Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1322-W/02
Leistungsaustausch zwischen Personenvereinigung und Mitgliedern; steuerbarer Vorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1322-W/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Echten Mitgliedsbeiträgen, die der Erfüllung des Gemeinschaftszweckes und nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung dienen, fehlt der Leistungsaustausch. Diese Beiträge bilden kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Stehen jedoch der Leistung des Mitgliedes, unabhängig von ihrer Benennung, konkrete Leistungen der Personenvereinigung gegenüber, so liegen steuerbare Leistungen im Sinne des UStG vor. Anschlussgebühren für einen Fernwärmeanschluss liegen im individuellen Interesse des einzelnen Mitgliedes, sodass deren Vereinnahmung nicht der Erfüllung eines Gemeinschaftszweckes zuzuordnen ist. Derartige Beiträge sind daher der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine im Jahr 1996
gegründete Genossenschaft, die nach § 2 ihrer Satzungen die
wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezweckt. Hauptsächlich
geschieht dies durch den Betrieb einer Heizungsanlage mit Biomasse und
Solarenergie samt Leitungsnetz zur Erzeugung von Versorgung mit Fernwärme.
Nach § 9 der Satzungen hat jedes Mitglied mindestens einen
Geschäftsanteil (zu ÖS 8.000,--) zu zeichnen. Der Vorstand ist
berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der
Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen
abhängig zu machen, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen
Bedingungen zu gelten haben.
Im Zuge einer für den Zeitraum 1996, u. a.
hinsichtlich der Umsatzsteuer, durchgeführten Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass die Bw. im Jahr 1996 ein Fernheizwerk errichtet hat. Das
Projekt sei zu 50% durch Fördermittel subventioniert worden. Die restliche
Finanzierung sei durch die Genossenschaft bzw. durch Fremdfinanzierung erfolgt.
Wie die Betriebsprüfung in ihrem Bericht festhielt, sei die
Mittelaufbringung einerseits durch die Zeichnung der Genossenschaftsanteile und
andererseits durch so genannte Kostenzuschüsse, im Speziellen durch die
Vereinnahmung von Anschlussgebühren erfolgt.
Diese Anschlussgebühren seien seitens der Bw. unter
Verweis auf den Erlass des BMF vom 20.6.1990, ZR 169/17/2-IV/9/90 nicht der
Umsatzsteuer unterzogen worden. Nach Ansicht des BMF könne der Wert von
Grabungsarbeiten privater Stromabnehmer (Eigenleistungen) im Zusammenhang mit
Stromanschlüssen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die in der
Einräumung von Strombezugsrechten bestehenden Leistung des
Versorgungsunternehmens außer Acht gelassen werden. Dies gelte generell
für alle Anschlüsse an Versorgungsleitungen.
Die Betriebsprüfung stellte dazu jedoch fest, dass es
sich im Fall der Bw. nicht um Grabungsarbeiten privater Abnehmer handle. Hier
lägen Herstellungskosten für die Anschlüsse selbst vor, die von
einem durch die Bw. beauftragten Unternehmer (fremden Dritten) erbracht worden
seien. Dies bedeute, dass die Anschlussgebühren seitens der Bw. für
eine bestimmte Leistung verrechnet worden seien. Aus dem Wärmelieferungs-
und Bezugsvertrag der Bw. gehe hervor, dass der Anschluss "die Kosten für
die Zuleitung bis zum Gebäude und die Kosten für die
Übergabestation" enthalte. Die Betriebsprüfung sei daher der Ansicht,
dass die vereinnahmten Anschlussgebühren als Nebenleistung zur
Wärmelieferung anzusehen und mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen seien.
Die bisher von der Bw. versteuerten Anschlussgebühren (für 5 Abnehmer)
seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen seitens der
Betriebsprüfung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ mit Datum 28.10.1998 den entsprechenden
Bescheid für die Umsatzsteuer 1996. Die Zustellung erfolgte am 30.10.1998.
Die daraus resultierende Nachforderung beträgt ÖS
826.695,--.
Gegen den genannten Bescheid erhob die Bw. rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte in der Folge die Entscheidung über
die Berufung durch die II. Instanz sowie des Weiteren die Aussetzung der
Entscheidung gem. § 281 BAO, da Entscheidungen des VwGH ausständig
seien, die von wesentlicher Bedeutung für das hier vorliegende Verfahren
seien.
Die Berufung richte sich gegen die Einbeziehung der von den
Mitgliedern geleisteten Anschlusskosten in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage.
Die Bw. brachte vor, dass es sich bei den verrechneten Anschlussgebühren
wirtschaftlich um durch die Genossenschaftsmitglieder in Form von
Mitgliedsbeiträgen aufgebrachtes Eigenkapital handle. Es stehe diesem
Risikokapital keine Gegenleistung der Bw. gegenüber und es liege keine
Nebenleistung zur Wärmelieferung vor. Die Gründung der Genossenschaft
und deren Eigenkapitalausstattung sei anerkannterweise noch keine Gegenleistung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Mitgliedsbeiträge seien in den
Satzungen verankert und werden von der Bw. als Anschlusskosten von den
Mitgliedern eingefordert. Die Anschlussgebühren seien als echte
Mitgliedsbeiträge zu verstehen, da die Mitglieder bereits mit dem Beitritt
zur Genossenschaft das Recht auf Benützung der Anlagen erworben
hätten. Wer Mitglied sei, könne nicht von der Benützung der
Anlagen ausgeschlossen werden, wenn die dafür getroffenen Bestimmungen
erfüllt werden.
Die Bw. stellte somit den Antrag die in die
Bemessungsgrundlage für 1996 einbezogenen Anschlussgebühren wieder
auszuscheiden und die Umsatzsteuer erklärungsgemäß
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen
entgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die
Steuerpflicht ist das Vorhandensein eines Leistungsaustausches zwischen
bestimmten Personen, also die innere Verknüpfung zwischen Leistung und
Gegenleistung.
Ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt z. B. beim echten
Mitgliedsbeitrag. Erhebt eine Vereinigung Mitgliedsbeiträge und dienen
diese nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen sondern für die
Erfüllung des Gemeinschaftszweckes, so fehlt der Leistungsaustausch und die
Beiträge bilden kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Davon zu
unterscheiden sind die so genannten unechten Mitgliedsbeiträge. Dies sind
solche Leistungen des Mitglieds - unabhängig davon wie sie benannt sind -,
denen eine konkrete Leistung der Personenvereinigung gegenübersteht. Sie
stellen somit steuerbare Leistungen dar.
Wenn die Bw. vorbringt, dass die vereinnahmten
Anschlussgebühren echte Mitgliedsbeiträge darstellen, so stellt sich
die Frage nach einem Gemeinschaftszweck, der damit zu erfüllen wäre.
Wie aus den Satzungen der Bw. hervorgeht, bezweckt sie die Versorgung der
Mitglieder mit Fernwärme. Dazu ist sie berechtigt, die erforderlichen
Anlagen zu errichten und zu betreiben, Beteiligungen einzugehen und die
erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erwerben. Weder daraus, noch aus der
Tatsache, dass jedes einzelne Mitglied ein individuelles Interesse an einem
Fernwärmeanschluss hat, ist ein derartiger übergeordneter
Gemeinschaftszweck abzuleiten.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass
sowohl in einem Informationsblatt, als auch im letztlich durch die Abnehmer
abzuschließenden "Wärmelieferungs- und Bezugsvertrag" jeweils konkret
von individuellen Anschlusskosten gesprochen wird, die sich aus einem
Anschlusspreis je individueller Kilowatt-Wärmeleistung und einem
Baukostenzuschuss zusammensetzen.
Die seitens der Bw. als nicht steuerbare
Mitgliedsbeiträge bezeichneten Anschlussgebühren sind gerade eben
aufgrund dieses bestehenden individuellen Interesses nicht als echte
Mitgliedsbeiträge ohne Leistungsaustausch zu beurteilen.
Unstrittig ist, dass die Bw. unter Beauftragung eines
Unternehmens die vereinbarten Fernwärmeanschlüsse hergestellt hat.
Dafür wurde den Mitgliedern ein individuell berechneter, den
Ansprüchen des einzelnen Mitgliedes entsprechender, Betrag verrechnet.
Dadurch sind die für das Vorliegen eines Leistungsaustausches im Sinne des
UStG entscheidenden Bedingungen gegeben: die vom Unternehmer ausgeführte
Leistung - hier der Anschluss an das Versorgungsnetz - und die Gegenleistung
durch den Abnehmer - das entrichtete Entgelt des Genossenschaftsmitgliedes.
Auch das Vorbringen der Bw., dass Mitgliedsbeiträge in
den Satzungen verankert sind und diese eben als Anschlusskosten eingefordert
werden, ändert nichts an der Beurteilung, dass hier aufgrund des gegebenen
Leistungsaustausches eine steuerbare Leistung vorliegt.
Die Vorgehensweise der Betriebsprüfung, die
Anschlussgebühren als Nebenleistung zur Wärmelieferung zu beurteilen,
der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hinzuzurechnen und mit 20% zu
versteuern, wird daher als rechtens beurteilt.
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die vorliegende
Berufung in den entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerdefällen gleicht,
die durch den VwGH im gleichen Sinn erledigt worden sind (siehe dazu
Erkenntnisse vom 24.4.2002, 2000/13/0051 und 2000/13/0049 sowie vom 16.5.2002,
2000/13/0029).
Infolge der o. a. Ausführungen wird die Entscheidung
spruchgemäß getroffen.
Wien,
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1322-W/02
- Stammnummer
- 3425
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF