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Findok · Richtlinien

AH-1130

1.2. Durchführung der Bestimmungen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0137-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1.2. Durchführung der Bestimmungen 1.2.1. Vorsätzlich bzw. fahrlässig begangene Handlungen (1) Für das Strafverfahren wegen der in § 37 AußHG 2005 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. (2) Bei gerichtlicher Zuständigkeit hat die Anzeige durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Allenfalls notwendige Ermittlungen werden in diesem Fall erst durchzuführen sein, wenn dazu ein Auftrag des Gerichtes vorliegt. (3) Die Strafbarkeit (Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln) des Versuchs ergib sich aus § 15 StGB. 1.2.2. Vorläufige Sicherstellung bei gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 38 AußHG 2005) (1) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß § 37 AußHG 2005 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. (2) Erklärt zuständigen Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 STPO nicht vorliegen, so ist diese sogleich aufzuheben. Im Übrigen, dh. neben der Bestimmung des ersten Absatzes, tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. 1.2.3. Besondere räumliche Geltung der österreichischen Strafgesetze Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen von Abschnitt 1.1.3., Abschnitt 1.1.4, Abschnitt 1.1.5., Abschnitt 1.1.6., Abschnitt 1.1.7., Abschnitt 1.1.8., Abschnitt 1.1.16 und Abschnitt 1.1.20. unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde. 1.2.4. Verjährungsfristen (§ 57 StGB) Die Verjährungsfristen für gerichtlich zu ahndende Vergehen nach § 37 AußHG 2005 richtet sich nach den Bestimmungen des § 57 StGB. Der § 57 (Sechster Abschnitt, Verjährung, Verjährung der Strafbarkeit, insbesondere § 57 Abs. 2 und 3 StGB bestimmt dazu: Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 StGB entsprechend. Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; drei Jahre, wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig. 1.2.5. Gerichtlich strafbare Handlungen außerhalb des Außenhandelsgesetzes 2005 Der § 37 Abs. 5 und der § 39 Abs. 3 verweisen auf Fälle, in denen das AußHG 2005 mit seinen Strafbestimmungen nicht mehr zur Anwendung kommt. Diese Subsidiaritätsklauseln sind insbesondere Hinweise auf die §§ 177a und 177b StGB (Strafgesetzbuch; Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen). In Bezug auf Massenvernichtungswaffen kommt auch der Durchfuhr besondere Bedeutung zu.

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Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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