Findok · Richtlinien
AH-2676
5. Einfuhr von Rundholz, Nutzholz, Holzerzeugnissen, Kohle, bestimmten Metallen, Halbedelsteinen und Edelsteinen
überholte Fassung (bis 27.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0013-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 27.03.2012.
Wortlaut laut Findok
5. Einfuhr von Rundholz, Nutzholz, Holzerzeugnissen, Kohle, bestimmten Metallen, Halbedelsteinen und Edelsteinen
5.1. Einfuhrverbot
(1)(a) Es ist verboten, die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter einzuführen, wenn es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt.
(b)Es ist verboten, die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter einzuführen, wenn sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden. Das sind Güter, die in Birma/Myanmar bearbeitet, gelagert, gehandelt usw. wurden, die jedoch keinen Ursprung in Birma/Myanmar erworben haben.
Anmerkung:
Güter, die durch ihre Bearbeitung oder Verarbeitung ihren Ursprung in anderen Drittländern als in Birma/Myanmar erworben haben und danach Birma/Myanmar nicht mehr berühren, fallen nicht unter das Verbot, auch wenn sie ursprünglich Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar waren.
(c)Es ist verboten, die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter zu erwerben, wenn sie sich in Birma/Myanmar befinden.
(d)Es ist verboten, die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter zu befördern, wenn es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar in ein anderes Land ausgeführt werden und ihr endgültiger Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt.
(2)Es ist verboten, an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote im Absatz 1 bezweckt oder auch nur bewirkt wird.
(3)Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
5.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
5.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
5.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
5.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
5.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Der Erwerb der Güter des Anhangs I kann durch die zuständigen Behörden genehmigt werden für Projekte und Programme der humanitären Hilfe, nichthumanitären Entwicklungsprojekte und Entwicklungsprogramme zur Unterstützung einschlägiger Ziele.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
5.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung
Wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von Gütern des Anhangs I nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind, unterliegen diese Erzeugnisse nicht dem Einfuhrverbot.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass er für die Einfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0013-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 27.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF