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Findok · Richtlinien

AH-2676

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0139-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.1. Ausfuhrverbote 1.1.1. Ausfuhrverbot Anhang II - Güter (1) Verbot: Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Ausnahme: Das Ausfuhrverbot für die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. 1.1.2. Ausfuhrverbot Anhang III-Güter (1) Verbot: Es ist untersagt, Güter oder Technologien gemäß Anhang III unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, die in den Industriezweigen Holzeinschlag und Holzverarbeitung, Gewinnung von Kohle, Gold, Silber, Eisen, Zinn, Kupfer, Wolfram, Blei, Mangan, Nickel und Zink, Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen (darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde) tätig sind. (2) Ausnahme: Unter Vorlage einer vorherige Genehmigung ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der Güter und Technologien nach Anhang III an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar jedoch möglich. Zur Ausfuhrabfertigung von Gütern und Technologien nach Anhang III ist eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. 1.2. Ausfuhrgenehmigungserfordernis Keine Maßnahme, siehe jedoch Abschnitt 1.1. 1.3. Dokumente 1.3.0. Behandlung Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 1.3.1. Ausfuhrgenehmigung (1) Ausfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang IV aufgeführten Behörden ausgestellt. In Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien. (2) Die Ausfuhrgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (3) e-Zoll Code: N941 1.3.2. Feststellungsbescheid (1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt. (2) e-Zoll Code: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 10)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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