Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2066-W/02
Freiwilliges soziales Jahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2066-W/02vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. März 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 9. Februar 2001 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2001 für
das Kind T., geb.Datum1, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 wies das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom 16. Jänner 2001 auf
(Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für seine am Datum1 geborene
Tochter ab Februar 2001 mit der Begründung ab, dass sich volljährige
Kinder grundsätzlich in Berufsausbildung befinden müssten, damit die
Familienbeihilfe gewährt werden könne. Eine Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 liege
aber während der Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen
Jahres in Südamerika nicht vor, da das Sammeln von Erfahrungen im
Sozialbereich für sich alleine keine Berufsausbildung darstelle.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
entgegnet der Bw., seiner Meinung nach handle es sich bei dem Auslandsaufenthalt
seiner Tochter sehr wohl um eine Berufsausbildung. In Zeiten, "wo bei der
Ausbildung bzw. bei der Berufswahl immer mehr verlangt werde, Fremdsprachen und
einen Aufenthalt im Ausland vorzuweisen", glaube der Bw., dass es sich beim
sozialen Jahr, welches seine Tochter in Südamerika verbringe (ohne
Bezahlung, nur der Aufenthalt sei gratis), um einen wichtigen Beitrag zur
Berufsausbildung handle. Weiters habe die Tochter die Möglichkeit, ihre
Spanischkenntnisse, welche sie sich im WiFI angeeignet habe, zu vertiefen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Ergänzend sei erwähnt, dass das Finanzamt dem Bw.
die Familienbeihilfe für seine Tochter nach deren Rückkehr nach
Österreich aufgrund des im Wintersemester 2001 begonnenen Studiums bereits
wieder gewährt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, idF. BGBl.
433/1996 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder*, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Das
Erreichen der Volljährigkeit mit dem achtzehnten Lebensjahr wurde erst mit
dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (BGBl 135/2000, in Kraft
getreten mit 1. Juli 2001) festgesetzt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 13 FLAG 1967 hat das nach dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu
entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben
ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Im gegenständlichen Berufungsfall hatte die Tochter
des Bw. laut Aktenlage im Juni 2000 die Matura abgelegt und absolvierte ab
Oktober 2000 - vom Bw. unbestritten - ein freiwilliges soziales Jahr in
Südamerika. Mit Beginn des Wintersemesters 2001/02 hat die während des
Auslandsaufenthaltes (im MonatY 2001) volljährig gewordene Tochter des Bw.
ein Studium an der Universität Wien (laut Aktenlage Studienrichtung "XY")
begonnen.
Strittig ist, ob für den Zeitraum, in dem die Tochter
des Bw. bereits volljährig war und sich im Rahmen des freiwilligen sozialen
Jahres in Südamerika aufhielt, eine Berufsausbildung iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes vorlag.
Außer
Streit steht, dass durch den Auslandsaufenthalt der Tochter im Rahmen des
freiwilligen sozialen Jahres weder eine Fortbildung in einem erlernten Beruf
stattfand noch ein Auslandsstudium (Studium an einer Einrichtung vergleichbar
mit dem Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes
genannten Einrichtung) absolviert wurde.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird. (u.a VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, 18.11.1987,
87/13/0135).
Nach den Berufungsausführungen sei der Aufenthalt der
Tochter im Ausland ein wichtiger Beitrag zur Berufsausbildung gewesen, "weil
immer mehr verlangt werde, Fremdsprachen und einen Aufenthalt im Ausland
vorzuweisen". Ein Ziel des Auslandsaufenthaltes sei unter anderem auch gewesen,
die Sprachkenntnisse der Tochter zu vertiefen.
Das Beherrschen einer Fremdsprache erweitert zweifellos das
Spektrum der beruflichen Möglichkeiten wesentlich und Sprachkenntnisse sind
bei zunehmender "Globalisierung" von großer Bedeutung. Ziel einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es jedoch, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu
erlangen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann auch dann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung von Vorteil ist.
Der Auslandsaufenthalt der Tochter stellt somit ohne
Zweifel keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Auch war die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres
weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung
noch erforderlicher Bestandteil einer (weiteren) Gesamtausbildung. Selbst ein
Praktikum stellt nur eine Berufsausbildung dar, wenn es unbedingte Voraussetzung
für die Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung ist. Dass das im Rahmen
eines Auslandsaufenthalt absolvierte "freiwillige soziale Jahr" für das ab
dem Wintersemester 2001 von der Tochter begonnene Studium unbedingt
erforderliche Voraussetzung gewesen wäre, wird auch vom Bw. nicht
vorgebracht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Tochter des Bw.
durch die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in Südamerika sich
nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 befunden hat und die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt für die im
strittigen Zeitraum bereits volljährige Tochter des Bw. zu Recht
erfolgte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2066-W/02
- Stammnummer
- 34271
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF