Findok · Richtlinien
AH-1130
4. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0137-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1130
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
4.1. Verbote
(1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0137-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34221
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF