Findok · Richtlinien
AH-2676
3. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0139-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr
! Keine Einschränkung !
4. Andere Einschränkungen
4.0. Allgemeine Vorschriften
Die Einhaltung der in diesem Abschnitt dargestellten Maßnahmen können üblicherweise nicht bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern überwacht werden. Zuwiderhandlungen gegen die hier dargestellten Maßnahmen können jedoch bei Prüfungsverfahren nachträglich festgestellt werden. In solchen Zuwiderhandlungsfällen sind die Strafbestimmungen des AußHG 2005 zur Anwendung zu bringen (Siehe dazu Abschnitt 6 bzw. AH-1130).
4.1. Innergemeinschaftliche Verbringung
! Keine Maßnahmen !
4.2. Vermittlung (Brokering)
! Keine Maßnahmen !
4.3. Aktivitäten
4.3.1. Erwerbs-Verbot für Anhang I-Güter
Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter zu erwerben, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden.
4.3.2. Beförderungs-Verbot für Anhang I-Güter
Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter zu befördern, sofern es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar in ein anderes Land ausgeführt werden und ihr endgültiger Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt.
4.4. Aktivitäten zur Umgehung der Maßnahmen
! Keine Maßnahme !
5. Verfügungsverbot und Beschlagnahme
Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 6.
6. Strafbestimmungen
Für Vergehen gegen die Maßnahmen gegen das Embargo sind die Strafbestimmungen im § 37 Abs. 1 Z 9 AußHG 2005 anwendbar.
Siehe dazu AH-1130 Abschnitt 1.1.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF