Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0168-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-I/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2000
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der festgesetzten Abgaben beträgt:
|
Lohnsteuer - Nachforderung
|
€
|
721,49
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen - Nachforderung
|
€
|
73,04
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag -
Nachforderung
|
€
|
5,38
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
15. Mai 2001 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 wurde dem
Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit
Bescheid vom 23. Mai 2001 ein Betrag von insgesamt S 254.328,00
an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Die
Nachforderung an Lohnsteuer bestand zum überwiegenden Teil aus der
Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an
Sonntagen.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2001 wendete sich
der Berufungswerber gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Die Begründung für die
Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das
Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag
erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und
Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung.
Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende
Nachforderung zu berichtigen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Daraufhin beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Der Berufungswerber unterhielt
in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte
Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen
Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem
anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an
den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von
Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Sonntagszuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in
keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Berufungswerbers
hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden
Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge
ausbezahlt wurden.
Anzumerken ist noch, dass dem
Berufungswerber auch aus anderen Gründen Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung
vorgeschrieben wurde. Dies deshalb, weil er eine Dienstnehmerin im Zeitraum
Weihnachten bis Neujahr 1996/97 gegen Entgelt beschäftigte, ohne jedoch die
entsprechenden Lohnabgaben zu leisten und weil in den Jahren 1997 und 1998
Zuschläge zum Arbeitslohn fälschlicherweise steuerfrei abgerechnet
wurden. Gegen diese Nachforderungspunkte wurden in der Berufung keinerlei
Einwendungen erhoben, weshalb von der Richtigkeit der diesbezüglichen
Feststellungen des Lohnsteuerprüfers ausgegangen werden kann.
Die Höhe der
vorgeschriebenen Abgaben ergibt sich aus folgender
Zusammenstellung:
|
Grund
|
Lohnzahlungs-
zeitraum
|
Bemessungs-
grundlage in
€
|
Nachforderung
in €
|
Lohnsteuer - Abfuhrdifferenzen
|
1997
|
|
2,54
|
Lohnsteuer - Abfuhrdifferenzen
|
2000
|
|
32,12
|
Lohnsteuer - Dienstnehmerin Z. G.
|
1997
|
544,10
|
41,13
|
Lohnsteuer - Zuschläge
|
1997
|
890,39
|
290,91
|
Lohnsteuer - Zuschläge
|
1998
|
1108,70
|
354,79
|
Zwischensumme -
Lohnsteuer
|
|
|
721,49
|
Dienstgeberbeitrag (unbestritten)
|
|
|
73,04
|
Zuschlag zum DB (unbestritten)
|
|
|
5,38
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-I/02
- Stammnummer
- 3427
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF