Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0125-F/08
Beide Gutachten stellen weniger als 50 vH als Grad der Behinderung fest. Damit ist im vorliegenden Berufungsfall die Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe jedenfalls nicht gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-F/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes c vom 13. September 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. September 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) vom 16. Juli 2007 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass
gemäß
§ 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem Bescheid liegt folgendes Gutachten einer
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24. Juli 2007
zugrunde:
"Diagnose:
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
Richtsatzposition: 607, Gdb: 030 % ICD: F 83
Rahmensatzbegründung: deutlicher Rückstand im
Sprechen und im sozialen Verhalten, unter Therapie bereits Besserung
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend. Mehraufwand durch die Therapie, die zweimal in der Woche
nötig ist, es ist aber auch schon eine Besserung eingetreten nach einem
Jahr Logopädie bzw. ca einem ¾ Jahr Ergotherapie. Der Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Erster Befund ist vom Feber 2006, es hat zu keinem Zeitpunkt ein
höherer GdB bestanden."
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2007 und führte hiezu aus, dass ihr Sohn
nachts immer noch Windeln brauche, da er Bettnässer ist. Er müsse seit
einem Jahr eine Brille tragen, sträube sich vehement dagegen. Er sei in
einer Integrationskindergruppe, da er nicht richtig sprechen kann und somit
unter anderem logopädische Betreuung brauche. Er schlafe am Abend nicht
alleine, da er Angstzustände hat. Ihr Sohn sei eine Woche zur Betreuung bei
einer Tagesmutter gewesen, diese sei aber nach einer Woche überfordert
gewesen. Die Bw habe aber arbeiten müssen und daher sei es schwierig,
jemanden Passenden zu finden, der die Betreuung untertags übernimmt. Ihre
Fahrtkosten für die Therapien seien ziemlich hoch. Die Entwicklung ihres
Sohnes sei nicht altersentsprechend.
Mit zweitem Gutachten vom 10. November 2007 wurde von einer
weiteren Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde folgende Diagnose
gestellt:
"kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
Richtsatzposition: 607, Gdb: 030 % ICD: F 83
Rahmensatzbegründung: deutlicher
Entwicklungsrückstand im Sprechen und im Sozialverhalten, durch
Förderung mittels Logopädie und Ergotherapie Besserung.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend. Seit der Erstellung des letzten Gutachtens vom 24. Juli
2007 kein Mehraufwand in Sachen Therapie (Logopädie u. Ergotherapie jeweils
einmal wöchentlich) und auch keine klinische Verschlechterung, sondern eher
Besserung;
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Diesem Gutachten lag zusätzlich zu den bereits im
ersten Gutachten vorliegenden Befunden ein weiterer Befund vom 6. Juni 2006 von
der Kinderklinik-EEG vor.
Aufgrund dieses neuerlichen Gutachtens und dem dort
festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von unter 50 vH wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2007 als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2007 berief die Bw gegen
die Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2007 und führte aus, dass bei
ihrem Sohn laut vorliegendem Gutachten von u vom Dezember 2007 eine leichte
Intelligenzminderung (F 70) mit einem inhomogenen Profil in der intellektuellen
Entwicklung, begleitet von einer massiven Sprachbeeinträchtigung, eine
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen und psychischen
Bereich und in der Sinneswahrnehmung vorliege, welche nicht als
vorübergehend sondern als
dauerhaft eingestuft werden
kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs
5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 ist gemäß
§ 8 Abs 6
FLAG 1967 in der damalig geltenden Fassung der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH vom 21.
Feber 2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der
erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird
(VwGH vom 3. November 2005, 2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BA0).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 24.
März 1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Wie bereits oben dargelegt weisen die auf Grund der
genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellten
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den Grad
der Behinderung des Sohnes der Bw mit unter 50% (laut Erstgutachten und
Zweitgutachten 30 % voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend) aus und
stellen ebenfalls fest, dass nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Das heisst, im
vorliegenden Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 % bescheinigt. Die Gutachten unterscheiden sich dadurch, dass
für das Zweitgutachten ein weiterer Befund der Kinderklinik vom 6. Juni
2006 vorgelegt und gewürdigt wurde.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50
vH mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welche
Befunde dieser Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Weiters wird beide Male
angeführt, dass das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Bw nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Das von der Bw in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2007
angeführte Krankheitsbild (ua leichte Intelligenzminderung etc.) und auch
die Dauerhaftigkeit der Erkrankung ihres Sohnes fanden beide Eingang in die
Gutachten der beiden sachverständigen Ärztinnen für Kinder- und
Jugendheilkunde. Die Dauerhaftigkeit wird darin insoweit zum Ausdruck gebracht,
als beide Male eine voraussichtliche Dauer der Erkrankung von mehr als drei
Jahren attestiert wurde.
Da beide Gutachten zum selben Ergebnis kommen -
nämlich dass der Gesamtgrad der Behinderung bei 30 vH liegt -, ist es der
Abgabenbehörde verwehrt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einem
anderen Ergebnis zu kommen. Von der Bw wurden gegen die vorliegenden Gutachten
auch keine konkreten substanzierten Einwände erhoben, welche in den bereits
erstellten Gutachten nicht Eingang gefunden hätten. Für die Einholung
eines weiteren Gutachtens besteht daher keine Veranlassung. Dies auch deshalb,
da sich kein offensichtlicher Widerspruch zwischen den der Bescheinigung
zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten und dem Wortlaut der
Richtsatzposition ergibt.
Da im vorliegenden Berufungsfall aufgrund vorstehender
Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
nicht erfüllt sind, da der Grad der Behinderung nicht zumindest 50%
beträgt und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht vorliegt, hatte der Unabhängige Finanzsenat wie im
Spruch ausgeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-F/08
- Stammnummer
- 34279
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF