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Findok · Richtlinien

AH-1130

1. Gerichtlich strafbare Handlungen (§ 37 AußHG 2005)

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0137-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Gerichtlich strafbare Handlungen (§ 37 AußHG 2005) 1.1. Tatbestände 1.1.1. Ein-, Aus-, Durchfuhr sowie Vermittlung der Verbringung in ein anderes Land Ein-, Aus-, Durchfuhr sowie Vermittlung der Verbringung in ein anderes Land von Gütern ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AußHG 2005 , auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005. 1.1.2. Innergemeinschaftliche Verbringung Verbringung von Gütern ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. 1.1.3. Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehalten, Weitergabe von Chemikalien Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehaltung, Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) von den von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 AußHG 2005 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 AußHG 2005 erforderliche Bewilligung. 1.1.4. Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Erwerb oder Behalten von Gütern der Biotoxinkonvention Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Erwerb oder Behalten von den in § 14 Abs. 1 Z 3 AußHG 2005 genannten Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 AußHG 2005 erforderliche Bewilligung. 1.1.5. Umleitung nach der zollamtlichen Abfertigung Verbringung von Gütern, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 verboten oder bewilligungspflichtig ist. 1.1.6. Leistung von technischer Unterstützung Leistung von technischer Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 10 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 oder ohne eine gemäß § 11 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 erforderliche Bewilligung. 1.1.7. Durchführung eines "sonstigen Vorgangs" nach bestimmten Rechtsvorschriften Durchführung eines sonstigen Vorgangs im Sinne von § 1 Z 14 AußHG 2005 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 erforderliche Bewilligung. 1.1.8. Zuwiderhandlung gegen festgelegte Auflagen Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 28 AußHG 2005 oder gemäß § 31 Abs. 2 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 festgelegten Auflage. Diese Bestimmung gilt nur bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Abschnitt 1.1.1. bis Abschnitt 1.1.4., Abschnitt 1.1.6. bzw. Abschnitt 1.1.7. 1.1.9. Übernahme / Überlassung von Bewilligungen Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung oder Übernahme eines Bewilligungsbescheids zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten. Diese Bestimmung gilt nur bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Abschnitt 1.1.1. bis Abschnitt 1.1.4., Abschnitt 1.1.6. bzw. Abschnitt 1.1.7. 1.1.10. Erschleichen einer Bewilligung, Hintanhalten der Festlegung einer Auflage Erschleichen einer Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Hintanhalten der Festlegung einer Auflage gemäß § 28 AußHG 2005, gemäß § 31 Abs. 2 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 31 Abs. 2 AußHG 2005 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b. Diese Bestimmung gilt nur bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Abschnitt 1.1.1. bis Abschnitt 1.1.4., Abschnitt 1.1.6. bzw. Abschnitt 1.1.7. 1.1.11. Zuwiderhandlung gegen Verbote bei der Ein-, Aus-, Durchfuhr Zuwiderhandlung gegen ein Verbot gemäß § 6 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 AußHG 2005 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005. 1.1.12. Zuwiderhandlung gegen Untersagungsbescheid Zuwiderhandlung gegen Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AußHG 2005 oder gegen einer gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AußHG 2005 festgelegten Auflage. 1.1.13. Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides oder der Festlegung einer Auflage Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AußHG 2005 oder der Festlegung einer Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AußHG 2005 durch unrichtige oder unvollständige Angaben. 1.1.14. Zuwiderhandlung gegen Untersagungsbescheid oder gegen eine Auflage Zuwiderhandlung gegen einen Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4 AußHG 2005 oder einer gemäß § 9 Abs. 4 AußHG 2005 festgelegten Auflage. 1.1.15. Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides oder der Festlegung einer Auflage Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides oder der Festlegung einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 AußHG 2005 durch Unterlassung der in § 9 Abs. 1 AußHG 2005 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben. 1.1.16. Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Lagerung, Zurückbehalten oder Verwendung von Chemikalien Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Lagerung, Zurückbehalten oder Verwendung entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 1 AußHG 2005 von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind. 1.1.17. Entwickeln, Herstellen, Lagerung, Erwerben, Zurückbehalten von Waren der Biotoxinkonvention Entwickeln, Herstellen, Lagerung, Erwerben, Zurückbehalten entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 AußHG 2005 der dort genannten Güter. 1.1.18. Zuwiderhandlung gegen Untersagungsbescheid oder gegen eine Auflage Zuwiderhandlung gegen einen Untersagungsbescheid gemäß § 15 Abs. 4 AußHG 2005 oder eine gemäß § 15 Abs. 4 AußHG 2005 festgelegten Auflage. 1.1.19. Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides oder der Festlegung einer Auflage Hintanhalten der Erlassung eines Untersagungsbescheides oder der Festlegung einer Auflage gemäß § 15 Abs. 4 AußHG 2005 durch Unterlassung der in § 15 Abs. 1 AußHG 2005 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben. 1.1.20. Umgehung einer Bewilligungspflicht durch Umrouten Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 durch Verbringung von Gütern zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder durch Ausfuhr in einen Drittstaat, um die Güter in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 gilt.

Herkunft

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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