Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3311-W/07
Bescheidaufhebung, Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3311-W/07vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehlt die Bescheidbegründung, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung unterblieben wäre: Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb nicht mit Berufungsvorentscheidung sanierbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Alleingesellschafter als ehemaliger
Alleingesellschafter der gemäß
§ 39 FBG aufgelösten Bw.,
vom 10. April 2007 und 10. Oktober 2007, vertreten durch Harald Studener,
4400 Steyr, Werndlstraße 18, und Betina Fuchs, 4532 Rohr, Audorf 12,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
Umsatzsteuer 2004 vom 10. September 2007, Körperschaftsteuer 2004 vom 10.
September 2007 und Festsetzung von Umsatzsteuer für 8 - 11/2006
vom 8. März 2007 entschieden:
I.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 2004:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 2004 vom 10. September 2007 und die
Berufungsvorentscheidungen vom 8. Jänner 2008 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
II.
Festsetzung von Umsatzsteuer 8 - 11/2006:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Betriebsgegenstand die Wirtschaftsberatung
gewesen ist. Mit Gerichtsbeschluss vom 24. Juli 2007 ist die Bw. infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens aufgelöst worden.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bw.
ist der 1961 geborene Alleingesellschafter gewesen.
Angefochten sind die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2004 und der Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für 8 - 11/2006.
I.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 2004:
Die mit Umsatzsteuerbescheid 2004 (10. September 2007)
festgesetzte Umsatzsteuer beträgt EUR 34.686,76. Der
Umsatzsteuerbescheid 2004 enthält keinen Begründungsteil.
Die mit Körperschaftsteuerbescheid 2004
(10. September 2007) festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt EUR
50.795,46. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 enthält keinen
Begründungsteil.
Die v.a. Bescheide hat die Bw. mit der fristgerecht
eingebrachten Berufung angefochten; ihre Anfechtungserklärung
lautet:
Im Zeitraum April 2004 bis Juli
2005 seien Adaptierungsarbeiten durchgeführt worden, deshalb seien im Jahr
2004 nicht ganzjährig Mieteinnahmen zugeflossen.
Ab 1. Dezember 2004 habe
die Mieterin EUR 414,38 Monatsmiete gezahlt; die jährlichen
Mieteinnahmen haben EUR 4.972,56 betragen.
Das Mietverhältnis sei im
Mai 2006 beendet worden und sei deshalb beendet worden, weil ein Finanzbeamter
Anzeige erstattet habe.
Bei normalem Verlauf der
Vermietungstätigkeit hätte sich ein Einnahmenüberschuss ergeben.
Die Miete für die
Geschäftsführerwohnung iHv monatlich EUR 250,00 sei mit dem
Finanzamt besprochen und vom Finanzamt akzeptiert worden.
Die Einnahmen für die
Ferienwohnung haben ab 1. Juli 2004 monatlich EUR 170,00 betragen (=
EUR 2.040,00 jährlich). Die Ferienwohnung befinde sich rechts neben
dem Eingang und bestehe aus einem rd. 20 m² großen Wohnraum,
einer Kochnische, Dusche, WC und einem Schlafzimmer.
Auf diesem Sachverhalt bezogen
ergäben sich fremdübliche Mieterträge iHv mehr als
EUR 10.000,00. Die Bw. habe mit einem Gesamtüberschuss rechnen
können und die Vermietungstätigkeit sei nicht vorgetäuscht
worden.
Die Bw. beantragt, von einer
Schätzung der Erlöse Abstand zu nehmen und die Kosten für
Beratungsleistungen anzuerkennen, da diese Beratungsleistungen von
selbständigen Beratern mit eigener UID- und Steuernummer erbracht worden
seien.
Den offenen Betrag von
EUR 58.889,42 betreffend wendet die Bw. ein, dass es sowohl theoretisch als
auch praktisch unmöglich sei, derartige Einnahmen als Ein-Mann-GmbH zu
erzielen.
Das Finanzamt hat ein Vorhalteverfahren durchgeführt
und hat diverse Unterlagen (bspw. Mietverträge) angefordert.
Am 8. Jänner 2008 hat das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen erlassen und hat die Abweisung des Berufungsbegehrens
mit nicht vorgelegten Unterlagen begründet.
Die Berufungsvorentscheidungen hat die Bw. fristgerecht
angefochten und hat ihr bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt:
Die Bw. sei in Konkurs. Der
Konkurs sei mangels Vermögen mit 20. Juli 2007 abgewiesen worden. Die
Bw. habe seit Februar 2007 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und
sei in Folge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels
kostendeckenden Vermögens mit 23. Juli 2007 gemäß
§ 39 FBG aufgelöst worden.
Die Bw. könne keine
Verbindlichkeiten mehr begleichen; ihr Geschäftsführer erziele fast
keine Einnahmen mehr. Die Bw. habe Aufträge an Fremdfirmen vergeben
müssen und ersuche, von einer Zuschätzung bei den Erlösen
abzusehen und die Kosten für Fremdfirmen anzuerkennen. Die
Forderungsausfälle von mehr als EUR 100.000,00 und die Beendigung des
Mietverhältnisses und damit der Entgang von ca. EUR 5.000,00
jährlicher Mieteinnahmen sei durch die fehlerhafte Anzeige von zwei
Finanzbeamten verursacht worden.
II.
Festsetzung von Umsatzsteuer für 8 - 11/2006:
Die Umsatzsteuer für 8 - 11/2006 ist
Gegenstand einer Umsatzsteuersonderprüfung gewesen; die dabei getroffenen
Feststellungen lauten im Wesentlichen:
Die
Umsätze für August und September 2006 sind nicht bekannt.Die
Umsätze für Oktober 2006 haben EUR 14.400,00
betragen.Für November 2006 ist keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
abgegeben worden.Die mit der Rechnung (2. August 2006) abgerechneten
Leistungen betreffen den Leistungszeitraum 1.1.2005 - 2.8.2006 und sind nicht
mit den sonstigen laufenden Umsätzen im Zusammenhang zu sehen.
Für den Prüfungszeitraum 8 - 11/2006 seien die
Umsätze mit EUR 144.000,00 zu schätzen; sie betragen zuzüglich
EUR 178.112,40 aus der Rechnung (2. August 2006) EUR 322.112,40.
Am 8. März 2007 hat das Finanzamt einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate 8 - 11/2006
erlassen; die mit diesem Bescheid prüfungskonform festgesetzte Umsatzsteuer
beträgt EUR 62.734,53.
Den am 13. März 2007 durch Hinterlegung zugestellten
Bescheid hat die Bw. fristgerecht angefochten (Berufung, 12. April 2007).
Ihren Antrag, die Umsatzsteuer mit EUR 0,00 (bzw. in
der bisher festgesetzten Höhe) festzusetzen, hat die Bw. mit einer an die C
GmbH gerichteten Rechnung begründet, die nicht bezahlt, sondern nach einem
gerichtlichen Vergleich storniert worden sei. Durch eine ungerechtfertigte
Anzeige eines Finanzamtes mit anschließendem Prozess und einer
ärztlichen Behandlung, der sich der Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Bw. ab Prozessbeginn unterziehen habe müssen,
habe die Bw. nur geringfügige Umsätze erzielt. Der Prozess habe mit
einem Freispruch geendet.
Abschließend teilt die Bw. mit, dass sie ihren
Betrieb seit 1995 von Oberösterreich aus geführt und seit Februar 2007
geschlossen habe.
Im Vorhalteverfahren/Finanzamt ist die Bw. u.a.
aufgefordert worden, den Ort ihrer Geschäftsleitung bekannt zu geben und
Bücher, Aufzeichnungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine die Rechnung
(2. August 2006) berichtigende Rechnung vorzulegen. Auf diesen Vorhalt hat die
Bw. nicht geantwortet.
Am 12. September 2007 hat das Finanzamt eine das
Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und hat seine
Entscheidung im Wesentlichen mit dem nicht beantworteten Vorhalt
begründet.
Im gegen die Berufungsvorentscheidung gerichteten
Vorlageantrag (10. Oktober 2007) hat die Bw. ihr bisheriges Berufungsvorbringen
zT wiederholend, zT ergänzend vorgebracht:
Mit dem am 29. März 2007 abgeschlossenen gerichtlichen
Vergleich habe sich die Bw. verpflichtet, EUR 8.000,00 an die C GmbH zu
zahlen, da die Bw. das Gerichtsverfahren nicht mehr finanzieren konnte: Die Bw.
und ihr Geschäftsführer seien in Konkurs gewesen.
Die Bw. beantragt, von einer Schätzung der Erlöse
abzusehen und die Entgelte aus der Rechnung (2. August 2006) dem gerichtlichen
Vergleich entsprechend zu stornieren.
Dem Vorlageantrag hat die Bw. u.a. beigelegt:
Nicht
unterfertigte Rechnung vom 2. August 2006; Rechnungslegerin: Bw.,
Rechnungsempfängerin: C GmbH; lautend:
"Die in der Zeit vom 01.01.2005 - 02.08.2006 erbrachten
Leistungen stelle ich Ihnen wie folgt in Rechnung:
[Grafik]
"Letzte
Mahnung" der C GmbH vom 6. Juni 2006: Die Bw. wird aufgefordert, EUR
58.889,42 zu zahlen.
Vergleichsausfertigung
in der Rechtssache C GmbH als Kläger und der Bw. als beklagter Partei wegen
EUR 58.889,42 samt Anhang (Werklohn/Honorar), lautend:
"Die Parteien haben - bei der Tagsatzung - am
29.03.2007 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der
klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters ... einen Kostenbeitrag von
EUR 8.000,00 (inklusive USt und Barauslagen) zu zahlen, wobei ein
Teilbetrag von EUR 5.000,00 bis 16.04.2007 zur Zahlung fällig ist und
ein weiterer Teilbetrag von EUR 3.000,00 in 6 Teilzahlungen zu je
EUR 500,00 zum 16. eines jeden Monats beginnend mit 16.5.2007 zur
Zahlung fällig ist.
2. Mit Rechtswirksamkeit des Vergleichs sind
sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen
bereinigt und verglichen.
3. Für den Fall der Konkurseröffnung
über das Vermögen der Beklagten vereinbaren die Parteien, dass Pkt 2
des Vergleichs hinfällig ist und sämtliche wechselseitigen in dem
Verfahren geltend gemachten Forderungen wieder aufleben. Dieser Vergleichpunkt
wird mit EUR 1.000,00 bewertet.
4. Dieser Vergleich erlangt Rechtswirksamkeit,
wenn er nicht mittels Schriftsatz bis spätestens 12.04.2007 bei Gericht
einlangend widerrufen wird."
Stellungnahme
der Betriebsprüfung zum Vorlageantrag:
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird
ausgeführt:
"... Die Stornierung der gegenständlichen
Rechnung dürfte aber nicht den Tatsachen entsprechen, da ein Teil des in
dieser Rechnung ausgewiesenen Umsatzes bereits durch Anzahlungen und
Gegenverrechnung abgedeckt war. Der Streit ging offensichtlich lediglich um den
offenen Restbetrag von brutto EUR 93.676,66. Es ist somit nicht glaubhaft und
auch nicht wahrscheinlich, dass die strittige Rechnung storniert wurde, da sie
zu einem Teil von der Fa. C akzeptiert worden war. Wenn die Rechnung nicht
berichtigt wurde, schuldet die Bw. die in dieser Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung zur Gänze."
Aus
den Veranlagungsakten:
Bericht
des Masseverwalters vom 12. Juli 2007 in der Konkurssache
Alleingesellschafter:
Der Gemeinschuldner ist bei einer Tischlerei als
Angestellter angemeldet und bezieht dort ein Gehalt iHv rd. EUR 1.100,00
monatlich. Die pfändbaren Gehaltsteile werden ab Juli 2007 der Konkursmasse
zugehen.
Der Gemeinschuldner beabsichtigt nun ein weiteres Mal,
seine Entschuldung zu versuchen. Es wird ihm zu diesem Zwecke von dritter Seite
ein Bargeldbetrag zur Verfügung gestellt, welcher seinen allgemeinen
Konkursgläubigern in Form einer Quotenzahlung angeboten werden soll.
Aus
dem Bericht vom 11. September 2007 über das Ergebnis einer bei der Bw.
durchgeführten Außenprüfung:
Die Büro- und Besprechungsräume der Bw. haben
sich in einem Einfamilienhaus befunden, das seit 23. August 2006 zu 100%
für private Wohnzwecke genutzt wird.
UFS-Ermittlungsverfahren/Einbringlichkeit
der Abgabenschuld bei der Bw. und bei ihrem Geschäftsführer (Vorhalt,
14. Jänner 2008; Stellungnahme/Finanzamt):
Zur Einbringlichkeit der für die Monate 8 - 11/2006
festgesetzten Umsatzsteuer hat das Finanzamt wie folgt Stellung genommen:
Alleingesellschafter war
Geschäftsführer der Bw.. Lt. Beschluss des Landesgerichtes vom 4.7.207
wurde der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet, die Abweisung
erfolgte gemäß
§ 71 KO, in Rechtskraft mit 19.7.2007.
Seitens des Finanzamt wurde am 28.9.2007 ein
Haftungsbescheid für den ehem. Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO über EUR 309.405,13 gefertigt. Dieser Haftungsbescheid wurde
nach Absprache mit dem Finanzamt 2 als Konkursforderung im dortigen
Insolvenzverfahren gegen Alleingesellschafter, das am 2.5.2006 beim
Landesgericht eröffnet wurde, nicht angemeldet. Das Konkursverfahren wurde
mit Beschluss vom 20.12.0007 nach Verteilung an die Massegläubiger
aufgehoben, für die Konkursgläubiger verblieb keine Quote.
Weiters war Alleingesellschafter
Geschäftsführer der N-GmbH. Der Konkurs gegen dieses Unternehmen wurde
lt. Beschluss des Landesgerichts vom 3.4.2007 mangels Kostendeckung nicht
eröffnet. Es erging seitens des Finanzamtes ein Haftungsbescheid über
EUR 18.666,78, in Rechtskraft seit 17.12.2007.
Aufgrund einer Anfrage an das Finanzamt 2 ist
der Pflichtige zur Zeit in ...... wohnhaft und nach eigenen Angaben bei der
Firma PM. als Büroangestellter mit einem mtl. Gehalt von rund EUR 900,00
tätig.
Seine offenen Rückstände stellen sich
folgend dar:
Rückstände der Bw. Haftung
über EUR 309.405,13, Berufung eingebracht am 8.2.2008 AEH EUR
62.734,53
Rückstände der N-GmbH Haftung
über EUR 18.666,78
Rückstände
Alleingesellschafter Vollstreckbarer Rückstand EUR
278.107,42 AEH EUR 448.721,53 (Verfahren bei UFS Linz
anhängig)
Der Pflichtige ist lt. Grundbuchsauszug
Hälfteigentümer der EZ ...... Die Liegenschaft wurde lt.
Erklärung des Betriebsprüfers im Zuge der Scheidung der Ehegattin
zugesprochen.
Aus den vorliegenden Informationen wird die
Einbringung des gesamten Rückstandes nicht möglich sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 2004:
Über den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid
2004 ist festzustellen, dass diese Bescheide keine Bescheidbegründungen
enthalten.
Fehlende Bescheidbegründungen sind
Bescheidaufhebungsgründe:
Gemäß
§ 289 Abs 1 BAO idgF liegt ein
Bescheidaufhebungsgrund vor, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO idgF)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Fehlt die Bescheidbegründung, ist der als
entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar und ist nicht
nachvollziehbar, welche Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt
durchgeführt hat, um zur Bemessungsgrundlage für die
Abgabenfestsetzung zu gelangen.
Fehlt die Bescheidbegründung, ist nicht
auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid
hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung
unterblieben wäre: Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb nicht
mit Berufungsvorentscheidung sanierbar sondern ein Aufhebungsgrund im Sinne des
§ 289 Abs. 1 BAO idgF.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der in
§ 289 Abs 1 BAO idgF normierte Gesetzestatbestand erfüllt ist und
entscheidet: Nach dieser Sach- und Rechtslage sind der Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2004 aufzuheben.
II.
Umsatzsteuerfestsetzung für 8 - 11/2006:
Strittig sind die mit EUR 144.000,00 geschätzten
Umsätze und Umsätze iHv EUR 178.112,40 aus der Rechnung (2. August
2006).
II.I.
Umsatzschätzung:
Rechtslage:
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO idgF sind die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie nicht
ermittelt oder berechnet werden können.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAO
idgF); zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184
Abs 3 BAO idgF).
Sach-
und Beweislage:
Im ggstl. Berufungsfall hat eine
Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden; die Höhe der Umsätze
für August, September und November 2006 konnten die Abgabenbehörden
dennoch nicht feststellen. Im Vorhalteverfahren/Finanzamt ist die Bw. u.a.
aufgefordert worden, Bücher, Aufzeichnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
vorzulegen; Bücher, Aufzeichnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind den
Abgabenbehörden nicht vorgelegt worden.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist es für die
Abgabenbehörden unmöglich gewesen, die richtigen
Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Die Abgabenbehörden sind deshalb
berechtigt gewesen, die Umsätze zu schätzen.
Mit ihrem Antrag, die Umsatzsteuer mit EUR 0,00 bzw. in der
bisher festgesetzten Höhe festzusetzen, hat die Bw. keine begründeten
Überlegungen vorgebracht, die gegen das Schätzungsergebnis und damit
für eine andere Schätzungsmethode sprechen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
Die Umsätze mit EUR 144.000,00 zu schätzen, ist
rechtskonform gewesen.
II.II.
Umsatz aus der Rechnung (2. August 2006):
Rechtslage:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idgF aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist,
aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen (§ 11 Abs 1 UStG 1994
idgF).
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so
schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht
gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen
Leistung entsprechend berichtigt (§ 11 Abs 12 UStG 1994 idgF).
Sach-
und Beweislage:
Über die Rechnung (2. August 2006) ist aus den
Veranlagungsakten festzustellen, dass die Bw. keine diese Rechnung berichtigende
Rechnung vorgelegt hat.
Aus dem Berufungsvorbringen
"ist durch den Vergleich storniert
worden" ist zu schließen, dass der Rechnungsleger die Rechnung nie
berichtigt hat.
Aus der Vergleichsausfertigung ist nicht erkennbar, dass
die Rechnung (2. August 2006) storniert worden ist:
Die
Rechnung (2. August 2006) wird im Vergleich nicht erwähnt.
Die
vom Vergleich umfassten Verbindlichkeiten betragen EUR 58.889,42 und stimmen
damit nicht mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag
überein.
Gemäß
Pkt. 2. und 3. des Vergleichs verliert der Vergleich seine Rechtswirksamkeit,
wenn über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet wird.
Dieser Vergleich ist am 29. März 2007 geschlossen worden; mit
Gerichtsbeschluss vom 24. Juli 2007 ist die Bw. infolge rechtskräftiger
Abweisung eines Konkursantrags aufgelöst worden: Der Vergleich hat daher
seine Rechtswirksamkeit verloren. Rechtswirkungslose Vergleiche bewirken
kein Rechnungsstorno und keine Rechnungsberichtigung.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
Nach dieser Sach- und Beweislage ist die Rechnung (2.
August 2006) weder berichtigt noch storniert worden. Die Steuerschuld kraft
Rechnungslegung ist in Höhe der in dieser Rechnung ausgewiesenen
Umsatzsteuer entstanden.
II.III.
Abstandnahme/Abgabenfestsetzung:
Rechtslage:
Gemäß
§ 206 lit b BAO idgF kann die
Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand
nehmen, wenn und soweit im Einzelfall auf Grund von, der Abgabenbehörde zur
Verfügung stehenden, Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit
Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein
wird.
Eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz.
Die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs ist beim
Abgabenschuldner und bei allfälligen Haftungspflichtigen zu
prüfen.
Sach-
und Beweislage:
Die für die Monate 8 - 11/2006 festgesetzte
Umsatzsteuer beträgt EUR 62.734,53.
Über die Durchsetzbarkeit eines Abgabenanspruchs iHv
EUR 62.734,53 bei der Bw. und/oder bei ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführers ist festzustellen:
Ad. Durchsetzbarkeit des
Abgabenanspruchs bei der Bw.:
Die Abgabenschulden der Bw. sind nicht mit Pfandrechten auf
Vermögenswerte der Bw. besichert worden. Im Konkursverfahren der Bw. ist
der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens der Bw. abgewiesen
worden; sodass kein verwertbares Vermögen der Bw. vorhanden ist, um den
Abgabenanspruch durchzusetzen.
Die Bw. ist mit Gerichtsbeschluss aufgelöst worden;
dass sie dennoch irgendeine Geschäftstätigkeit ausübt und aus
dieser Geschäftstätigkeit Einnahmen erzielt, ist nach Aktenlage
auszuschließen: Die Bw. ist eine sog. "Ein-Mann-GmbH" gewesen. Ihr
(Allein)Gesellschafter-Geschäftsführer ist jetzt
Büroangestellter; seine Arbeitskraft steht der Bw. deshalb nicht mehr zur
Verfügung. Ihre Geschäftsräume befanden sich in einem, jetzt zu
100% privat genutzten, Gebäude. Dass die Bw. andernorts
Geschäftsräume hat; ist vom Finanzamt nicht festgestellt
worden.
Ein Abgabenanspruch iHv EUR 62.734,53 ist deshalb bei der
Bw. nicht durchsetzbar.
Ad. Durchsetzbarkeit des
Abgabenanspruchs beim Gesellschafter-Geschäftsführer der
Bw.:
Aus dem Haftungsbescheid (28. September 2007) ist
festzustellen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
für die Abgabenschulden der Bw. haftet.
Die Abgabenschulden der Bw. sind nicht mit Pfandrechten auf
Vermögenswerte des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw.
besichert worden, sodass die Abgabenbehörden keinen Zugriff auf
verwertbares Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw.
haben.
Im Konkursverfahren des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. sind die Abgabenbehörden
nicht Massegläubiger gewesen, da Abgabenschulden nicht angemeldet worden
sind. Das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers ist zur
Gänze an die Massegläubiger verteilt worden, sodass kein verwertbares
Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. vorhanden
ist, um den Abgabenanspruch durchzusetzen.
Das Konkursverfahren über eine GmbH, deren
Geschäftsführer der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
gewesen ist, ist mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden, sodass der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. keine zur Tilgung der
Abgabenschuld verwendbare, Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit bei dieser Gesellschaft erzielt.
Als Büroangestellter bezieht der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. ein monatliches Gehalt iHv +/-
EUR 900,00. Der monatliche Grundbetrag des Existenzminimums beträgt
derzeit EUR 747,00. Würde der Gesellschafter-Geschäftsführer
der Bw. die das Existenzminimum übersteigenden EUR 153,00 zur Tilgung der
für die Monate 8 - 11/2006 festgesetzten Umsatzsteuer verwenden,
hätte er diese Abgabenschuld nach +/- 34 Jahren - und damit im Jahr 2042 -
getilgt: Im Jahr 2042 wäre der 1961 geborene
Gesellschafter-Geschäftsführer 81 Jahre alt und würde seit
+/- 20 Jahren Pensionseinkünfte beziehen. Da Pensionseinkünfte
niedriger als Aktivbezüge sind; ist davon auszugehen, dass die monatlichen
Pensionseinkünfte weniger als EUR 900,00 betragen und die gesamte
Abgabenschuld nicht nach 34 Jahren sondern nach mehr als 34 Jahren getilgt
wäre.
Auf dem Abgabenkonto des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. besteht jedoch ein
vollstreckbarer Rückstand iHv 278.107,42. Bei vorrangiger Tilgung der
eigenen Abgabenschulden (und gleich bleibenden Einkommensverhältnissen)
hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. seine eigenen
Abgabenschulden in +/- 151 Jahren (!!!) getilgt und könnte frühestens
im Jahr 2159 mit der Tilgung der Abgabenschulden der Bw. beginnen.
Ein Abgabenanspruch iHv EUR 62.734,53 ist deshalb beim
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. nicht durchsetzbar.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist für den
Unabhängige Finanzsenat erwiesen, dass die vom Finanzamt für die
Monate 8 - 11/2006 festgesetzte Umsatzsteuer zur Gänze
uneinbringlich ist.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der in
§ 206 lit b BAO idgF normierte Gesetzestatbestand nach dieser Sachlage
erfüllt ist und entscheidet:
Von der Einbringung der Umsatzsteuer für die Monate
8 - 11/2006 iHv EUR 62.734,53 wird Abstand genommen.
Wien, am 14.
April 2008
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3311-W/07
- Stammnummer
- 34223
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF