Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1013-W/05
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1013-W/05vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Adolf Kainrath und Johann Knapp
Buchprüfungs und Steuerberatungs OHG, 1170 Wien, Alszeile 40, vom
22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. Februar 2005 betreffend Säumniszuschlag
(§ 217 Abs. 7 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Dezember 2004 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 123,34 fest, da die Einkommensteuer 2003 mit einem
Betrag von € 6.167,16 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
29. November 2004, entrichtet worden wäre.
Am
22. Dezember 2004 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den
Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
aufzuheben, da sie an der Nichtbezahlung der Einkommensteuer für das Jahr
2003 kein grobes Verschulden treffe und sie zu zahlen gewillt gewesen wäre.
Die Einkommensteuer wäre am 29. November 2004 zur Zahlung fällig
gewesen. Die Bw. hätte sich jedoch bis zum 28. November 2004 im
Ausland befunden. Nach Rückkehr von diesem Aufenthalt wären einerseits
die Postberge zu bewältigen und andererseits erst noch das Geld für
den offenen Betrag zu bezahlen gewesen. Somit wäre die Abbuchung von ihrem
Konto erst am 7. Dezember 2004 erfolgt.
Mit Bescheid
vom 14. Februar 2005 wies das Finanzamt diesen Antrag ab und führte
begründend aus, dass bei Überprüfung des Abgabenkontos
festgestellt worden wäre, dass in letzter Zeit öfter
Abgabenschuldigkeiten verspätet entrichtet worden wären. So wäre
die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2004 von € 800,00 mit
Fälligkeitstag 16. August 2004 um sieben Tage verspätet am
23. August 2004, die am 15. November 2004 fällige
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004 um 24 Tage verspätet am
9. Dezember 2004 und die gegenständliche Einkommensteuer 2003, laut
Bescheid vom 19. Oktober 2004 am 29. November 2004 fällig, um
zehn Tage verspätet ebenfalls am 9. Dezember 2004 entrichtet
worden.
Die
Fälligkeitstage der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen wären
bereits im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004
mitgeteilt worden und wären in Vormerkung zu nehmen gewesen. Insoweit liege
eine grobe Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor.
Hinsichtlich eines längeren Auslandsaufenthaltes hätte die Bw.
dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Schriftstücke nachgesendet
werden würden oder ihre Postempfangsstelle überwacht werde.
In der gegen
diesen Bescheid am 22. Februar 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte die Bw. vor, dass die einzige wirkliche säumige Zahlung über
einen Zeitraum von zwei Jahren die verspätete Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2004 gewesen wäre, da wegen der anderen
Versäumnisse der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt
worden wäre.
In
Beantwortung eines Vorhaltes vom 28. Februar 2005, wonach bekannt zu geben
wäre, ob es sich um einen überstürzten Auslandsaufenthalt
gehandelt hätte, sodass keine Vorbereitungen hätten getroffen werden
können, wann die Abreise und die Ankunft gewesen wäre sowie aus
welchen dringlichen persönlichen Gründen die Post nicht gleich
hätte durchgesehen werden können, teilte die Bw. mit Schreiben vom
11. März 2005 mit, dass der Auslandsaufenthalt eine berufliche Reise
nach Deutschland von Donnerstag, dem 18. November 2004, bis Sonntag, dem
21. November 2004, sowie von Mittwoch, dem 24. November 2004, bis
Freitag, dem 26. November 2004, (Ankunft in der Nacht auf Samstag) gewesen
wäre.
Am Montag,
dem 29. November 2004, hätte die Bw. eine Transaktion eines
Geldbetrages auf ihr laufendes Konto veranlasst, um auf diesem für die
kommenden Zahlungen liquid zu sein. Die Bw. wäre eine alleinerziehende
Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, die außerdem voll im Berufsleben
stehe. Nach diesem Auslandsaufenthalt wären die ersten Abende
natürlich ihren Kindern und deren schulischen Leistungen gewidmet gewesen.
Den angefallenen Postbergen, in denen sich auch der von der steuerlichen
Vertretung ihr zugesandte Erlagschein für die Finanzamtszahlung befunden
hätte, hätte sie sich erst einige Tage später widmen
können.
Nachdem ihr
Konto durch die Transaktion wieder liquid gewesen wäre, hätte die Bw.
am Freitag, dem 3. Dezember 2004, den Erlagschein in die
Selbstbedienungsbox bei der Bank eingeworfen. Dieser wäre von der Bank dann
erst am Dienstag, dem 7. Dezember 2004, gebucht worden, wodurch der
Steuerbetrag erst am Donnerstag, dem 9. Dezember 2004, dem Finanzamtskonto
gutgeschrieben worden wäre.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2005 die
Berufung als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die
Bw. mit ihrer Vorgangsweise die Säumnis der Abgabenschuldigkeiten bewusst
in Kauf genommen hätte, weshalb der Tatbestand des groben Verschuldens
erfüllt wäre.
Die Bw.
beantragte am 20. April 2005 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In
Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom
26. März 2008 gab die steuerliche Vertretung der Bw. bekannt, dass sie
ihr die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2003 samt Angabe der Höhe der
Einkommensteuervorauszahlungen inklusive der betreffenden Zahlscheine am
3. November 2004 übermittelt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Erfolgt
in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO die
Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen
des § 211 Abs. 1 lit. d BAO die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberecgtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu
bleiben. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage,
gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit
jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst
verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen
Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen. Sie beginnt in den Fällen des
§ 211 Abs. 2 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die dem angefochtenen Bescheid
zugrundeliegende Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 6.167,16 war
am 29. November 2004 fällig. Die Zahlung dieses Betrages, womit die
gegenständliche Abgabe getilgt werden sollte, erfolgte mit
Banküberweisung erst am 9. Dezember 2004. Da gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet gelten, war die Zahlung verspätet.
Bevor darauf eingegangen werden
kann, ob hierbei grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO vorliegt, war zunächst zu prüfen, ob die
Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei
Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf
Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich um zwei gesondert zu
betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.
Die dreitägige
Respirofrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO kommt
beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die Entrichtung einer Abgabenschuld
durch Überweisung durch ein Bankinstitut auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse erfolgt. Dies trifft auf die
gegenständliche Zahlung vom 9. Dezember 2004 zu.
Sinn der Bestimmungen über
Respirofristen ist dabei aber keineswegs die Einräumung einer weiteren
Frist zur Abgabenentrichtung. Da der Gesetzgeber vielmehr erkennbar davon
ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere
Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH 22.3.2000, 99/13/0264), wäre die Zahlung
rechtzeitig, wenn die Gutschrift noch innerhalb der Respirofrist erfolgt
wäre.
Da die Gutschrift jedoch erst
zehn Tage nach Fälligkeit erfolgte, war zu prüfen, ob an die
dreitägige Respirofrist noch die fünftägige Frist im Falle einer
ausnahmsweisen Säumnis gemäß
§ 217
Abs. 5 BAO anschließen könnte, innerhalb derer dann die
Abgaben tatsächlich rechtzeitig entrichtet worden wären. Der hier zu
Grunde zu legende Fälligkeitstag war Montag, der 29. November 2004.
Wenn man drei Tage Respirofrist gemäß
§ 211
Abs. 2 BAO hinzurechnet, erhält man Donnerstag, den
2. Dezember 2004. Einschließlich der fünf Tage ausnahmsweise
Säumnis kommt man (ohne Einrechnung des Samstags, Sonntags und Feiertags)
auf Freitag, den 10 Dezember 2004. Die am 9. Dezember 2004 erfolgte
Zahlung wäre demnach (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen)
noch rechtzeitig.
Allerdings ist hierbei aber
vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis alle
Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet wurden. Eine Überprüfung des
Abgabenkontos ergab diesbezüglich weitere Fristversäumnisse innerhalb
des angeführten Zeitraumes. So wurde die am 16. August 2006 in
Höhe von € 800,00 fällige Einkommensteuervorauszahlung
7-9/2004 erst mit Überweisung vom 23. August 2004 (um sieben Tage
verspätet), sowie die am 15. November 2004 in Höhe von ebenfalls
€ 800,00 fällige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004 erst am
9. Dezember 2004 (um 24 Tage verspätet) entrichtet.
Entgegen der Ansicht der Bw.
wurde der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO lediglich für
den am 9. Dezember 2004 bescheidmäßig festgesetzten die
Einkommensteuer 2003 betreffenden Säumniszuschlag gestellt, nicht aber
hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004, wobei hierfür
kein Säumniszuschlag verwirkt wurde, da ein solcher unter € 50,00
nicht festzusetzen ist. Gleiches gilt auch für die
Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2004, die darüber hinaus auch noch
innerhalb der verlängerten Fristen der §§ 211 Abs. 2
und 217 Abs. 5 BAO entrichtet wurde.
Dennoch bleibt aber die
Tatsache der jeweils eingetretenen und für die Anwendung des
§ 217 Abs. 5 BAO schädlichen Säumnis
bestehen.
Auf Grund der vorstehend
aufgezeigten Säumnisse kam daher die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO nicht zum Tragen.
Es war daher nunmehr zu
prüfen, ob der Bw. an der Säumnis grobes Verschulden zur Last zu legen
ist. Dabei kann aber die wiederholte Säumnis nicht unberücksichtigt
bleiben. Die Argumentation der Bw., dass sie auf Grund ihrer beruflichen
Verpflichtungen die zeitgerechte Entrichtung der dem Säumniszuschlag zu
Grunde liegenden Abgabe ausnahmsweise übersehen hätte, geht daher ins
Leere, weil diese Versäumnisse nicht von gelegentlichen, sondern von
regelmäßigen Fehlern und länger andauernder Sorglosigkeit der
Bw. zeugen.
Das Vorbringen der Bw., dass
sie erst infolge einer am 29. November 2004 durchgeführten Transaktion
auf ihr Konto, mit dem offenbar die Abgabenschuldigkeiten abgedeckt würden,
am 3. Dezember 2004 liquid gewesen wäre, woraufhin sie die
Überweisung veranlasst hätte, vermag die Bw. nicht vom Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit zu exkulpieren, da sie am Fälligkeitstag
offenkundig über ausreichende Geldmittel verfügen konnte und daher
auch in der Lage war, die fällige Abgabenschuld zu entrichten. Dazu
bedurfte es keiner Transferierung von Barmitteln oder von einem anderen Konto
auf das zur Zahlung von Finanzamtsschulden designierte Konto.
Darüber hinaus hatte die
Bw. bereits vor ihren beiden Auslandsaufenthalten ab 18. November 2004 von
der zu entrichtenden Einkommensteuer 2003 Kenntnis, da die
bescheidmäßige Festsetzung bereits am 19. Oktober 2004 erfolgte
und der steuerliche Vertreter nach dessen Auskunft ihr den Bescheid samt
Zahlschein am 3. November 2004 übermittelte.
Die Bw. nahm daher die
verspätete Entrichtung in Kauf und handelte auffallend sorglos, da sie die
im Verkehr mit den Gerichten (und Behörden) und die für die Einhaltung
von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1013-W/05
- Stammnummer
- 34225
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF