Findok · Richtlinien
AH-2676
2. Einfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0139-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr
2.1. Einfuhrverbot
(1) Verbot:
Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter (Kategorien: Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse - Kohle und bestimmte Metalle - Edelsteine und Halbedelsteine) einzuführen, sofern es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden.
(2) Ausnahme:
Wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von Gütern nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind, unterliegen diese Erzeugnisse nicht dem Einfuhrverbot.
Für diese Vorgänge ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
2.2. Einfuhrgenehmigungserfordernis
Es gilt das absolute Verbot mit Ausnahme nach Abschnitt 2.1. Absatz 2.
2.3. Dokumente
2.3.0. Behandlung
Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2.
2.3.1. Einfuhrgenehmigung
(1) Einsfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang IV aufgeführten Behörden ausgestellt. In Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) e-Zoll Code: N941
2.3.2. Feststellungsbescheid
(1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt.
(2) e-Zoll Code: 4FSB
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF