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Findok · Richtlinien

AH-2676

4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 13.12.2023)Richtlinie2022-0.155.767gilt ab 04.05.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.05.2018 bis 13.12.2023.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 34. und 4.Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen derzeit freiNach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.155.767
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
7, 8, 9 (geltend: 10)
Gültig
04.05.2018 bis 13.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF