Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0607-G/06
Säumniszuschlag für nicht rechtzeitig entrichtete Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-G/06vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten
durch Steuerberatung, vom 6. September 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. August 2006 betreffend die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen (Umsatzsteuer 1999, Umsatzsteuer 2000)
entschieden:
Der Berufung
betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages (Umsatzsteuer 1999) wird
Folge gegeben. Der Säumniszuschlag idHv. € 532,85 wird aufgehoben
bzw. nicht festgesetzt.
Die Berufung betreffend die
Festsetzung eines Säumniszuschlages (Umsatzsteuer 2000) wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt bezüglich der Festsetzung des
Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2000 idHv. € 248,26
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Anschluss an eine Betriebsprüfung
die von der Berufungswerberin (Bw.) begehrte Steuerfreiheit für
Umsätze aus der Vermietung eines Luftfahrzeuges nach § 9 Abs. 2 UStG
1994 für das Jahr 1999 versagt, da die Mieterin des Luftfahrzeuges nicht in
die Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luft-verkehr
überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken
durchführen, enthalten war. Der im Anschluss an die
Betriebsprüfung erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
erging erklärungsgemäß (steuerpflichtige Behandlung der
Umsätze). Sowohl mit dem Umsatzsteuerbescheid 1999 als auch mit dem
Umsatzsteuerbescheid 2000 kam es zu einer Umsatzsteuernachforderung und in der
Folge zur Festsetzung von einem Säumniszuschlag idHv. € 532,85
betreffend Umsatzsteuer 1999 und idHv. € 248,26 für die
Umsatzsteuer 2000.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die
Säumniszuschlagsbescheide erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Zu
den Säumniszuschlagsbescheiden führte die Bw. lediglich
begründend aus, dass die Säumniszuschläge bei Berufungsstattgabe
ohnedies aufzuheben seien.
Das Berufungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer 1999
endete mit einer vollen Stattgabe. Für das Jahr 2000 wurde die Berufung
bezüglich der Umsatzsteuer abgewiesen (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsentscheidung des UFS vom
19. März 2008 zur RV/0604-G/06).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt
eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie
die Dauer des Verzuges.
Unbestritten ist, dass die mit Bescheiden vom 3. bzw.
4. August 2006 festgesetzten Umsatzsteuerbeträge spätestens
mit 15. Feber 2000 (Umsatzsteuer 1999) bzw. mit
15. Feber 2001 (Umsatzsteuer 2000) also bereits vor Erlassung der
Bescheide, mit denen die Nachforderungen zur Vorschreibung gelangten,
fällig waren und bis dahin nicht zur Einzahlung gebracht wurden (§ 21
Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994).
Gem. § 217 BAO ist der erste Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das liegt im
berufungsgegenständlichen Fall vor.
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Solche Herabsetzungen können beispielsweise durch Berufungsentscheidungen
erfolgen (Ritz, BAO³, § 217 Tz 51). Anträge auf Herabsetzung der
Säumniszuschläge können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO³, § 217 Tz
65).
Aufgrund der Berufungserledigung zu RV/0604-G/06 vom
19. März 2008 wurde der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1999
vollinhaltlich stattgegeben. Damit ist die den Säumniszuschlag
begründende Umsatzsteuernachforderung 1999 weggefallen. Die Grundlage
für diesen strittigen Säumniszuschlag wurde demnach
beseitigt. Die Bw. hätte nach § 217 Abs. 8 BAO ein Antragsrecht
auf Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gehabt. Damit wäre der
streitgegenständliche Säumniszuschlag für 1999
weggefallen. Da aber die Festsetzung des Säumniszuschlages im
Berufungswege bekämpft wurde, war über den Wegfall des
Säumniszuschlages in dieser Berufung zu entscheiden. Berufungserledigungen
haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer
Erlassung Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO³, § 289 Tz 59 ff).
Hinsichtlich des Umsatzsteuernachforderungsbetrages
für 2000 ist es durch die Berufungsentscheidung zu RV/0604-G/06 vom
19. März 2008 zu keiner Änderung gekommen. Es wurden in der
Berufung auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive
Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für
eine Aufhebung des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2000 sprechen
würden. Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist
allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit
unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des
Ergebnisses einer Selbstberechnung. Wobei im berufungsgegenständlichen Fall
anzumerken ist, dass die sachliche Richtigkeit der Umsatzsteuernachforderung
für das Jahr 2000 durch die Berufungsentscheidung bestätigt worden
ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-G/06
- Stammnummer
- 34240
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF