Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/08
Ausbildung zum Vermögensberater Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/08vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausbildung zum Vermögensberater ist jedenfalls dann keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG, wenn keine schulische oder kursmäßige Ausbildung von zeitlich ausreichender Intensität vorliegt. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn bloß wöchentliche bzw. quartalsweise Seminare absolviert werden, und überdies während der Ausbildung bereits eine Tätigkeit auf selbständiger Basis im Betrieb eines Vermögensberaters erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X. Y., S., vertreten durch Dr.
Raimund Gehart, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 23, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. April 2004 bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter S,
geb. am 11. Dezember 1984, im Streitzeitraum (April 2004 bis September
2005) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches vom 31. August 2005 gab die Bw. bekannt, dass ihre
Tochter seit März 2004 arbeitslos sei (Abbruch der Lehre) und seit
März 2005 Kurse bei der WKO für staatl.-geprüfte
Vermögensberater mache.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 20.
Oktober 2005 teilte die Bw. mit, dass ihre Tochter die mündliche
Prüfung (Modul 2) im Dezember nicht bestanden habe. Der nächste
Prüfungstermin sei im März 2006. Die schriftliche
Befähigungsprüfung für das Gewerbe Vermögensberatung (Modul
1) habe S am 3. Oktober 2005 bestanden.
Das Finanzamt erließ am 14. Juli 2006 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit 1. April 2004 bis
30. September 2005 und begründete die Rückforderung damit, dass die
Tochter per 16. März 2004 die Lehre abgebrochen und anschließend
keine Berufsausbildung gemacht habe.
Die Bw. erhob durch Ihren Rechtsvertreter gegen den
Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes
aus:
"SY. brach im März 2004 die Lehre einer
Berufskauffrau bei der XX GmbH ab, weil
sie für den Beruf einer Vermögensberaterin bessere Aussichten
erwartete. Sie begann sofort nach dem Lehrabbruch mit dem Selbststudium und mit
dem Besuch von wöchentlichen sowie quartalsweisen Seminaren, hielt in
dieser Art eine etwa 18-monatige Vorbereitungszeit ein und legte am 3. Oktober
2005 die schriftliche Befähigungsprüfung für das Gewerbe
Vermögensberatung (eingeschränkt auf die Vermittlung von
Hypothekarkrediten und Vermögensberatung) und am 7. Juni 2006 die
mündliche Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe
gewerbliche Vermögensberatung (ausgenommen Personalkreditvermittlung)
ab.
Zum Beweise der
Berufsausbildung nach dem 16.3.2004 lege ich eine Bestätigung der
Vermögensberaterin... vom 18.7.2006 über den Besuch von Seminaren
sowie Ausbildungs- und Unternehmerkurse in den Jahren 2004 und 2005 sowie die
Prüfungszeugnisse vom 3. Oktober 2005 und 7. Juni 2006 jeweils in
Fotokopie vor.
Aus dem Vorgesagten
ergibt sich, dass SY. im Zeitraum 1.4.2004 bis 30.9.2005 im
Beruf einer Vermögensberaterin ausgebildet wurde und somit die Bedingungen
für den Anspruch meiner Mandantin X.Y. auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag erfüllt hat. Die Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag im bescheidmäßigen Ausmaß von
€ 3.895,20 ist nicht gerechtfertigt."
Das Finanzamt erließ am 15. November 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 8. August 2006 unter Verweis
auf § 5 Abs. 1 FLAG ab, wonach für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) bezogen haben, das den Betrag von
€ 8.725,-- übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe
bestehe.
S habe in den Jahren 2004 und 2005 diese Einkommensgrenze
(AG: O.GmbH, Fa. XX GesmbH und Fa. A.GmbH) überschritten.
Der dagegen gerichtete Vorlageantrag wurde wie folgt
begründet:
"...Mit der
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung vom 8.8.2006 als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt Baden-Mödling beruft sich darauf, dass für
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem
Kalenderjahr ein zu versteuerndes, € 8.725,-- übersteigendes
Einkommen bezogen haben, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es werden
die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 herangezogen.
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für ein Kalenderjahr, in dem das Kind ein zu
versteuerndes Einkommen von mehr als € 8.725,-- hat. Nach den
Steuerbescheiden 2004 und 2005 wird diese Grenze in keinem der beiden
Kalenderjahre erreicht. Eine Addition der Einkommen mehrerer Jahre ist, da sich
das Gesetz ausdrücklich auf "Einkommen im Kalenderjahr" bezieht, nicht
gestattet.
Aus der Aktenlage ist weiters Folgendes ersichtlich:
Die Tochter der Bw. ist ab 2004 bei einer
Vermögensberaterin beschäftigt. Sie hat aus dieser Tätigkeit 2004
Einnahmen in Höhe von € 10.670,73 und 2005 von € 18.972,83
erzielt. Durch den Abzug von Betriebsausgaben lagen die Einkünfte
allerdings in beiden Jahren unter der familienbeihilfenschädlichen
Einkommensgrenze. Die Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung
ist daher unzutreffend.
Ferner liegt im Akt eine Bestätigung der verbindlichen
Anmeldung für den Vermögensberaterkurs, der an insgesamt vier Tagen im
Jänner und Februar 2005 stattgefunden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. zB VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076 mwN).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093). Voraussetzung ist weiters, dass die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung
von Prüfungen erforderlich ist.
Unabhängig davon, ob es in Österreich einen
"gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg" hinsichtlich des von der Tochter der
Bw. angestrebten Berufes gibt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa
Vermögensberater die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen
Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in
geeigneter Weise aneignen müssen. Erforderlich ist aber weiters, dass eine
schulische oder kursmäßige Ausbildung von zeitlich ausreichender
Intensität vorliegt.
Davon kann allerdings im Berufungsfall keine Rede sein.
Laut Wirtschaftskammer ist der Besuch eines Vorbereitungslehrganges für den
Beruf eines gewerblichen Vermögensberaters nicht einmal verpflichtend
vorgesehen. In der Berufung wird von "wöchentlichen bzw. quartalsweisen
Seminaren" gesprochen, aktenkundig davon ist ein Vorbereitungskurs, dessen
zeitlicher Umfang jedoch bloß vier Tage innerhalb von zwei Monaten
betragen hat. Damit liegt aber keine schulische oder kursmäßige
Ausbildung in ausreichender Intensität vor, die die überwiegende Zeit
der Tochter in Anspruch genommen hat. Somit ist auch keine Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG gegeben. Hierfür spricht weiters, dass die
Tochter während der Ausbildung bereits auf selbständiger Basis im
Betrieb tätig und somit in den Betrieb integriert war, weshalb ihr auch
nicht im Rahmen dieser Tätigkeit das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen ohne Bezugnahme auf
die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz vermittelt
worden ist.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/08
- Stammnummer
- 34231
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF