Findok · Richtlinien
AH-2676
4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 13.12.2023)Richtlinie2022-0.155.767gilt ab 04.05.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.05.2018 bis 13.12.2023.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 34. und 4.Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
derzeit freiNach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.155.767
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 10)
- Gültig
- 04.05.2018 bis 13.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF