Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0168-F/08
Beide Gutachten stellen weniger als 50 vH als Grad der Behinderung fest. Damit ist im vorliegenden Berufungsfall die Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe jedenfalls nicht gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-F/08vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes ü vom 7. November 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2007 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) vom 16. Juli 2007 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für seinen Sohn o ab Jänner 2007 mit der
Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 8 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ein Kind als erheblich behindert
gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Der Gutachter des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen habe den Grad der Behinderung auf Grund der vom Bw vorgelegten
Befunde mit 20 % festgestellt und angemerkt, dass für eine exakte
medizinische Einschätzung aktuelle orthopädische Befunde mit genauer
Beschreibung der funktionellen Defizite, Bewegungseinschränkungen und
genauer klinischer Beschreibung des Zustandes nötig sind. Einer
allfälligen Berufung wären daher derartige Befunde
beizuschließen. Das entsprechende Gutachten wurde dem Bescheid
angeschlossen.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 26. November 2007 und führte aus, dass er einen neuen
Antrag auf Unterstützung seines Sohnes stellen möchte. Der
Ablehnungsgrund seien unzureichende ärztliche Befunde und keine genauen
Angaben zum Krankenbefund gewesen. Diese Befunde seien bereits da und
würden somit nachgereicht. Die vorgelegten Befunde wurden durch beglaubigte
Übersetzungen aus der n in die deutsche Sprache belegt.
Am 7. Jänner 2008 wurde ein neues Gutachten unter
Zugrundelegung der neuen Beweismittel (Befunde) erstellt. Diese Befunde wurden
angeführt und darauf beruhend wurde folgende Diagnose gestellt:
Mb. Perthes (Hüftleiden) links (Richtsatzposition:
097, Gdb: 030 %, ICD: M91.1); Laut gesendeten Unterlagen mittelgradige
einseitige Bewegungseinschränkung, radiologisch nachweisbare
Veränderungen am linken Hüftkopf/Gelenk. Notwendigkeit Schonung,
Physiotherapie, Kontrollen.
Es wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH voraussichtlich
mehr als drei Jahre anhaltend festgestellt. Der Untersuchte sei voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 nur dann
gewährt werden könne, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Diese
Behinderung sei dann gegeben, wenn bei einem Kind eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Seit
dem 1. 1. 1994 erfolge die Beurteilung des Anspruches auf erhöhte
Familienbeihilfe nach dem Grad der Behinderung, dieser müsse mindestens 50
Prozent betragen. Die genannten Voraussetzungen seien durch ein Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.
Der Bw habe Befunde der "a" in c vorgelegt, die vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in k als Grundlage für das
zu erstellende Gutachten herangezogen wurden. Auf der vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen l ausgestellten Bescheinigung sei der Grad der
Behinderung von o mit 30 % angegeben, aus diesem Grund seien die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben,
weshalb die Berufung abgewiesen werden muss.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2008 stellte der Bw den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu aus, dass sein Sohn seit 25. Mai 2005 wegen der
Erkrankung in Behandlung sei. Es gehe um eine langfristige Erkrankung des
Gelenkes, die eine markante Beschränkung des normalen Lebens verursacht.
Die Behandlung erfordere unbedingt Krücken und stetiges Zusammenwirken des
Patienten mit der Familie, der Schule und der Umgebung. Beim Baden sei Hilfe
erforderlich, damit sein Sohn nicht ausrutscht, beim Reisen brauche er auch
Hilfe und auch beim Einsteigen in den Bus bzw. in den Zug und beim Aussteigen.
Die Hilfe sei auch am Schulweg erforderlich und auch in der Klasse beim
Öffnen der Schultasche. Das Kind habe einen festgelegten individuellen
Studienplan. An den Schulausflügen und Sportveranstaltungen, die von der
Schule organisiert werden, nehme er nicht teil. Das Kind müsse sich
regelmäßig der Rehabilitation unterziehen, was die Hilfe eines
Familienmitgliedes erfordert. Dreimal sei er in Begleitung der Mutter zur
langfristigen Kur außerhalb des Wohnortes gefahren. Weil der Vater
langzeitig in Österreich beschäftigt ist, sei das Kind
ausschließlich auf Hilfe der Mutter angewiesen. Die Erkrankung daure schon
drei Jahre, die Mutter könne keine Dauerbeschäftigung finden, zur Zeit
sei sie arbeitslos. Es gehe um eine Erkrankung bei der auch trotz Behandlung die
Prognose vorher nicht sicher ist. Das bedeute, dass die markante
Beschränkung der Beweglichkeit des Kindes und der ganzen Familie noch Jahre
dauern kann. Die Festlegung der Behinderung mit 30 % (leicht) betrachte der Bw
für unausreichend und ersuche daher um Änderung der Entscheidung
über die Berufung vom 20. November 2007 wegen Ablehnung des Antrages um die
Erhöhung der Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs
5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH vom 21.
Feber 2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der
erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird
(VwGH vom 3. November 2005, 2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BA0).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erk. Vom 24.
März 1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Wie bereits oben dargelegt weisen die auf Grund der
genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellten
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den Grad
der Behinderung des Sohnes des Bw mit unter 50% (laut Erstgutachten 20 %, laut
Zweitgutachten 30 % - letzteres mit dem Vermerk voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhaltend) aus und stellen beide ebenfalls fest, dass nicht von einer
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
ausgegangen werden kann. Das heisst, im vorliegenden Fall wurde in keinem
Gutachten ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Die
Gutachten unterscheiden sich dadurch, dass für das Erstgutachten aktuelle
orthopädische Befunde mit genauer Beschreibung der funktionellen Defizite,
Bewegungseinschränkungen und genauer klinischer Bescheireibung des
Zustandes ausständig waren. Trotz Vorlage weiterer Befunde wurde dann auch
im zweiten Gutachten nur ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt. Es kann
daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50 vH mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welche
Befunde dieser Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Weiters wird angeführt,
dass das Kind nicht
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, was aber selbst vom Bw nie behauptet wurde. Somit erfüllen
aber diese Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien.
Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung nicht zumindest 50%
beträgt und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht vorliegt.
Abschließend ist noch anzumerken, dass vom Bw gegen
das zweite Gutachten keine konkreten substanzierten Einwände erhoben
wurden. Dass das Kind seit 25. Mai 2005 in Behandlung ist, war dem jeweiligen
Gutachter laut Anamnese und relevanten vorgelegten Befunden (siehe Gutachten vom
23. Oktober 2007 und 7. Jänner 2008, welche dem Bw zugekommen sind)
bekannt. Die Langfristigkeit der Erkrankung wurde jedenfalls durch die Angabe
der Dauer der Behinderung von voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
berücksichtigt. Die zusätzlichen Einwände, dass aufgrund der
langzeitigen Beschäftigung des Bw in Österreich, das Kind
ausschließlich auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen ist und die Mutter
ihren Sohn auch zur Kur begleitet, können der Berufung jedenfalls nicht zum
Erfolg verhelfen. Die vom Bw beschriebene markante Beschränkung der
Beweglichkeit des Kindes, welche noch Jahre dauern kann, wurde aufgrund der
vorgelegten Befunde und Ergebnisse nunmehr im zweiten Gutachten mit einem
Behinderungsgrad von 30 vH bewertet.
Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass eine
Behinderung von weniger als 50 % vorliegt. Für die Einholung eines weiteren
Gutachtens besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher keine
Veranlassung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-F/08
- Stammnummer
- 34233
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF