219 SV)
|
14.023
(=
311.219 x 0,045)
|
223.219
(=
159.000 +
64.219 SV)
|
10.045
(=
223.219 x 0,045)
|
1-12/2001
|
304.592
(=
216.000 +
88.592 SV)
|
13.707
(=
304.592 x 0,045)
|
244.592
(=
156.000 +
88.592 SV)
|
11.007
(=
244.592 x 0,045)
|
Summe:
|
1.031.552
|
46.439
(=
3.374,85 €)
|
883.552
|
39.761
(=
2.889,55 €)
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
lt. Bescheid v. 3.2.2003
|
=
DZ
lt.
Bescheid
v.
3.2.2003
|
GF-Bezüge
lt.
BVE
v.
11.2.2005
|
=
DZ
lt.
BVE
v.
11.2.2005
|
1-12/1998
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
917
(=
173.151 x 0,0053)
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
917
(=
173.151 x 0,0053)
|
1-12/1999
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
1.286
(=
242.590 x 0,0053)
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
1.286
(=
242.590 x 0,0053)
|
1-12/2000
|
311.219
(=
247.000 +
64.219 SV)
|
1.621
(=
311.219 x 0,0052)
|
223.219
(=
159.000 +
64.219 SV)
|
1.161
(=
223.219 x 0,0052)
|
1-12/2001
|
304.592
(=
216.000 +
88.592 SV)
|
1.554
(=
304.592 x 0,0051)
|
244.592
(=
156.000 +
88.592 SV)
|
1.247
(=
244.592 x 0,0051)
|
Summe:
|
1.031.552
|
5.378
(=
390,83 €)
|
883.552
|
4.611
(=
335,09 €)
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw.
im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Gesellschafter A sei an der Gesellschaft zu 50 % gem.
Gesellschaftsvertrag vom 19. September 1984 beteiligt. Er sei gegenüber der
Gesellschaft weisungsfrei und nach außen allein vertretungsbefugt. Ihm
obliege die Geschäftsführung des Unternehmens.
Er erziele Einkünfte aus selbständiger Arbeit
gem. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und unterliege der Pflichtversicherung
nach dem GSVG.
Herr A könne sich hinsichtlich seiner GF-Befugnisse
vertreten lassen.
Aufgrund seiner Zeichnung für die
Gesellschaftsschulden bestehe für ihn ein beträchtliches
Unternehmerwagnis.
Der Gesellschafter-GF unterläge keiner
regelmäßigen Dienstverpflichtung und habe auch keine Urlaubs- und
Abfertigungsansprüche.
Die GF-Bezüge kämen maximal 12 mal jährlich
(liquiditätsabhängig) zur Auszahlung und würden auch stets an die
Umsatz- und Finanzlage der Gesellschaft der Höhe nach angepasst werden. Sie
seien ein Äquivalent für die GF-Tätigkeit, für das
Unternehmerwagnis und den Unternehmerlohn.
Die Sozialversicherungsbeiträge würden durch die
Gesellschaft - im Einzelfall auch durch den Gesellschafter - getragen. Es
bestehe weiters keinerlei Verpflichtung des Gesellschafter-GF hinsichtlich
Arbeitszeit und - ort.
Nach Ansicht der Bw. lägen somit keine Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2005 teilweise statt und
begründete dies u.a. wie folgt:
Die GF-Bezüge werden für das Jahr 2000 bzw. 2001
lt. vorgelegtem Lohnkonto i.H.v. 159.000 S bzw. 156.000 S festgesetzt. Im
Übrigen werde auf die abweisende höchstgerichtliche Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Aufgrund des Vorhaltes der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 1. Februar 2008 führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 20.
Februar 2008 wie folgt aus:
Der Gesellschafter-GF habe für Kredite gehaftet, die
für die Anschaffung eines Kombinations-kraftwagens und div.
Küchenumbauten aufgenommen werden musste.
Sei anfangs nur der Lokalverkauf betrieben worden, sei
später auch ein Zustelldienst eingerichtet worden. Aufgrund großer
Konkurrenz sei jedoch der Umsatz an Speisen und Getränken hinter den
Erwartungen geblieben.
Aufgrund der Pensionierung der Ehegattin des
Gesellschafter-GF, sei diese per 31. Dezember 1998 aus dem Betrieb
ausgeschieden. In dieser Zeit habe auch die Tochter des Gesellschafter-GF den
gemeinsamen Haushalt verlassen, was eine Erleichterung bei den
Lebenshaltungskosten mit sich gebracht habe. Eine Entlastung bei den Mietkosten
habe derart erreicht werden können, in dem der Gesellschafter-GF mit seiner
Gattin in die Wohnung ihrer zweiten Tochter gezogen sei.
Entgegen den bisherigen Angaben seien lt. FAX vom 22.
Februar 2008 folgende GF-Bezüge bezogen worden (alle Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
GF-Bezug
lt. FAX v.
22.2.2008
|
bescheidmäßig
berücksichtigte GF-Bezüge
|
=
Differenz
|
1998
|
95.000
|
128.000
|
-33.000
|
1999
|
120.000
|
195.000
|
-75.000
|
2000
|
160.000
|
159.000
|
+1.000
|
2001
|
140.000
|
156.000
|
-16.000
Einem weiteren Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 7. März 2008, in dem nochmals die GF-Bezügekonten und ein
nachprüfbarer Nachweis, dass die lt. FAX vom 22. Februar 2008 verminderten
GF-Bezüge die richtigen Beträge seien, abverlangt wurden, blieb bis
dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr A war in den Streitjahren zu 50 % am Stammkapital
beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung seit 3. Oktober
1984 war (vgl. Firmenbuch FN 65957r). Er wurde längstens auf die
Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum alleinzeichnungs- und
vertretungsbefugten GF der Gesellschaft bestellt (vgl. Gesellschaftsvertrag
§ 8 Absatz b).
Der Tätigkeitsbereich des Gesellschafter-GF umfasste
die dispositive Leitung des Unternehmens, insbesondere den Ein- und Verkauf, die
Produktion sowie die Abdeckung von Beschäftigungsengpässen (vgl.
Schriftsatz vom 31. Juli 2006).
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben betreffend die
Höhe der GF-Bezüge in den Jahresabschlüssen der GesmbH sowie den
Einkommensteuererklärungen des Gesellschafter-GF, wird mangels anderer
Nachweise, von folgenden GF-Bezügen (exkl. der SV-Beiträge) in den
Streitjahren ausgegangen:
1998: 128.000 S 1999: 195.000 S 2000: 159.000
S 2001: 156.000 S
Dass es zur Auszahlung geringerer GF-Bezüge als in den
vorgelegten Jahresabschlüssen bzw. Einkommensteuererklärungen
erklärten gekommen ist, wurde vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
bloß behauptet, jedoch trotz Vorhalt in keinster Weise nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht. Da die strittigen GF-Bezüge sowohl in der Buchhaltung
der Gesellschaft als auch in den Eikommensteuererklärungen des
Gesellschafter-GF identen Eingang gefunden haben, besteht für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (mangels entsprechender nachprüfbarer
Nachweise, dass geringere Beträge bezogen wurden) kein Grund von den o.a.
Werten der GF-Bezüge abzuweichen.
Die Ausführungen des Bw. zu seinen
Lebenshaltungskosten, zeigen keine Relevanz für die strittigen
GF-Bezüge auf und gehen daher ins Leere.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§
22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für das Jahr 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes
(HKG), ab dem Jahr 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden,
entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden
Firmenbuchauszug übte Herr A die Geschäftsführung seit 3. Oktober
1984 aus.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in
den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das
Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004,
2004/15/0068).
Wie im Schriftsatz vom 31. Juli 2006 festgehalten ist, ist
der GF A insbesondere für den Ein- und Verkauf, die Produktion sowie die
Abdeckung von Beschäftigungsengpässen zuständig.
Dass der GF die Geschäftsführeragenden seit
Jahren wahrnimmt, wurde nicht bestritten und ist in Anbetracht der oben
zitierten Judikatur ausreichend für die Bejahung der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw.
Die Berufungsausführungen zum Unternehmerrisiko gehen
dementsprechend mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Die Einkünfte des GF fallen unter § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit in der o.a. Höhe der
DB/DZ-Besteuerung zu unterziehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 23.9.2005,
2005/15/0110 und vom 17. Mai 2006, 2001/14/0199).
Der auf die GF-Bezüge (inkl. SV-Beiträge)
entfallenden DB bzw. DZ stellen sich wie folgt dar (alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
=
DB
|
1-12/1998
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
7.792
(=
173.151 x 0,045)
|
1-12/1999
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
10.917
(=
242.590 x 0,045)
|
1-12/2000
|
223.219
(=
159.000 +
64.219 SV)
|
10.045
(=
223.219 x 0,045)
|
1-12/2001
|
244.592
(=
156.000 +
88.592 SV)
|
11.007
(=
244.592 x 0,045)
|
Summe:
|
883.552
|
39.761
(=
2.889,55 €)
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
=
DZ
|
1-12/1998
|
173.151
(=
128.000 +
45.151 SV)
|
917
(=
173.151 x 0,0053)
|
1-12/1999
|
242.590
(=
195.000 +
47.590 SV)
|
1.286
(=
242.590 x 0,0053)
|
1-12/2000
|
223.219
(=
159.000 +
64.219 SV)
|
1.161
(=
223.219 x 0,0052)
|
1-12/2001
|
244.592
(=
156.000 +
88.592 SV)
|
1.247
(=
244.592 x 0,0051)
|
Summe:
|
883.552
|
4.611
(=
335,09 €)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2621-W/07
- Stammnummer
- 34282
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF