Findok · Richtlinien
AH-1110
8. Feststellungsbescheid
überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.10.2011.
Wortlaut laut Findok
8. Feststellungsbescheid
(1) Der Feststellungsbescheid trifft Aussagen hinsichtlich der Anwendbarkeit außenhandelsrechtlicher Maßnahmen. Für die Abfertigung von besonderer Bedeutung ist die Aussage, dass Waren den angeführten Maßnahmen nicht unterliegen ("Maßnahmenbefreiende Wirkung").
(2) Ein Feststellungsbescheid wird nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt.
(3) Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist die andernfalls für die Ware anzuwendende Maßnahme nicht anzuwenden.
(4) Die Nummer der Dokumente ist in der Zollanmeldung ebenfalls anzuführen (Format: AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 2010 "0")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234569A).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0020-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 17.10.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF