RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1130

4. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0137-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften 4.1. Verbote (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig. (2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF