Findok · Richtlinien
AH-2676
Anhang III
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0139-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
Anhang III
Ausrüstungen und Technologie nach den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (siehe Abschnitt 1), die von den in Anhang V aufgeführten Unternehmen eingesetzt werden.
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Hinweis:
Bezieht sich ein Eintrag in diesem Anhang nur auf einen Teil der unter den betreffenden KN Code fallenden Waren, so ist diesem KN Code ein "ex" vorangestellt.
Anhang III umfasst Ausrüstungen und Technologie, die in den in Absatz 1 aufgeführten Industriezweigen verwendet werden. Anhang III enthält keine Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten sind.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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3601
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Schießpulver
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3602
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zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver
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3603 00
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Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder
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8208 10 00
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte, für die Metallbearbeitung
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8208 20 00
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte, für die Holzbearbeitung
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8429
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Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
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ex 8430
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andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher
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Hinweis: Hierunter fallen nicht Schneeräumer der Unterposition 8430 20 00.
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ex 8431 41 00, ex 8431 42 00, ex 8431 43 00, 8431 49
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Teile, erkennbar für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8429 und 8430 bestimmt
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Hinweis: Hierunter fallen u. a. Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen sowie Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer) 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
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8454
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Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
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8455
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Metallwalzwerke und Walzen dafür
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8457
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Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
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8465 91
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Sägemaschinen
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8467 22
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Handsägen mit eingebautem Elektromotor
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8467 81 00
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Kettensägen, handgeführt, ohne eingebauten elektrischen Motor
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8467 91 00
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Teile von Kettensägen
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8474 10 00, 8474 20 90, 8474 32 00, 8474 39 90, ex 8474 90
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Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; und Teile dafür
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8480 10 00
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Gießerei-Formkästen
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8480 20 00
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Grundplatten für Formen
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8480 30
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Gießereimodelle
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8480 41 00, 8480 49 00
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Formen für Metalle oder Metallcarbide
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8480 60
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Formen für mineralische Stoffe
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF