Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0560-I/07
Bindungswirkung im Einkommensteuerverfahren an Feststellungen in einem Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-I/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch W, vom
20. Mai 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch
Mag. Kaar Josef, vom 4. Mai 1999 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Einkommensteuer ist den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Berufungszeitraum an einer
Kommanditgesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Im Zuge einer die
Kommanditgesellschaft betreffenden Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG
wurde aufgrund von Gewinnhinzuschätzungen der durch die
Kommanditgesellschaft erklärte Verlust für das Wirtschaftsjahr 1994
vermindert und hiezu im Bericht festgehalten, dass eventuelle nach Erlassen der
Wiederaufnahmebescheide bestehende Verluste aufgrund der angeführten
Mängel nicht vortragsfähig seien.
Nach Ergehen der Bescheide betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO hinsichtlich der
Kommanditgesellschaft, wurden die Einkommensteuerbescheide der Berufungswerberin
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert.
Gegen den am 4. Mai 1999 erlassenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1995 wurde durch den steuerlichen Vertreter ohne weitere
Begründung Berufung erhoben.
Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages wurde im
Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 14. Juli 1999 ausgeführt, dass
sich die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung von
IFB-Wartetastenverlusten aus 1994, der Nichtberücksichtigung des
Verlustvortrages aus 1994 und den Nichtansatz von Betriebskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richte.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im
Betriebsprüfungsbericht betreffend die Kommanditgesellschaft die
Vortragsfähigkeit des Verlustes für das Jahr 1994 zwar versagt wurde,
§ 10 Abs. 8 EStG 1988 jedoch keine Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung fordere, sondern lediglich normiere, dass Verluste die durch
die Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen entstehen oder sich
erhöhen, frühestmöglich mit Gewinnanteilen aus diesem Betrieb zu
verrechnen seien.
Weiters wurden hinsichtlich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1994 bis 1996 die durch die
Vermietung verursachten Aufwendungen bekannt gegeben.
In weiterer Folge wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung des aus dem Jahr 1994 stammenden Verlustes aus der
Kommanditgesellschaft wird vorweg auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates betreffend die Mitunternehmerschaft
(Ausfertigungsdatum 13. November 2007, RV/066-I/07-RV/0067-I/07) verwiesen, in
welcher ausgesprochen wurde, dass der streitgegenständliche Verlust
vortragsfähig ist und diesbezüglich angemerkt, dass im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen in der
Berufungsentscheidung betreffend die Mitunternehmerschaft besteht.
Hinsichtlich der im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen wurde die
Berufungswerberin ersucht, die entsprechenden Belege zur Einsichtnahme
vorzulegen, welche in weiterer Folge dem Finanzamt zur Einsicht und
Stellungnahme übermittelt wurden. Da auch nach Auffassung des Finanzamtes
gegen die Berücksichtigung dieser Aufwendungen (im wesentlichen AFA und
Betriebskosten) keine Bedenken bestehen, war dem Berufungsbegehren auch in
diesem Punkt Folge zu geben und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung entsprechend abzuändern (Einnahmen aus Vermietung in Höhe
von 64.800 ATS abzüglich Werbungskosten in Höhe von 47.703,24 ATS
ergeben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.097
ATS).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-I/07
- Stammnummer
- 34229
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF