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Findok · Richtlinien

AH-1110

8. Feststellungsbescheid

überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.10.2011.

Wortlaut laut Findok

8. Feststellungsbescheid (1) Der Feststellungsbescheid trifft Aussagen hinsichtlich der Anwendbarkeit außenhandelsrechtlicher Maßnahmen. Für die Abfertigung von besonderer Bedeutung ist die Aussage, dass Waren den angeführten Maßnahmen nicht unterliegen ("Maßnahmenbefreiende Wirkung"). (2) Ein Feststellungsbescheid wird nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt. (3) Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist die andernfalls für die Ware anzuwendende Maßnahme nicht anzuwenden. (4) Die Nummer der Dokumente ist in der Zollanmeldung ebenfalls anzuführen (Format: AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 2010 "0")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234569A).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0020-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 20)
Gültig
01.11.2010 bis 17.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF