Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0124-F/08
Beide Gutachten stellen weniger als 50 vH als Grad der Behinderung fest. Damit ist im vorliegenden Berufungsfall die Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe jedenfalls nicht gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-F/08vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 31. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes n vom 10. Juli 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) vom 20. Juni 2007 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Jänner 2004 für das Kind r mit der Begründung
abgewiesen, dass gemäß
§ 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG 1967) ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Am 5. Juli 2007 wurde ein Gutachten einer Fachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde mit folgender Diagnose erstellt:
"Sprachentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 607, Gdb: 030 % ICD: F 80.9
Rahmensatzbegründung: kann es nicht
überprüfen, weil Kind sich weigert zu sprechen, aber Logopädie 1
x in der Woche nötig;
Störung des Sozialverhaltens
Richtsatzposition: 585, Gdb: 0 % ICD: F 91.9
Rahmensatzbegründung: auffalend das Nicht-Befolgen
meiner Anordnungen, kann aber nichts mit dem Grad der Entwicklung zu tun
haben;
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich weniger
als drei Jahre anhaltend. Es ist zu erwarten, dass er unter Logopädie
Fortschritte machen wird. Bezüglich des Sozialverhaltens besteht derzeit
keinerlei Betreuung. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger
mitgebrachter Befund von der Logopädin ist vom März 2007, davor wurde
auch keine Therapie gemacht;"
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 erhob die Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid Einspruch und führte hiezu aus, dass ihr Sohn am
2. August 2007 von einer Entwicklungsdiagnostikerin auf der Kinderklinik
untersucht werden würde. Dann werde der gesamte Entwicklungsrückstand
festgesetzt (mit Befund). Mit Schreiben vom 7. August 2007 gab die Bw ua weiters
bekannt, dass zwei Befunde nachgereicht werden würden, da sie einen
weiteren Untersuchungstermin für ihren Sohn an der Klinik bekommen
hat.
Aufgrund der neuen Befunde vom 26. Juni und 2. August 2007
wurde ein neues Gutachten am 5. Oktober 2007 mit folgender Diagnose von einem
Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde erstellt:
"Kombinierte Entwicklungsstörung
Richtsatzposition: 607; Gdb: 040 % ICD: F 83.0
Rahmensatzbegründung: Analoge RSP.
Verhaltensstörung, Sprachentwicklungsstörung als Schwerpunkte.
Aufmerksamkeitsstörung und soziale mäßige
Beeinträchtigung.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend.
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Aufgrund des neu erstellten Gutachtens wurde die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2007 als unbegründet
abgewiesen. Da im vorliegenden Fall unter Einbeziehung zweier
fachärztlicher Gutachten festgestellt wurde, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht vorliegen,
müsste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2007 legte die Bw wiederum
Berufung gegen obgenannte Entscheidung ein und führte hiezu aus, dass sie
ihren Sohn tagtäglich beobachte und der Meinung sei, dass der Grad der
Behinderung höher als 40 vH sein müsse. Sie möchte daher noch
einen weiteren Termin für eine ärztliche Untersuchung für ihren
Sohn. Das Bundessozialamt habe bereits einen Psychiater und zu diesem
möchte sie gerne hingehen. Ihr Sohn gehe seit September 2006 in einen
Integrationskindergarten. Er werde im April sechs Jahre alt. Sie müsse ihn
in die Schule einschreiben. Da er aber vom sozialen Verhalten usw. noch nicht
soweit ist, müsse sie ihn am häuslichen Unterricht anmelden. Das
heisse, noch ein Jahr Kindergarten. Ihr Sohn könne also noch nicht in die
Schule gehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs
5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH vom 21.
Feber 2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der
erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird
(VwGH vom 3. November 2005, 2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BA0).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 24.
März 1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Wie bereits oben dargelegt weisen die auf Grund der
genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellten
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den Grad
der Behinderung des Sohnes der Bw mit unter 50% (laut Erstgutachten 30 %
voraussichtlich weniger als drei Jahre anhaltend, laut Zweitgutachten 40 %
voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend) aus und stellen ebenfalls beide
übereinstimmend fest, dass nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Das heisst, im
vorliegenden Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 % bescheinigt. Die Gutachten unterscheiden sich dadurch, dass
für das Erstgutachten nur ein Befund vom 12. März 2007 (Dipl.
Logopädin c) vorgelegt wurde. Dennoch wurde trotz Vorlage zweier weiterer
Befunde vom 26. Juni und 2. August 2007 (Kinderklinik n/Neuropsychologie, HSS
Ambulanz n/Arztbrief) auch im zweiten Gutachten nur ein Grad der Behinderung von
40 % bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50
vH mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund/welche Befunde dieser Beurteilung zu Grunde gelegt wurde/n. Weiters wird
angeführt, dass das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Bw nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Da beide Gutachten zum selben Ergebnis kommen -
nämlich Gesamtgrad der Behinderung von unter 50 vH -, ist es der
Abgabenbehörde verwehrt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einem
anderen Ergebnis zu kommen. Von der Bw wurden gegen das zweite Gutachten auch
keine konkreten substanzierten Einwände mehr erhoben. Für die
Einholung eines weiteren Gutachtens - wie es von der Bw in ihrer Eingabe vom 25.
November 2007 beantragt wurde - besteht nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz keinerlei Veranlassung. Dies auch deshalb, da sich kein
offensichtlicher Widerspruch zwischen den der Bescheinigung zugrunde liegenden
fachärztlichen Gutachten und dem Wortlaut der Richtsatzposition
ergibt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung werden laut vorstehender Ausführungen jedenfalls nicht
erfüllt, da der Grad der Behinderung nicht zumindest 50% beträgt und
eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-F/08
- Stammnummer
- 34241
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF