RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2676

2. Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0139-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.1. Einfuhrverbot (1) Verbot: Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter (Kategorien: Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse - Kohle und bestimmte Metalle - Edelsteine und Halbedelsteine) einzuführen, sofern es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden. (2) Ausnahme: Wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von Gütern nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind, unterliegen diese Erzeugnisse nicht dem Einfuhrverbot. Für diese Vorgänge ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich. 2.2. Einfuhrgenehmigungserfordernis Es gilt das absolute Verbot mit Ausnahme nach Abschnitt 2.1. Absatz 2. 2.3. Dokumente 2.3.0. Behandlung Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 2.3.1. Einfuhrgenehmigung (1) Einsfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang IV aufgeführten Behörden ausgestellt. In Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien. (2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (3) e-Zoll Code: N941 2.3.2. Feststellungsbescheid (1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt. (2) e-Zoll Code: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 10)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF